Berlin

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen Vom 23. Juli 1959

Ausfertigungsdatum:
23.07.1959
Fundstelle:
GVBl. 1959, 817
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Zuständige Landesbehörden zur Durchführung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen sind:1. - aufgehoben -2. - aufgehoben -3. - aufgehoben -(2) Zuständige Landesbehörden für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen gemäß §§ 13 ff. der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen sind die Versorgungsämter.

§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

Eingangsformel OrdenGZustV

Auf Grund der §§ 9 Abs. 4, 14 Abs. 1 und 3 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844 / GVBl. S. 1237) in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2, 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 947) und auf Grund des § 14 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (BGBl. I S. 247 / GVBl. S. 713) wird verordnet:

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.