Verordnung über die Förderung der Partizipation von Menschen mit Behinderungen und ihrer Organisationen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten nach § 34 des Landesgleichberechtigungsgesetzes (Partizipationsfondsverordnung - PartFondsV) Vom 20. Juni 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 20.06.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 231
Auf Grund des § 34 Absatz 2 des Landesgleichberechtigungsgesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1167) verordnet die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung:
Zuwendungszweck und Förderrichtlinie
§ 1 Zuwendungszweck und Förderrichtlinie(1) Maßnahmen von Organisationen zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten gemäß § 34 Absatz 1 des Landesgleichberechtigungsgesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1167) in der jeweils geltenden Fassung werden durch einen Partizipationsfonds gefördert.(2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung durch den Partizipationsfonds. Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen nach Maßgabe dieser Verordnung und einer durch sie zu erlassenden Förderrichtlinie sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen über die Gewährung einer Zuwendung.
Förderziele
§ 2 Förderziele Gefördert werden Maßnahmen, die die Fähigkeit und Möglichkeit von Menschen mit Behinderungen und ihrer Organisationen gemäß § 34 Absatz 1 des Landesgleichberechtigungsgesetzes zur Teilhabe an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten auf der Berliner Landes- oder Bezirksebene verbessern, sofern nicht bereits auf anderer Grundlage ein Förderanspruch besteht. Die Maßnahmen in den geförderten Projekten sollen insbesondere zur Erreichung mindestens eines der folgenden Förderziele beitragen:1. Auf- und Ausbau von Kompetenzen und Förderung der Selbstbefähigung in Organisationen von Menschen mit Behinderungen, insbesondere in Selbstvertretungsorganisationen,2. Stärkung der Nachwuchsförderung,3. Förderung von Struktur- und Starthilfe, Organisationsentwicklung sowie Fortbildungen für hauptamtliche und ehrenamtliche Strukturen sowie4. Bereitstellung behinderungsspezifischer Hilfsmittel und Nachteilsausgleiche.
Zuwendungsberechtigte
§ 3 Zuwendungsberechtigte(1) Zuwendungsberechtigt sind Organisationen von Menschen mit Behinderungen oder von Angehörigen von Menschen mit Behinderungen, die1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange von Menschen mit Behinderungen fördern und2. nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder oder Mitgliedsverbände dazu berufen sind, Interessen von Menschen mit Behinderungen auf der Berliner Landes- oder Bezirksebene zu vertreten.(2) Organisationen von Menschen mit Behinderungen, die von Menschen mit Behinderungen geleitet und verwaltet werden und deren Mitglieder überwiegend selbst Menschen mit Behinderungen sind (Selbstvertretungsorganisationen), werden bevorzugt gefördert (§ 34 Absatz 1 Satz 2 des Landesgleichberechtigungsgesetzes).
Art und Dauer der Zuwendungen
§ 4 Art und Dauer der Zuwendungen(1) Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.(2) Die Projektlaufzeit kann unter jährlichem Bewilligungsvorbehalt und in Abhängigkeit der verfügbaren Haushaltsmittel mit Zustimmung der Bewilligungsstelle gemäß § 5 Absatz 3 bis zu 36 Monate betragen.
Verfahren
§ 5 Verfahren(1) Das Verfahren der Antragstellung, Auswahlentscheidung und Bewilligung von Zuwendungen aus dem Partizipationsfonds bestimmt sich nach der Landeshaushaltsordnung und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften, sofern sich nicht aus dieser Verordnung oder der Förderrichtlinie etwas anderes ergibt.(2) Die Barrierefreiheit des Antragsverfahrens ist kontinuierlich zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Soweit das Antragsverfahren nicht barrierefrei sichergestellt werden kann, sind angemessene Vorkehrungen gemäß § 5 Absatz 1 des Landesgleichberechtigungsgesetzes bereitzustellen. Informationen und Unterstützung zur Antragstellung sind in barrierefreier Form durch die für Soziales zuständige Senatsverwaltung oder eine von ihr beauftragte Stelle bereitzustellen.(3) Bewilligungsstelle ist die für Soziales zuständige Senatsverwaltung.(4) Die Bewilligungsstelle kann eine oder mehrere andere Stellen, auch außerhalb der öffentlichen Verwaltung, insbesondere mit folgenden Aufgaben beauftragen:1. Organisatorische Begleitung und Umsetzung des Antrags- und Auswahlverfahrens,2. Bescheidung und Ausreichung der Zuwendungen,3. Verwendungsnachweisprüfung,4. Öffentlichkeitsarbeit,5. Schulung von Interessierten und von Zuwendungsempfangenden zu Projektmanagement, Personal und Zuwendungsrecht sowie6. Abbau von Barrieren zur Gewährleistung niedrigschwelliger Zugänge.
Förderbeirat
§ 6 Förderbeirat(1) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung beruft einen Förderbeirat ein. Er besteht aus Personen, die die Organisationen von Menschen mit Behinderungen gemäß § 34 Absatz 1 des Landesgleichberechtigungsgesetzes vertreten. Die stimmberechtigten Mitglieder geben zu den eingegangenen Anträgen Förderempfehlungen ab. Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung entscheidet nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 unter Berücksichtigung des Votums des Förderbeirats. Näheres zu Amtszeit und Berufung der stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten Mitglieder sowie zum Verfahren der Förderempfehlungen regelt die Förderrichtlinie.(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Förderbeirats erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Regelungen in der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.