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title: "Gesetz zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes Vom 24. Juli 1952"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/oedauslwdgreggdgbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-ÖDAuslWdGRegGDGBErahmen"
updated: "2026-05-13T02:40:27+00:00"
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# Gesetz zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes Vom 24. Juli 1952

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 24.07.1952
*Fundstelle:* GVBl. 1952, 632


### Eingangsformel ÖDAuslWdGRegGDG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1

§ 1Für die Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 18. März 1952 (BGBl. I S. 137 / GVBl. S. 587) finden die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 4 des Gesetzes zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 13. Dezember 1951 (GVBl. S. 1146) entsprechende Anwendung.

### § 2

§ 2Der Senator für Inneres wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen zu erlassen.

### § 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

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— Gesetz zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes Vom 24. Juli 1952
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-ÖDAuslWdGRegGDGBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
