Gesetz zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes Vom 24. Juli 1952
- Ausfertigungsdatum:
- 24.07.1952
- Fundstelle:
- GVBl. 1952, 632
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Für die Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 18. März 1952 (BGBl. I S. 137 / GVBl. S. 587) finden die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 4 des Gesetzes zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 13. Dezember 1951 (GVBl. S. 1146) entsprechende Anwendung.
§ 2Der Senator für Inneres wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen zu erlassen.
§ 3Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.