Berlin

Verordnung zur Aufhebung der Erhaltungsverordnunggemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Oranienburger Vorstadt” im Bezirk Mitte von Berlin Vom 3. Mai 2016

Ausfertigungsdatum:
03.05.2016
Fundstelle:
GVBl. 2016, 266
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage OranienbBauGB§172Abs1VAuhV

Anlage

Eingangsformel OranienbBauGB§172Abs1VAuhV

Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:

§ 1

Aufhebung der Rechtsverordnung

§ 1 Aufhebung der Rechtsverordnung Die Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Oranienburger Vorstadt“ im Bezirk Mitte von Berlin vom 17. Juni 2003 (GVBl. S. 262) wird aufgehoben.

§ 2

Verletzung von Vorschriften

§ 2 Verletzung von Vorschriften(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB bezeichnet sind,2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AGBauGB enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 3 innerhalb von zwei Jahren seit Verkündung dieser Verordnung, gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß § 32 Absatz 2 AGBauGB unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.