ZuwVOehRiOVG · Berlin

Verordnung über die Zuweisung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Oberverwaltungsgerichts Berlin an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Zuweisungsverordnung ehrenamtliche Richter OVG - ZuwVOehRiOVG) Vom 8. Juni 2005

Ausfertigungsdatum:
08.06.2005
Fundstelle:
GVBl. 2005, 314
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ZuwVOehRiOVG

Auf Grund des Artikels 30 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (GVBl. S. 380) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderung der Gerichtseinteilung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Die für das Oberverwaltungsgericht Berlin gewählten oder berufenen ehrenamtlichen Richter werden mit Wirkung vom 1. Juli 2005 dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugewiesen. (2) Die Zuweisung nach Absatz 1 gilt für 1. die ehrenamtlichen Richter des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen und2. die Beamtenbeisitzer des Landesdisziplinarsenats für die restliche Dauer der Amtszeit.(3) Die Zuweisung nach Absatz 1 gilt für 1. die ehrenamtlichen Richter des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen,2. die Beamtenbeisitzer des Bundesdisziplinarsenats sowie3. alle sonstigen ehrenamtlichen Richter des Oberverwaltungsgerichts Berlin für die restliche Dauer ihrer Amtszeit, längstens jedoch für die restliche Dauer der Amtszeit der entsprechenden ehrenamtlichen Richter des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg.

§ 2

§ 2Diese Verordnung gilt gleichermaßen für die jeweiligen ehrenamtlichen Richterinnen des Oberverwaltungsgerichts Berlin.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 8. Juni 2005Senatsverwaltung für JustizKarin Schubert

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.