Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (ÖbVI Vergütungsordnung – ÖbVIVergO) in der Fassung vom 18. September 1993
- Fundstelle:
- GVBl. 1993, 412
Anlage(zu § 2 Absatz 1)KostenverzeichnisÜbersicht 1. Bildung neuer Grenzen 2. Grenzherstellung, Abmarkung 3. Gebäudevermessung 4. Lageplanherstellung 5. Absteckung baulicher Anlagen 6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen 7. Absteckung baurechtlicher Linien 8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien 9. Bescheinigung 10. BeglaubigungKostentabellen 1 und 2 Nummer Tätigkeit Kosten 1. Bildung neuer Grenzen 1.1 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten 1.1.1 Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1 1.1.2 Für jeden Grenzpunkt 63 Euro 1.1.3 Für jedes neugebildete Flurstück 126 Euro 1.1.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 EuroAnmerkung:Vermessungen nach herkömmlichen Katasterunterlagen:Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,b) die Länge der herzustellenden Grenzen,c) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt. Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.Vermessungen bei Vorhandensein eines Koordinatenkatasters:Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnena) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,b) die Länge der herzustellenden Grenzen. Der Umfang der herzustellenden Grenzen richtet sich nach den Vorschriften über die Durchführung von Grenzvermessungen im Koordinatenkataster.Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen. 1.2 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung 1.2.1 Entsprechend der Länge der neu zu bildenden Grenzen und dem Wert des Bodens 1.2.1.1 bis 150,00 m, bei einem Bodenwert a) bis 500 Euro/m2 593 Euro b) über 500 Euro/m2 bis 1 000 Euro/m2 720 Euro c) über 1 000 Euro/m2 863 Euro 1.2.1.2 über 150,00 m bis 700,00 m für alle Bodenwerte 26 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1 über 700,00 m, je weitere angefangene 50 m, bei einem Bodenwert a) bis 500 Euro/m2 128 Euro b) über 500 Euro/m2 bis 1 000 Euro/m2 157 Euro c) über 1 000 Euro/m2 184 Euro 1.2.2 Für jeden neu zu bildenden Grenzpunkt 63 Euro 1.2.3 Für jedes neugebildete Flurstück 126 Euro 2. Grenzherstellung, Abmarkung Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen 2.1 Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1 2.2 Für jeden Grenzpunkt 63 Euro 2.3 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro Anmerkung: Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen a) die Länge der herzustellenden Grenzen,b) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt. Enthält der Auftrag nur die Abmarkung von Grenzpunkten, so ist als Länge der zu vermessenden Grenzen die Länge der Grenzabschnitte zwischen den abzumarkenden Punkten und jeweils zwei benachbarten Grenzpunkten anzurechnen.Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein ist. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen. 3. Gebäudevermessung Erstellung der Fortführungsunterlagen für neu errichtete oder baulich veränderte Gebäude 3.1 Entsprechend der Geschossfläche der Gebäude nach Kostentabelle 2, Spalte A 3.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro 4. Lageplanherstellung Herstellung eines Lageplans als Bauvorlage einschließlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung 4.1 Für die Herstellung des Lageplanes entsprechend der Länge des Umrings des Baugrundstücks und dem Wert des Bodens 90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1 4.2 Für die Eintragung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend ihrer Geschossfläche 80 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B 4.3 Für die Eintragung der geplanten baulichen Anlagen nach vollständigen, fehlerfreien Bauzeichnungen entsprechend ihrer Geschossfläche 70 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B 4.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro Anmerkung: In den Grundkosten sind die für Auftraggeber und die für die Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Ausfertigungen des Lageplans enthalten. Bauliche Anlagen von geringem Umfang und Wert (z.B. Carports, Überdachungen, Müllboxen, Spieleinrichtungen und Ähnliches) und Anlagen, die nach § 2 der Bauordnung für Berlin als bauliche Anlagen gelten (z.B. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätze und Ähnliches), sind mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Ebenso sind bauliche Anlagen, die zum Abriss bestimmt sind und für die daher keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung erstellt wird, mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten.Wird der Lageplan durch Verwendung eines vorhandenen Planes hergestellt oder verzichtet die Bauaufsichtsbehörde auf Inhalte des Lageplans, so ist die hierdurch eintretende Kostenersparnis zu berücksichtigen. Die Kostenersparnis ist nach § 5 der Verordnung zu ermitteln und von den Kosten nach Nummer 4.1 und 4.2 abzuziehen.Entsteht Mehraufwand für die Eintragung von geplanten baulichen Anlagen infolge unvollständiger oder fehlerhafter Bauzeichnungen, ist dieser nach § 5 der Verordnung zu ermitteln. 5. Absteckung baulicher Anlagen, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Absteckung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) fordert Absteckung baulicher Anlagen für die Bauausführung (Feinabsteckung) entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen Kostentabelle 2, Spalte C Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten. 6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Kontrollvermessung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert Vermessungstechnische Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung baulicher Anlagen hinsichtlich der Lage 6.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen 90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B 6.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten. 7. Absteckung baurechtlicher Linien, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Absteckung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert 7.1 Entsprechend der Länge der abzusteckenden Linien und dem Wert des Bodens 7.1.1 bis 30,00 m, bei einem Bodenwert a) bis 500 Euro/m2 639 Euro b) über 500 Euro/m2 bis 1 000 Euro/m2 773 Euro c) über 1 000 Euro/m2 937 Euro 7.1.2 über 30,00 m 90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1 für alle Bodenwerte 7.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten. 8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Kontrollvermessung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert Vermessungstechnische Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Linien 8.1 Entsprechend der Länge der zu kontrollierenden Linien und dem Wert des Bodens 8.1.1 bis 30,00 m, bei einem Bodenwert a) bis 500 Euro/m2 639 Euro b) über 500 Euro/m2 bis 1 000 Euro/m2 773 Euro c) über 1 000 Euro/m2 937 Euro 8.1.2 über 30,00 m für alle Bodenwerte 90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1276 Euro 8.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten. 9. Bescheinigung Je Bescheinigung ohne örtliche Vermessung 126 Euro 10. Beglaubigung Je Beglaubigung einer Unterschrift gemäß § 84 Absatz 2 BauO Bln 5 EuroKostentabelle 1 Länge der Grenzen, des Umrings des Baugrundstücks oder der baurechtlichen Linien Kosten bei einem Bodenwert für 1 m2 in Metern bis 500 Euro über 500 Euro bis 1 000 Euro über 1 000 Euro m Euro Euro Euro bis 50,00 1 049 1 241 1 473 70,00 1 244 1 477 1 762 90,00 1 497 1 782 2 134 110,00 1 751 2 087 2 507 130,00 2 005 2 392 2 879 150,00 2 259 2 698 3 252 170,00 2 512 3 002 3 625 190,00 2 766 3 308 3 998 210,00 3 020 3 613 4 370 240,00 3 264 3 906 4 727 270,00 3 634 4 352 5 274 300,00 4 006 4 801 5 820 330,00 4 379 5 248 6 365 360,00 4 751 5 695 6 912 390,00 5 123 6 142 7 457 420,00 5 495 6 589 8 005 450,00 5 865 7 036 8 550 480,00 6 236 7 484 9 097 510,00 6 610 7 930 9 642 540,00 6 982 8 380 10 187 570,00 7 354 8 827 10 734 600,00 7 723 9 272 11 281 650,00 8 221 9 869 12 010 700,00 8 841 10 615 12 918 je weitere angefangene 50,00 m + 619 Euro je weitere angefangene 50,00 m +746 Euro je weitere angefangene 50,00 m + 911 EuroKostentabelle 2 A B C Geschossfläche (GF) bis m2 Kosten Euro Kosten Euro Kosten Euro 30,00 676 540 840 60,00 794 660 976 90,00 901 766 1 249 120,00 975 840 1 417 180,00 1 081 945 1 640 240,00 1 224 1 090 1 838 300,00 1 367 1 232 2 007 400,00 1 514 1 380 2 235 500,00 1 654 1 520 2 519 600,00 1 785 1 649 2 803 über 600,00 m2 bis 6 000,00 m2 GF je weitere angefangene 200,00 m2 GF zuzüglich 149 149 431 über 6 000,00 m2 bis 18 000,00 m2 GF je weitere angefangene 200,00 m2 GF zuzüglich 112 112 190 über 18 000,00 m2 GF je weitere angefangene 200,00 m2 GF zuzüglich 66,50 66,50 190
Allgemeines
§ 1 Allgemeines(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Vergütung, die der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur für ihre oder seine Tätigkeit bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin zusteht.(2) Die Vergütung setzt sich aus den in folgenden Vorschriften näher bestimmten Kosten und Auslagen zusammen.(3) Die Vergütung bemisst sich nach den zur Zeit der Erteilung des Auftrages geltenden Vorschriften.
Zahlungen
§ 10 Zahlungen(1) Die Vergütung wird fällig, wenn die für die Ausführung des Auftrages erforderliche Tätigkeit beendet und eine Vergütungsschlußrechnung überreicht worden ist. In der Vergütungsschlußrechnung sind die nach dieser Verordnung für die Höhe der Vergütung maßgebenden Angaben aufzuführen.(2) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann Abschlagszahlungen entsprechend den erbrachten Teilleistungen oder eine angemessene Vorschußzahlung verlangen.(3) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist berechtigt, die Ergebnisse ihrer oder seiner Tätigkeit dem Auftraggeber bis zur Zahlung der ihm zustehenden Vergütung vorzuenthalten. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Ergebnisse nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Vermessungsschriften zu Gebäudevermessungen sind auch bei ausstehenden Zahlungen bei der zuständigen bezirklichen Vermessungsstelle einzureichen.
Kosten nach festen Sätzen
§ 2 Kosten nach festen Sätzen(1) Für Tätigkeiten, die im anliegenden Kostenverzeichnis aufgeführt sind, hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Kosten nach diesem Verzeichnis (feste Kostensätze) zu ermitteln.(2) Mit diesen Kosten sind alle Aufwendungen abgegolten, die zur ordnungsgemäßen Ausführung der Tätigkeiten erforderlich sind. Die Vorschriften des § 7 bleiben unberührt.(3) Wird die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur an der Ausführung der Tätigkeiten durch Gründe, die sie oder er nicht zu vertreten hat, gehindert und führt dies zur Unterbrechung von Tätigkeiten oder bei der Wiederaufnahme der Tätigkeiten zur Wiederholung von Teilen der Tätigkeiten, sind die dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu vergüten. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach § 5.
Bodenwert und Geschossfläche als Grundlagen der Kostenermittlung
§ 4 Bodenwert und Geschossfläche als Grundlagen der Kostenermittlung(1) Ist bei der Kostenermittlung (§ 2 Abs. 1) vom Wert des Bodens auszugehen, so ist der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme vom Gutachterausschuß für Grundstückswerte in Berlin zum Stichtag 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres ermittelte und veröffentlichte Bodenrichtwert maßgebend.(2) Ist bei der Kostenermittlung (§ 2 Abs. 1) von der Geschossfläche der baulichen Anlagen auszugehen, ist die von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin gefertigte Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung maßgebend. Für bauliche Anlagen, für die lediglich eine Grundfläche zu berücksichtigen ist, ist die Grundfläche als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Für bauliche Anlagen, für die die Baumasse maßgeblich ist, ist die Grundrissfläche der baulichen Anlage mit der Gebäudehöhe zu multiplizieren sowie durch 3,5 zu dividieren und das Ergebnis als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Geschossfläche bestimmt und liegt keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin vor, ist die Grundrissfläche des Gebäudes oder Gebäudeteiles mit der jeweiligen Anzahl der Geschosse zu multiplizieren und der so ermittelte Wert als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Dabei sind ausgebaute Dachräume zu zwei Dritteln anzurechnen; nicht ausgebaute Dachräume und unterirdische Geschosse bleiben außer Betracht. Bei baulichen Veränderungen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
Kosten nach Zeitaufwand
§ 5 Kosten nach Zeitaufwand(1) Für Tätigkeiten, die im Kostenverzeichnis nicht aufgeführt sind, hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Kosten auf der Grundlage des Zeitaufwandes zu ermitteln. Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen 1. für Tätigkeiten, die ausschließlich der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf Grund ihrer oder seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 60,50 Euro bis 76 Euro, 2. für örtliche Vermessungstätigkeiten einer oder eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand51 Euro, 3. für sonstige Tätigkeiten einer oder eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand43,50 Euro, 4. für Tätigkeiten einer Vermessungsgehilfin oder eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand29,50 Euro. (2) Als Zeitaufwand sind anzusetzen1.die Zeiten, die entsprechend ausgebildete Fachkräfte für die ordnungsgemäße Ausführung der jeweiligen Tätigkeiten benötigen;2.entstandene Fahrzeiten.Verlängern sich die nach Nummer 1 anzusetzenden Zeiten aus Gründen, die die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, so gelten diese zusätzlichen Zeiten als Zeitaufwand.(3) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2 ist es zulässig, den der Kostenermittlung zugrunde zu legenden Zeitaufwand bei Auftragserteilung pauschal zu vereinbaren.
Sonderkosten bei Tätigkeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
§ 7 Sonderkosten bei Tätigkeiten außerhalb der regelmäßigen ArbeitszeitWerden auf Veranlassung des Auftraggebers Tätigkeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeführt, so stehen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur neben den nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 zu ermittelnden Kosten Sonderkosten zu. Bemessungsgrundlage für die jeweils zustehenden Sonderkosten ist der Zeitaufwand (§ 5 Abs. 2), der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit entsteht. Die Sonderkosten betragen1.bei Tätigkeiten an Werktagen 25 Prozent,2.bei Tätigkeiten an Werktagen, die in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr ausgeführt werden, zusätzlich 10 Prozent,3.bei Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen 50 Prozentder Kosten nach § 5 Abs. 1 Satz 2.
Auslagen
§ 8 Auslagen(1) Als Auslagen sind, sofern die Aufwendungen bei der ordnungsgemäßen Ausführung eines Auftrages oder auf Veranlassung des Auftraggebers entstehen, zu erstatten1.Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von Behörden sowie Gutachterinnen und Gutachtern entstehen;2.Aufwendungen für Vermessungs- und Grenzmarken;3.Aufwendungen für zusätzliche Ausfertigungen, Abschriften, Ablichtungen, digitale Datenformate und -träger sowie sonstige Vervielfältigungen;4.gesetzliche Umsatzsteuer.Gebühren, die der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur von den behördlichen Vermessungsstellen (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin) wegen Mehrfacheinreichung derselben Vermessungsschriften in Rechnung gestellt werden, gelten nicht als Aufwendungen nach Nummer 1. Für die Aufwendungen unter Satz 1 Nr. 3 gelten die von der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung festgesetzten Preise entsprechend.(2) Auslagen, die auf Veranlassung des Auftraggebers neben den Auslagen nach Absatz 1 entstehen, sind ebenfalls zu erstatten. Die Höhe dieser Auslagen ist zu vereinbaren. Handelt es sich bei den Auslagen um Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, so sind sie ungemindert zu erstatten.(3) Aufwendungen für die allgemeine Geschäftsführung sowie für die Anschaffung, Wartung und Erneuerung der vermessungstechnischen Ausstattung der Geschäftsstelle einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und Reisekosten sind mit der Vergütung nach dieser Verordnung abgegolten.
Vergütung von Teilleistungen
§ 9 Vergütung von Teilleistungen(1) Wird ein Auftrag zurückgenommen und hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur mit der Tätigkeit begonnen, so stehen ihr oder ihm neben den Auslagen1.im Falle des § 2 die dem Verhältnis der erbrachten Teilleistung zur Gesamtleistung entsprechenden Kosten,2.im Falle des § 5 die sich nach der tatsächlich aufgewendeten Zeit ergebenden Kostenzu.(2) Wird ein Auftrag geändert, nachdem die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur mit der Tätigkeit begonnen hat, so steht ihr oder ihm für die hinfällig gewordene Teilleistung eine Vergütung entsprechend Absatz 1 zu.(3) Absatz 1 gilt auch, wenn Tätigkeiten zur Ausführung eines Auftrages aus Gründen, die die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, nicht zu Ende geführt worden sind.(4) Wird eine nicht zu Ende geführte Tätigkeit nach erneutem Auftrag oder nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt, so ist die nach Absatz 1 berechnete Vergütung insoweit anzurechnen, als durch die frühere Teilleistung Aufwand eingespart wird.
Kosten nach Zeitaufwand
§ 5 Kosten nach Zeitaufwand(1) Für Tätigkeiten, die im Kostenverzeichnis nicht aufgeführt sind, hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Kosten auf der Grundlage des Zeitaufwandes zu ermitteln. Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen 1. für Tätigkeiten, die ausschließlich der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf Grund ihrer oder seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 64,50 Euro bis 81 Euro, 2. für örtliche Vermessungstätigkeiten einer oder eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand54 Euro, 3. für sonstige Tätigkeiten einer oder eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand46 Euro, 4. für Tätigkeiten einer Vermessungsgehilfin oder eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand31,50 Euro. (2) Als Zeitaufwand sind anzusetzen1.die Zeiten, die entsprechend ausgebildete Fachkräfte für die ordnungsgemäße Ausführung der jeweiligen Tätigkeiten benötigen;2.entstandene Fahrzeiten.Verlängern sich die nach Nummer 1 anzusetzenden Zeiten aus Gründen, die die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, so gelten diese zusätzlichen Zeiten als Zeitaufwand.(3) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2 ist es zulässig, den der Kostenermittlung zugrunde zu legenden Zeitaufwand bei Auftragserteilung pauschal zu vereinbaren.
Anlage(zu § 2 Absatz 1)KostenverzeichnisÜbersicht 1. Bildung neuer Grenzen 2. Grenzherstellung, Abmarkung 3. Gebäudevermessung 4. Lageplanherstellung 5. Absteckung baulicher Anlagen 6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen 7. Absteckung baurechtlicher Linien 8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien 9. Bescheinigung 10. BeglaubigungKostentabellen 1 und 2 Nummer Tätigkeit Kosten 1. Bildung neuer Grenzen 1.1 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten 1.1.1 Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1 1.1.2 Für jeden Grenzpunkt 67 Euro 1.1.3 Für jedes neugebildete Flurstück 134 Euro 1.1.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 293 EuroAnmerkung:Vermessungen nach herkömmlichen Katasterunterlagen:Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,b) die Länge der herzustellenden Grenzen,c) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt. Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.Vermessungen bei Vorhandensein eines Koordinatenkatasters:Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnena) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,b) die Länge der herzustellenden Grenzen. Der Umfang der herzustellenden Grenzen richtet sich nach den Vorschriften über die Durchführung von Grenzvermessungen im Koordinatenkataster.Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen. 1.2 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung 1.2.1 Entsprechend der Länge der neu zu bildenden Grenzen und dem Wert des Bodens 1.2.1.1 bis 150,00 m, bei einem Bodenwert a) bis 500 Euro/m2 630 Euro b) über 500 Euro/m2 bis 1 000 Euro/m2 765 Euro c) über 1 000 Euro/m2 918 Euro 1.2.1.2 über 150,00 m bis 700,00 m für alle Bodenwerte 26 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1 über 700,00 m, je weitere angefangene 50 m, bei einem Bodenwert a) bis 500 Euro/m2 136 Euro b) über 500 Euro/m2 bis 1 000 Euro/m2 167 Euro c) über 1 000 Euro/m2 196 Euro 1.2.2 Für jeden neu zu bildenden Grenzpunkt 67 Euro 1.2.3 Für jedes neugebildete Flurstück 134 Euro 2. Grenzherstellung, Abmarkung Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen 2.1 Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1 2.2 Für jeden Grenzpunkt 67 Euro 2.3 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 293 Euro Anmerkung: Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen a) die Länge der herzustellenden Grenzen,b) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt. Enthält der Auftrag nur die Abmarkung von Grenzpunkten, so ist als Länge der zu vermessenden Grenzen die Länge der Grenzabschnitte zwischen den abzumarkenden Punkten und jeweils zwei benachbarten Grenzpunkten anzurechnen.Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein ist. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen. 3. Gebäudevermessung Erstellung der Fortführungsunterlagen für neu errichtete oder baulich veränderte Gebäude 3.1 Entsprechend der Geschossfläche der Gebäude nach Kostentabelle 2, Spalte A 3.2 Anschluss an das Lagebezugssystembei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 293 Euro 4. Lageplanherstellung Herstellung eines Lageplans als Bauvorlage einschließlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung 4.1 Für die Herstellung des Lageplans entsprechend der Länge des Umrings des Baugrundstücks und dem Wert des Bodens 90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1 4.2 Für die Eintragung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend ihrer Geschossfläche 80 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B 4.3 Für die Eintragung der geplanten baulichen Anlagen nach vollständigen, fehlerfreien - Bauzeichnungen entsprechend ihrer Geschossfläche 70 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B 4.4 Anschluss an das Lagebezugssystembei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 293 Euro Anmerkung: In den Grundkosten sind die für Auftraggeber und die für die Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Ausfertigungen des Lageplans enthalten. In den Grundkosten sind die für den Auftraggeber und die für die Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Ausfertigungen des Lageplans enthalten.Bauliche Anlagen von geringem Umfang und Wert (z.B. Carports, Überdachungen, Müllboxen, Spieleinrichtungen und Ähnliches) und Anlagen, die nach § 2 der Bauordnung für Berlin als bauliche Anlagen gelten (z.B. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätze und Ähnliches), sind mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Ebenso sind bauliche Anlagen, die zum Abriss bestimmt sind und für die daher keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung erstellt wird, mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten.Wird der Lageplan durch Verwendung eines vorhandenen Planes hergestellt oder verzichtete die Bauaufsichtsbehörde auf Inhalte des Lageplans, so ist die hierdurch eintretende Kostenersparnis zu berücksichtigen. Die Kostenersparnis ist nach § 5 der Verordnung zu ermitteln und von den Kosten nach Nummer 4.1 und 4.2 abzuziehen.Entsteht Mehraufwand für die Eintragung von geplanten baulichen Anlagen infolge unvollständiger oder fehlerhafter Bauzeichnungen, ist dieser nach § 5 der Verordnung zu ermitteln. 5. Absteckung baulicher Anlagen, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Absteckung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) fordert Absteckung baulicher Anlagen für die Bauausführung (Feinabsteckung) entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen Kostentabelle 2, Spalte C Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten. 6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Kontrollvermessung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert Vermessungstechnische Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung baulicher Anlagen hinsichtlich der Lage 6.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen 90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B 6.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 293 Euro Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten. 7. Absteckung baurechtlicher Linien, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Absteckung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert 7.1 Entsprechend der Länge der abzusteckenden Linien und dem Wert des Bodens 7.1.1 bis 30,00 m, bei einem Bodenwert a) bis 500 Euro/m2 680 Euro b) über 500 Euro/m2 bis 1 000 Euro/m2 823 Euro c) über 1 000 Euro/m2 997 Euro 7.1.2 über 30,00 m 90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1 für alle Bodenwerte 7.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 293 Euro Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten. 8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Kontrollvermessung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert Vermessungstechnische Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Linien 8.1 Entsprechend der Länge der zu kontrollierenden Linien und dem Wert des Bodens 8.1.1 bis 30,00 m, bei einem Bodenwert a) bis 500 Euro/m2 680 Euro b) über 500 Euro/m2 bis 1 000 Euro/m2 823 Euro c) über 1 000 Euro/m2 997 Euro 8.1.2 über 30,00 m für alle Bodenwerte 90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1293 Euro 8.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten. 9. Bescheinigung Je Bescheinigung ohne örtliche Vermessung 134 Euro 10. Beglaubigung Je Beglaubigung einer Unterschrift gemäß § 84 Absatz 2 BauO Bln 5 EuroKostentabelle 1 Länge der Grenzen, des Umrings des Baugrundstücks oder der baurechtlichen Linien Kosten bei einem Bodenwert für 1 m2 in Metern bis 500 Euro über 500 Euro bis 1 000 Euro über 1 000 Euro M Euro Euro Euro bis 50,00 1 116 1 320 1 567 70,00 1 323 1 571 1 874 90,00 1 593 1 896 2 270 110,00 1 863 2 220 2 666 130,00 2 133 2 545 3 063 150,00 2 404 2 870 3 460 170,00 2 673 3 193 3 857 190,00 2 943 3 520 4 253 210,00 3 213 3 843 4 649 240,00 3 472 4 155 5 029 270,00 3 866 4 629 5 610 300,00 4 262 5 108 6 191 330,00 4 659 5 582 6 771 360,00 5 054 6 058 7 353 390,00 5 450 6 534 7 932 420,00 5 845 7 010 8 515 450,00 6 240 7 485 9 096 480,00 6 634 7 962 9 678 510,00 7 032 8 436 10 257 540,00 7 427 8 915 10 837 570,00 7 823 9 390 11 419 600,00 8 216 9 864 12 001 650,00 8 745 10 499 12 776 700,00 9 405 11 293 13 742 je weitere angefangene 50,00 m + 658 Euro je weitere angefangene 50,00 m + 793 Euro je weitere angefangene 50,00 m + 969 EuroKostentabelle 2 A B C Geschossfläche (GF) bis m2 Kosten Euro Kosten Euro Kosten Euro 30,00 719 574 893 60,00 845 702 1 038 90,00 959 815 1 329 120,00 1 037 893 1 508 180,00 1 150 1 005 1 745 240,00 1 302 1 160 1 956 300,00 1 454 1 311 2 135 400,00 1 610 1 468 2 378 500,00 1 760 1 617 2 680 600,00 1 899 1 754 2 982 über 600,00 m2 bis 6 000,00 m2 GF je weitere angefangene 200,00 m2 GF zuzüglich 158 158 459 über 6 000,00 m2 bis 18 000,00 m2 GF je weitere angefangene 200,00 m2 GF zuzüglich 119 119 202 über 18 000,00 m2 GF je weitere angefangene 200,00 m2 GF zuzüglich 70,50 70,50 202
Inkrafttreten
§ 11*) InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Kosten in besonderen Fällen
§ 3 Kosten in besonderen Fällen(1) Im Einzelfall können abweichend von § 2 Abs. 1 höhere Kosten vereinbart werden, wenn die festgesetzten Kostensätze zu Leistungen von besonderer Bedeutung oder zu Leistungen, die ein besonderes Maß an Kenntnissen oder Erfahrungen erfordern, in keinem angemessenen Verhältnis stehen. (2) Höhere Kosten sind durch eine schriftliche Erklärung des Auftraggebers zu vereinbaren.
Vereinbarung der Kosten nach Zeitaufwand
§ 6 Vereinbarung der Kosten nach ZeitaufwandDie Höhe des Halbstundensatzes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ist spätestens bis zur Auftragsannahme schriftlich zu vereinbaren. Sofern eine schriftliche Vereinbarung nicht getroffen ist, gilt der Mindestsatz als vereinbart.
Sonderkosten bei Tätigkeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
§ 7 Sonderkosten bei Tätigkeiten außerhalb der regelmäßigen ArbeitszeitWerden auf Veranlassung des Auftraggebers Tätigkeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeführt, so stehen dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur neben den nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 zu ermittelnden Kosten Sonderkosten zu. Bemessungsgrundlage für die jeweils zustehenden Sonderkosten ist der Zeitaufwand (§ 5 Abs. 2), der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit entsteht. Die Sonderkosten betragen 1.bei Tätigkeiten an Werktagen 25 vom Hundert,2.bei Tätigkeiten an Werktagen, die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr ausgeführt werden, zusätzlich 10 vom Hundert,3.bei Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen 50 vom Hundert der Kosten nach § 5 Abs. 1 Satz 2.
Vergütung von Teilleistungen
§ 9 Vergütung von Teilleistungen(1) Wird ein Auftrag zurückgenommen und hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur mit seiner Tätigkeit begonnen, so stehen ihm neben den Auslagen 1.im Falle des § 2 die dem Verhältnis der erbrachten Teilleistung zur Gesamtleistung entsprechenden Kosten,2.im Falle des § 5 die sich nach der tatsächlich aufgewendeten Zeit ergebenden Kosten zu.(2) Wird ein Auftrag geändert, nachdem der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur mit seiner Tätigkeit begonnen hat, so steht ihm für die hinfällig gewordene Teilleistung eine Vergütung entsprechend Absatz 1 zu. (3) Absatz 1 gilt auch, wenn Tätigkeiten zur Ausführung eines Auftrages aus Gründen, die der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, nicht zu Ende geführt worden sind. (4) Wird eine nicht zu Ende geführte Tätigkeit nach erneutem Auftrag oder nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt, so ist die nach Absatz 1 berechnete Vergütung insoweit anzurechnen, als durch die frühere Teilleistung Aufwand eingespart wird.
Allgemeines
§ 1 Allgemeines(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Vergütung, die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur für seine Tätigkeit bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin zusteht.(2) Die Vergütung setzt sich aus den in folgenden Vorschriften näher bestimmten Kosten und Auslagen zusammen. (3) Die Vergütung bemisst sich nach den zur Zeit der Erteilung des Auftrages geltenden Vorschriften.
Zahlungen
§ 10 Zahlungen(1) Die Vergütung wird fällig, wenn die für die Ausführung des Auftrages erforderliche Tätigkeit beendet und eine Vergütungsschlußrechnung überreicht worden ist. In der Vergütungsschlußrechnung sind die nach dieser Verordnung für die Höhe der Vergütung maßgebenden Angaben aufzuführen. (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann Abschlagszahlungen entsprechend den erbrachten Teilleistungen oder eine angemessene Vorschußzahlung verlangen. (3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist berechtigt, die Ergebnisse seiner Tätigkeit dem Auftraggeber bis zur Zahlung der ihm zustehenden Vergütung vorzuenthalten. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Ergebnisse nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Kosten nach festen Sätzen
§ 2 Kosten nach festen Sätzen(1) Für Tätigkeiten, die im anliegenden Kostenverzeichnis aufgeführt sind, hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Kosten nach diesem Verzeichnis (feste Kostensätze) zu ermitteln. (2) Mit diesen Kosten sind alle Aufwendungen abgegolten, die zur ordnungsgemäßen Ausführung der Tätigkeiten erforderlich sind. Die Vorschriften des § 7 bleiben unberührt. (3) Wird der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur an der Ausführung der Tätigkeiten durch Gründe, die er nicht zu vertreten hat, gehindert und führt dies zur Unterbrechung von Tätigkeiten oder bei der Wiederaufnahme der Tätigkeiten zur Wiederholung von Teilen der Tätigkeiten, sind die dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu vergüten. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach § 5.
Bodenwert und Geschossfläche als Grundlagen der Kostenermittlung
§ 4 Bodenwert und Geschossfläche als Grundlagen der Kostenermittlung(1) Ist bei der Kostenermittlung (§ 2 Abs. 1) vom Wert des Bodens auszugehen, so ist der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme vom Gutachterausschuß für Grundstückswerte in Berlin ermittelte, in die Bodenrichtwertkarte eingetragene Bodenrichtwert maßgebend. Liegt der Bodenrichtwert nicht vor, so hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur den Wert nach sachverständigem Ermessen anzusetzen. (2) Ist bei der Kostenermittlung (§ 2 Abs. 1) von der Geschossfläche der baulichen Anlagen auszugehen, ist die von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin gefertigte Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung maßgebend. Für bauliche Anlagen, für die lediglich eine Grundfläche zu berücksichtigen ist, ist die Grundfläche als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Für bauliche Anlagen, für die die Baumasse maßgeblich ist, ist die ermittelte Baumasse durch 3,5 zu dividieren und das Ergebnis als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Liegt keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin vor, ist die Grundrissfläche des Gebäudes oder Gebäudeteiles mit der jeweiligen Anzahl der Geschosse zu multiplizieren und der so ermittelte Wert als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Dabei sind ausgebaute Dachräume zu zwei Dritteln anzurechnen; nicht ausgebaute Dachräume und unterirdische Geschosse bleiben außer Betracht. Bei baulichen Veränderungen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
Kosten nach Zeitaufwand
§ 5 Kosten nach Zeitaufwand(1) Für Tätigkeiten, die im Kostenverzeichnis nicht aufgeführt sind, hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Kosten auf der Grundlage des Zeitaufwandes zu ermitteln. Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen 1. für Tätigkeiten, die ausschließlich dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufgrund seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 35,50 € - 48,50 €, 2. für örtliche Vermessungstätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 30,00 €, 3. für sonstige Tätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 26,00 €, 4. für Tätigkeiten eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 16,50 €. (2) Als Zeitaufwand sind anzusetzen 1.die Zeiten, die entsprechend ausgebildete Fachkräfte für die ordnungsgemäße Ausführung der jeweiligen Tätigkeiten benötigen;2.entstandene Fahrzeiten. Verlängern sich die nach Nummer 1 anzusetzenden Zeiten aus Gründen, die der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, so gelten diese zusätzlichen Zeiten als Zeitaufwand. (3) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2 ist es zulässig, den der Kostenermittlung zugrunde zu legenden Zeitaufwand bei Auftragserteilung pauschal zu vereinbaren.
Auslagen
§ 8 Auslagen(1) Als Auslagen sind, sofern die Aufwendungen bei der ordnungsgemäßen Ausführung eines Auftrages oder auf Veranlassung des Auftraggebers entstehen, zu erstatten 1.Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von Behörden und Gutachtern entstehen;2.Aufwendungen für Vermessungs- und Grenzmarken;3.Aufwendungen für zusätzliche Ausfertigungen, Abschriften, Ablichtungen, digitale Datenformate und -träger sowie sonstige Vervielfältigungen;4.gesetzliche Umsatzsteuer. Gebühren, die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur von den behördlichen Vermessungsstellen (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin) wegen Mehrfacheinreichung derselben Vermessungsschriften in Rechnung gestellt werden, gelten nicht als Aufwendungen nach Nummer 1. Für die Aufwendungen unter Satz 1 Nr. 3 gelten die von der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung festgesetzten Preise entsprechend. (2) Auslagen, die auf Veranlassung des Auftraggebers neben den Auslagen nach Absatz 1 entstehen, sind ebenfalls zu erstatten. Die Höhe dieser Auslagen ist zu vereinbaren. Handelt es sich bei den Auslagen um Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, so sind sie ungemindert zu erstatten. (3) Aufwendungen für die allgemeine Geschäftsführung sowie für die Anschaffung, Wartung und Erneuerung der vermessungstechnischen Einrichtung der Geschäftsstelle eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und Reisekosten sind mit der Vergütung nach dieser Verordnung abgegolten.
AnlageKostenverzeichnisÜbersicht 1. Bildung neuer Grenzen2. Grenzherstellung und Abmarkung3. Gebäudevermessung4. Lageplanherstellung5. Absteckung baulicher Anlagen6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen7. Absteckung baurechtlicher Linien8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien9. Bescheinigungen Kostentabellen 1 und 2 Nummer Tätigkeit Kosten 1. Bildung neuer Grenzen: 1.1 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten 1.1.1 Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1 1.1.2 Für jeden Grenzpunkt 37,30 € 1.1.3 Für jedes neu gebildete Flurstück 74,50 € 1.1.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 163 € Anmerkung: Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen, b) die Länge der herzustellenden Grenzen, c) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen. Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen. 1.2 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung 1.2.1 Entsprechend der Länge der neu zu bildenden Grenzen und dem Wert des Bodens 1.2.1.1 bis 150 m, bei einem Bodenwert a) bis 250 €/m2 350 € b) über 250 €/m2 bis 500 €/m2 425 € c) über 500 €/m2 510 € 1.2.1.2 über 150 m bis 700 m für alle Bodenwerteüber 700 m, je weitere angefangene 50 m, bei einem Bodenwert 26 v. 11. der Kosten nach Kostentabelle 1 a) bis 250 €/m2 76 € b) über 250 €/m2 bis 500 €/m2 92,50 € c) über 500 €/m2 109 € 1.2.1.3 Für jeden neu zu bildenden Grenzpunkt 37,30 € 1.2.1.4 Für jedes neu gebildete Flurstück 74,50 € 2. Grenzherstellung; Abmarkung: Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen 2.1 Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1 2.2 Für jeden Grenzpunkt 37,30 € 2.3 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 163 € Anmerkung: Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen a) die Länge der herzustellenden Grenzen, b) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt. Enthält der Auftrag nur die Abmarkung von Grenzpunkten, so ist als Länge der zu vermessenden Grenzen die Länge der Grenzabschnitte zwischen den abzumarkenden Punkten und jeweils zwei benachbarten Grenzpunkten anzurechnen. Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein ist. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen. 3. Gebäudevermessung:Erstellung der Fortführungsunterlagen für neu errichtete oder baulich veränderte Gebäude 3.1 Entsprechend der Geschossfläche der Gebäude nach Kostentabelle 2, Spalte A 3.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 163 € 4. Lageplanherstellung: Herstellung eines Lageplans als Bauvorlage einschließlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung 4.1 Für die Herstellung des Grundstücksplans entsprechend der Länge des Umrings des Baugrundstücks und dem Wert des Bodens 90 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 1 4.2 Für die Eintragung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend ihrer Geschossfläche 80 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B 4.3 Für die Eintragung der geplanten baulichen Anlagen nach vollständigen, fehlerfreien Bauzeichnungen entsprechend ihrer Geschossfläche 70 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B 4.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 163 € Anmerkung: In den Grundkosten sind die für die Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Ausfertigungen des Lageplans enthalten. Bauliche Anlagen von geringem Umfang und Wert (z.B. Müllboxen, Spieleinrichtungen) und Anlagen, die nach § 2 der Bauordnung für Berlin als bauliche Anlagen gelten (z.B. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätze), sind mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Ebenso sind bauliche Anlagen, die zum Abriss bestimmt sind und für die daher keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung erstellt wird, mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Wird der Lageplan durch Verwendung eines vorhandenen Plans hergestellt, so ist die hierdurch eintretende Kostenersparnis zu berücksichtigen. Die Kostenersparnis ist nach § 5 der Verordnung zu ermitteln und von den Kosten nach Nummer 4.1 und 4.2 abzuziehen. Entsteht Mehraufwand für die Eintragung von geplanten baulichen Anlagen infolge unvollständiger oder fehlerhafter Bauzeichnungen, ist dieser nach § 5 der Verordnung zu ermitteln. 5. Absteckung baulicher Anlagen:Absteckung baulicher Anlagen für die Bauausführung (Feinabsteckung) 5.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen Kostentabelle 2, Spalte C Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten. 6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen:Vermessungstechnische Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung baulicher Anlagen hinsichtlich der Lage 6.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen 90 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B 6.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 163 € Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten. 7. Absteckung baurechtlicher Linien: 7.1 Entsprechend der Länge der abzusteckenden Linien und dem Wert des Bodens 7.1.1 bis 30 m, bei einem Bodenwert a) bis 250 €/m2 378 € b) über 250 €/m2 bis 500 €/m2 457 € c) über 500 €/m2 554 € 7.1.2 über 30 m für alle Bodenwerte 90 v. Fl. der Kosten nach Kostentabelle 1 7.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 163 € Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten. 8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien: Vermessungstechnische Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Linien 8.1 Entsprechend der Länge der zu kontrollierenden Linien und dem Wert des Bodens 8.1.1 bis 30 m, bei einem Bodenwert a) bis 250 €/m2 378 € b) über 250 €/m2 bis 500 €/m2 457 € c) über 500 €/m2 554 € 8.1.2 über 30 m für alle Bodenwerte 90 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 1 8.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 163 € Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten. 9. Bescheinigungen Je Bescheinigung ohne örtliche Vermessung 74,50 € Kostentabelle 1 Länge der Grenzen, des Umrings des Baugrundstücks oder der baurechtlichen Linien Kosten bei einem Bodenwert für 1 m2 bis 250 € über 250 € bis 500 € über 500 € m Euro Euro Euro bis 50 620 733 871 70 735 872 1 041 90 885 1 053 1 261 110 1 035 1 233 1 481 130 1 185 1 413 1 702 150 1 335 1 594 1 922 170 1 485 1 774 2 142 190 1 635 1 955 2 363 210 1 785 2 135 2 583 240 1 928 2 308 2 794 270 2 148 2 572 3 116 300 2 368 2 837 3 439 330 2 588 3 101 3 762 360 2 807 3 365 4 085 390 3 027 3 630 4 407 420 3 247 3 894 4 730 450 3 467 4 158 5 053 480 3 686 4 423 5 376 510 3 906 4 687 5 698 540 4 126 4 952 6 021 570 4 346 5 216 6 344 600 4 565 5 480 6 667 650 4 858 5 833 7 097 700 5 225 6 273 7 635 je weitere angefangene 50 m + 366 € je weitere angefangene 50 m + 440 € je weitere angefangene 50 m + 538 €Kostentabelle 2 A B C Geschossfläche (GF) bis m2 Kosten Euro Kosten Euro Kosten Euro 30 399 319 496 60 470 390 577 90 533 453 738 120 576 496 838 180 639 559 970 240 724 644 1 086 300 808 728 1 186 400 895 815 1 321 500 978 898 1 489 600 1 054 974 1 657 über 600 m2 bis 6 000 m2 GF je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich 88 88 255 über 6 000 m2 bis 18 000 m2 GF je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich 66 66 112 über 18 000 m2 GF je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich 39 39 112
Anlage(zu § 2 Absatz 1)KostenverzeichnisÜbersicht 1. Bildung neuer Grenzen2. Grenzherstellung und Abmarkung3. Gebäudevermessung4. Lageplanherstellung5. Absteckung baulicher Anlagen6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen7. Absteckung baurechtlicher Linien8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien9. Bescheinigungen Kostentabellen 1 und 2 Nummer Tätigkeit Kosten 1. Bildung neuer Grenzen: 1.1 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten 1.1.1 Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1, 1.1.2 Für jeden Grenzpunkt 41,80 Euro 1.1.3 Für jedes neugebildete Flurstück 83,40 Euro 1.1.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 182,50 Euro Anmerkung: Vermessungen nach herkömmlichen Katasterunterlagen: Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,b) die Länge der herzustellenden Grenzen,c) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt. Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen. Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen. Vermessungen bei Vorhandensein eines Koordinatenkatasters: Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,b) die Länge der herzustellenden Grenzen. Der Umfang der herzustellenden Grenzen richtet sich nach den Vorschriften über die Durchführung von Grenzvermessungen im Koordinatenkataster. Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen. 1.2 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung 1.2.1 Entsprechend der Länge der neu zu bildenden Grenzen und dem Wert des Bodens 1.2.1.1 bis 150 m, bei einem Bodenwert a) bis 250 Euro/m2 392 Euro b) über 250 Euro/m2 bis 500 Euro/m2 476 Euro c) über 500 Euro/m2 571 Euro 1.2.1.2 über 150 m bis 700 m für alle Bodenwerte 26 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 1 über 700 m, je weitere angefangene 50 m, bei einem Bodenwert a) bis 250 Euro/m2 85 Euro b) über 250 Euro/m2 bis 500 Euro/m2 103,50 Euro c) über 500 Euro/m2 122 Euro 1.2.1.3 Für jeden neu zu bildenden Grenzpunkt 41,80 Euro 1.2.1.4 Für jedes neugebildete Flurstück 83,40 Euro 2. Grenzherstellung, Abmarkung: Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen 2.1 Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1, 2.2 Für jeden Grenzpunkt 41,80 Euro 2.3 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 182,50 Euro Anmerkung: Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen a) die Länge der herzustellenden Grenzen,b) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt. Enthält der Auftrag nur die Abmarkung von Grenzpunkten, so ist als Länge der zu vermessenden Grenzen die Länge der Grenzabschnitte zwischen den abzumarkenden Punkten und jeweils zwei benachbarten Grenzpunkten anzurechnen. Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein ist. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen. 3. Gebäudevermessung: Erstellung der Fortführungsunterlagen für neu errichtete oder baulich veränderte Gebäude 3.1 Entsprechend der Geschossfläche der Gebäude nach Kostentabelle 2, Spalte A 3.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 182,50 Euro 4. Lageplanherstellung: Herstellung eines Lageplans als Bauvorlage einschließlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung 4.1 Für die Herstellung des Grundstücksplanes entsprechend der Länge des Umrings des Baugrundstücks und dem Wert des Bodens 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1, 4.2 Für die Eintragung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend ihrer Geschossfläche 80 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B 4.3 Für die Eintragung der geplanten baulichen Anlagen nach vollständigen, fehlerfreien Bauzeichnungen entsprechend ihrer Geschossfläche 70 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B 4.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 182,50 Euro Anmerkung: In den Grundkosten sind die für die Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Ausfertigungen des Lageplans enthalten. Bauliche Anlagen von geringem Umfang und Wert (z.B. Müllboxen, Spieleinrichtungen) und Anlagen, die nach § 2 der Bauordnung für Berlin als bauliche Anlagen gelten (z.B. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätze), sind mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Ebenso sind bauliche Anlagen, die zum Abriss bestimmt sind und für die daher keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung erstellt wird, mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Wird der Lageplan durch Verwendung eines vorhandenen Planes hergestellt, so ist die hierdurch eintretende Kostenersparnis zu berücksichtigen. Die Kostenersparnis ist nach § 5 der Verordnung zu ermitteln und von den Kosten nach Nummer 4.1 und 4.2 abzuziehen. Entsteht Mehraufwand für die Eintragung von geplanten baulichen Anlagen infolge unvollständiger oder fehlerhafter Bauzeichnungen, ist dieser nach § 5 der Verordnung zu ermitteln. 5. Absteckung baulicher Anlagen: Absteckung baulicher Anlagen für die Bauausführung (Feinabsteckung) 5.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen Kostentabelle 2, Spalte C Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten. 6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen: Vermessungstechnische Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung baulicher Anlagen hinsichtlich der Lage 6.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B 6.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 182,50 Euro Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten. 7. Absteckung baurechtlicher Linien 7.1 Entsprechend der Länge der abzusteckenden Linien und dem Wert des Bodens bis 30 m, bei einem Bodenwert a) bis 250 Euro/m2 423 Euro b) über 250 Euro/m2 bis 500 Euro/m2 512 Euro c) über 500 Euro/m2 620 Euro 7.1.2 über 30 m für alle Bodenwerte 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1 7.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 182,50 Euro Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten. 8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien: Vermessungstechnische Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Linien 8.1 Entsprechend der Länge der zu kontrollierenden Linien und dem Wert des Bodens 8.1.1 bis 30 m, bei einem Bodenwert a) bis 250 Euro/m2 423 Euro b) über 250 Euro/m2 bis 500 Euro/m2 512 Euro c) über 500 Euro/m2 620 Euro 8.1.2 über 30 m für alle Bodenwerte 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1 8.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 182,50 Euro Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten. 9. Bescheinigungen Je Bescheinigung ohne örtliche Vermessung 83,50 Euro Kostentabelle 1 Länge der Grenzen, des Umrings des Baugrundstücks oder der baurechtlichen Linien Kosten bei einem Bodenwert für 1 m2 bis 250 Euro über 250 Euro bis 500 Euro über 500 Euro m Euro Euro Euro bis 50 694 821 976 70 823 977 1166 90 991 1179 1412 110 1159 1381 1659 130 1327 1583 1906 150 1495 1785 2153 170 1663 1987 2399 190 1831 2190 2647 210 1999 2391 2893 240 2159 2585 3129 270 2406 2881 3490 300 2652 3177 3852 330 2899 3473 4213 360 3144 3769 4575 390 3390 4066 4936 420 3637 4361 5298 450 3883 4657 5659 480 4128 4954 6021 510 4375 5249 6382 540 4621 5546 6744 570 4868 5842 7105 600 5113 6138 7467 650 5441 6533 7949 700 5852 7026 8551 je weitere angefangene 50 m + 410 Euro je weitere angefangene 50 m + 493 Euro je weitere angefangene 50 m + 603 Euro Kostentabelle 2 A B C Geschossfläche (GF) bis m2 Kosten Euro Kosten Euro Kosten Euro 30 447 357 556 60 526 437 646 90 597 507 827 120 645 556 939 180 716 626 1086 240 811 721 1216 300 905 815 1328 400 1002 913 1480 500 1095 1006 1668 600 1180 1091 1856 über 600 m2 bis 6000 m2 GF je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich 98,50 98,50 285,50 über 6000 m2 bis 18000 m2 GF je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich 74 74 125,50 über 18000 m2 GF je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich 44 44 125,50
Kosten nach Zeitaufwand
§ 5 Kosten nach Zeitaufwand(1) Für Tätigkeiten, die im Kostenverzeichnis nicht aufgeführt sind, hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Kosten auf der Grundlage des Zeitaufwandes zu ermitteln. Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen 1. für Tätigkeiten, die ausschließlich dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufgrund seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 40,00 Euro-51,50 Euro, 2. für örtliche Vermessungstätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 33,50 Euro, 3. für sonstige Tätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 29,00 Euro, 4. für Tätigkeiten eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 19,50 Euro. (2) Als Zeitaufwand sind anzusetzen 1.die Zeiten, die entsprechend ausgebildete Fachkräfte für die ordnungsgemäße Ausführung der jeweiligen Tätigkeiten benötigen;2.entstandene Fahrzeiten. Verlängern sich die nach Nummer 1 anzusetzenden Zeiten aus Gründen, die der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, so gelten diese zusätzlichen Zeiten als Zeitaufwand. (3) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2 ist es zulässig, den der Kostenermittlung zugrunde zu legenden Zeitaufwand bei Auftragserteilung pauschal zu vereinbaren.
Anlage(zu § 2 Absatz 1)KostenverzeichnisÜbersicht 1. Bildung neuer Grenzen2. Grenzherstellung und Abmarkung3. Gebäudevermessung4. Lageplanherstellung5. Absteckung baulicher Anlagen6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen7. Absteckung baurechtlicher Linien8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien9. Bescheinigungen Kostentabellen 1 und 2 Nummer Tätigkeit Kosten 1. Bildung neuer Grenzen: 1.1 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten 1.1.1 Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1, 1.1.2 Für jeden Grenzpunkt 43,50 Euro 1.1.3 Für jedes neugebildete Flurstück 86,70 Euro 1.1.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 190 Euro Anmerkung: Vermessungen nach herkömmlichen Katasterunterlagen: Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,b) die Länge der herzustellenden Grenzen,c) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt. Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen. Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen. Vermessungen bei Vorhandensein eines Koordinatenkatasters: Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,b) die Länge der herzustellenden Grenzen. Der Umfang der herzustellenden Grenzen richtet sich nach den Vorschriften über die Durchführung von Grenzvermessungen im Koordinatenkataster. Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen. 1.2 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung 1.2.1 Entsprechend der Länge der neu zu bildenden Grenzen und dem Wert des Bodens 1.2.1.1 bis 150 m, bei einem Bodenwert a) bis 250 Euro/m2 408 Euro b) über 250 Euro/m2 bis 500 Euro/m2 495 Euro c) über 500 Euro/m2 594 Euro 1.2.1.2 über 150 m bis 700 m für alle Bodenwerte 26 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 1 über 700 m, je weitere angefangene 50 m, bei einem Bodenwert a) bis 250 Euro/m2 88,50 Euro b) über 250 Euro/m2 bis 500 Euro/m2 108 Euro c) über 500 Euro/m2 127 Euro 1.2.1.3 Für jeden neu zu bildenden Grenzpunkt 43,50 Euro 1.2.1.4 Für jedes neugebildete Flurstück 86,70 Euro 2. Grenzherstellung, Abmarkung: Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen 2.1 Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1, 2.2 Für jeden Grenzpunkt 43,50 Euro 2.3 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 190 Euro Anmerkung: Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen a) die Länge der herzustellenden Grenzen,b) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt. Enthält der Auftrag nur die Abmarkung von Grenzpunkten, so ist als Länge der zu vermessenden Grenzen die Länge der Grenzabschnitte zwischen den abzumarkenden Punkten und jeweils zwei benachbarten Grenzpunkten anzurechnen. Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein ist. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen. 3. Gebäudevermessung: Erstellung der Fortführungsunterlagen für neu errichtete oder baulich veränderte Gebäude 3.1 Entsprechend der Geschossfläche der Gebäude nach Kostentabelle 2, Spalte A 3.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 190 Euro 4. Lageplanherstellung: Herstellung eines Lageplans als Bauvorlage einschließlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung 4.1 Für die Herstellung des Grundstücksplanes entsprechend der Länge des Umrings des Baugrundstücks und dem Wert des Bodens 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1, 4.2 Für die Eintragung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend ihrer Geschossfläche 80 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B 4.3 Für die Eintragung der geplanten baulichen Anlagen nach vollständigen, fehlerfreien Bauzeichnungen entsprechend ihrer Geschossfläche 70 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B 4.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 190 Euro Anmerkung: In den Grundkosten sind die für die Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Ausfertigungen des Lageplans enthalten. Bauliche Anlagen von geringem Umfang und Wert (z.B. Müllboxen, Spieleinrichtungen) und Anlagen, die nach § 2 der Bauordnung für Berlin als bauliche Anlagen gelten (z.B. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätze), sind mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Ebenso sind bauliche Anlagen, die zum Abriss bestimmt sind und für die daher keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung erstellt wird, mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Wird der Lageplan durch Verwendung eines vorhandenen Planes hergestellt, so ist die hierdurch eintretende Kostenersparnis zu berücksichtigen. Die Kostenersparnis ist nach § 5 der Verordnung zu ermitteln und von den Kosten nach Nummer 4.1 und 4.2 abzuziehen. Entsteht Mehraufwand für die Eintragung von geplanten baulichen Anlagen infolge unvollständiger oder fehlerhafter Bauzeichnungen, ist dieser nach § 5 der Verordnung zu ermitteln. 5. Absteckung baulicher Anlagen: Absteckung baulicher Anlagen für die Bauausführung (Feinabsteckung) 5.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen Kostentabelle 2, Spalte C Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten. 6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen: Vermessungstechnische Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung baulicher Anlagen hinsichtlich der Lage 6.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B 6.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 190 Euro Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten. 7. Absteckung baurechtlicher Linien 7.1 Entsprechend der Länge der abzusteckenden Linien und dem Wert des Bodens 7.1.1 bis 30 m, bei einem Bodenwert a) bis 250 Euro/m2 440 Euro b) über 250 Euro/m2 bis 500 Euro/m2 532 Euro c) über 500 Euro/m2 645 Euro 7.1.2 über 30 m für alle Bodenwerte 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1 7.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 190 Euro Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten. 8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien: Vermessungstechnische Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Linien 8.1 Entsprechend der Länge der zu kontrollierenden Linien und dem Wert des Bodens 8.1.1 bis 30 m, bei einem Bodenwert a) bis 250 Euro/m2 440 Euro b) über 250 Euro/m2 bis 500 Euro/m2 532 Euro c) über 500 Euro/m2 645 Euro 8.1.2 über 30 m für alle Bodenwerte 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1 8.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 190 Euro Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten. 9. Bescheinigungen Je Bescheinigung ohne örtliche Vermessung 87 Euro Kostentabelle 1 Länge der Grenzen, des Umrings des Baugrundstücks oder der baurechtlichen Linien Kosten bei einem Bodenwert für 1 m2 bis 250 Euro über 250 Euro bis 500 Euro über 500 Euro m Euro Euro Euro bis 50 722 854 1015 70 856 1016 1213 90 1031 1227 1469 110 1206 1436 1725 130 1380 1646 1982 150 1555 1857 2239 170 1730 2066 2495 190 1904 2277 2752 210 2079 2487 3009 240 2246 2688 3254 270 2502 2996 3630 300 2758 3305 4006 330 3015 3612 4382 360 3270 3920 4758 390 3526 4228 5133 420 3782 4536 5510 450 4038 4843 5886 480 4293 5152 6262 510 4550 5459 6637 540 4806 5768 7013 570 5062 6076 7389 600 5317 6383 7766 650 5659 6794 8267 700 6086 7307 8893 je weitere angefangene 50 m + 426 Euro je weitere angefangene 50 m + 513 Euro je weitere angefangene 50 m + 627 Euro Kostentabelle 2 A B C Geschossfläche (GF) bis m2 Kosten Euro Kosten Euro Kosten Euro 30 465 372 578 60 547 454 672 90 621 528 860 120 671 578 976 180 744 651 1130 240 843 750 1265 300 941 848 1381 400 1042 949 1539 500 1139 1046 1734 600 1228 1135 1930 über 600 m2 bis 6000 m2 GF je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich 102,50 102,50 297 über 6000 m2 bis 18000 m2 GF je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich 77 77 130,50 über 18000 m2 GF je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich 45,50 45,50 130,50
Kosten nach Zeitaufwand
§ 5 Kosten nach Zeitaufwand(1) Für Tätigkeiten, die im Kostenverzeichnis nicht aufgeführt sind, hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Kosten auf der Grundlage des Zeitaufwandes zu ermitteln. Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen 1. für Tätigkeiten, die ausschließlich dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufgrund seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 41,50 Euro-52,50 Euro 2. für örtliche Vermessungstätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 35,00 Euro, 3. für sonstige Tätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 30,00 Euro, 4. für Tätigkeiten eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 20,50 Euro. (2) Als Zeitaufwand sind anzusetzen 1.die Zeiten, die entsprechend ausgebildete Fachkräfte für die ordnungsgemäße Ausführung der jeweiligen Tätigkeiten benötigen;2.entstandene Fahrzeiten. Verlängern sich die nach Nummer 1 anzusetzenden Zeiten aus Gründen, die der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, so gelten diese zusätzlichen Zeiten als Zeitaufwand. (3) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2 ist es zulässig, den der Kostenermittlung zugrunde zu legenden Zeitaufwand bei Auftragserteilung pauschal zu vereinbaren.
Anlage(zu § 2 Absatz 1)KostenverzeichnisÜbersicht1. Bildung neuer Grenzen2. Grenzherstellung und Abmarkung3. Gebäudevermessung4. Lageplanherstellung5. Absteckung baulicher Anlagen6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen7. Absteckung baurechtlicher Linien8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien9. BescheinigungenKostentabellen 1 und 2 Nummer Tätigkeit Kosten 1. Bildung neuer Grenzen 1.1 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten 1.1.1 Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1 1.1.2 Für jeden Grenzpunkt 50,50 Euro 1.1.3 Für jedes neugebildete Flurstück 101 Euro 1.1.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 221 Euro Anmerkung: Vermessungen nach herkömmlichen Katasterunterlagen: Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,b) die Länge der herzustellenden Grenzen,c) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt. Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen. Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen. Vermessungen bei Vorhandensein eines Koordinatenkatasters: Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,b) die Länge der herzustellenden Grenzen. Der Umfang der herzustellenden Grenzen richtet sich nach den Vorschriften über die Durchführung von Grenzvermessungen im Koordinatenkataster. Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen. 1.2 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung 1.2.1 Entsprechend der Länge der neu zu bildenden Grenzen und dem Wert des Bodens 1.2.1.1 bis 150 m, bei einem Bodenwert a) bis 500 Euro/m2 475 Euro b) über 500 Euro/m2 bis 1000 Euro/m2 577 Euro c) über 1000 Euro/m2 692 Euro 1.2.1.2 über 150 m bis 700 m für alle Bodenwerte 26 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 1 über 700 m, je weitere angefangene 50 m, bei einem Bodenwert a) bis 500 Euro/m2 103 Euro b) über 500 Euro/m2 bis 1000 Euro/m2 126 Euro c) über 1000 Euro/m2 148 Euro 1.2.2 Für jeden neu zu bildenden Grenzpunkt 50,50 Euro 1.2.3 Für jedes neugebildete Flurstück 101 Euro 2. Grenzherstellung, Abmarkung Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen 2.1 Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1 2.2 Für jeden Grenzpunkt 50,50 Euro 2.3 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 221 Euro Anmerkung: Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen a) die Länge der herzustellenden Grenzen,b) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt. Enthält der Auftrag nur die Abmarkung von Grenzpunkten, so ist als Länge der zu vermessenden Grenzen die Länge der Grenzabschnitte zwischen den abzumarkenden Punkten und jeweils zwei benachbarten Grenzpunkten anzurechnen. Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein ist. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen. 3. Gebäudevermessung Erstellung der Fortführungsunterlagen für neu errichtete oder baulich veränderte Gebäude 3.1 Entsprechend der Geschossfläche der Gebäude nach Kostentabelle 2, Spalte A 3.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 221 Euro 4. Lageplanherstellung Herstellung eines Lageplans als Bauvorlage einschließlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung 4.1 Für die Herstellung des Grundstücksplanes entsprechend der Länge des Umrings des Baugrundstücks und dem Wert des Bodens 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1 4.2 Für die Eintragung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend ihrer Geschossfläche 80 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B 4.3 Für die Eintragung der geplanten baulichen Anlagen nach vollständigen, fehlerfreien Bauzeichnungen entsprechend ihrer Geschossfläche 70 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B 4.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 221 Euro Anmerkung: In den Grundkosten sind die für die Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Ausfertigungen des Lageplans enthalten. Bauliche Anlagen von geringem Umfang und Wert (z.B. Müllboxen, Spieleinrichtungen) und Anlagen, die nach § 2 der Bauordnung für Berlin als bauliche Anlagen gelten (z.B. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätze), sind mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Ebenso sind bauliche Anlagen, die zum Abriss bestimmt sind und für die daher keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung erstellt wird, mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Wird der Lageplan durch Verwendung eines vorhandenen Planes hergestellt, so ist die hierdurch eintretende Kostenersparnis zu berücksichtigen. Die Kostenersparnis ist nach § 5 der Verordnung zu ermitteln und von den Kosten nach Nummer 4.1 und 4.2 abzuziehen. Entsteht Mehraufwand für die Eintragung von geplanten baulichen Anlagen infolge unvollständiger oder fehlerhafter Bauzeichnungen, ist dieser nach § 5 der Verordnung zu ermitteln. 5. Absteckung baulicher Anlagen Absteckung baulicher Anlagen für die Bauausführung (Feinabsteckung) entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen Kostentabelle 2, Spalte C Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten. 6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen Vermessungstechnische Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung baulicher Anlagen hinsichtlich der Lage 6.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B 6.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 221 Euro Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten. 7. Absteckung baurechtlicher Linien 7.1 Entsprechend der Länge der abzusteckenden Linien und dem Wert des Bodens 7.1.1 bis 30 m, bei einem Bodenwert a) bis 500 Euro/m2 513 Euro b) über 500 Euro/m2 bis 1000 Euro/m2 620 Euro c) über 1000 Euro/m2 751 Euro 7.1.2 über 30 m für alle Bodenwerte 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1 7.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 221 Euro Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten. 8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien Vermessungstechnische Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Linien 8.1 Entsprechend der Länge der zu kontrollierenden Linien und dem Wert des Bodens 8.1.1 bis 30 m, bei einem Bodenwert a) bis 500 Euro/m2 513 Euro b) über 500 Euro/m2 bis 1000 Euro/m2 620 Euro c) über 1000 Euro/m2 751 Euro 8.1.2 über 30 m für alle Bodenwerte 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1 8.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 221 Euro Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten. 9. Bescheinigungen Je Bescheinigung ohne örtliche Vermessung 101 EuroKostentabelle 1 Länge der Grenzen, des Umrings des Baugrundstücks oder der baurechtlichen Linien Kosten bei einem Bodenwert für 1 m2 bis 500 Euro über 500 Euro bis 1000 Euro über 1000 Euro m Euro Euro Euro bis 50 841 995 1182 70 997 1184 1413 90 1201 1429 1711 110 1405 1673 2010 130 1608 1918 2309 150 1812 2163 2608 170 2015 2407 2907 190 2218 2653 3206 210 2422 2897 3505 240 2617 3132 3791 270 2915 3490 4229 300 3213 3850 4667 330 3512 4208 5105 360 3810 4567 5543 390 4108 4926 5980 420 4406 5284 6419 450 4704 5642 6857 480 5001 6002 7295 510 5301 6360 7732 540 5599 6720 8170 570 5897 7079 8608 600 6194 7436 9047 650 6593 7915 9631 700 7090 8513 10360 je weitere angefangene 50 m + 496 Euro je weitere angefangene 50 m + 598 Euro je weitere angefangene 50 m + 730 EuroKostentabelle 2 A B C Geschossfläche (GF) bis m2 Kosten Euro Kosten Euro Kosten Euro 30 542 433 673 60 637 529 783 90 723 615 1002 120 782 673 1137 180 867 758 1316 240 982 874 1474 300 1096 988 1609 400 1214 1106 1793 500 1327 1219 2020 600 1431 1322 2248 über 600 m2 bis 6000 m2 GF je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich 119 119 346 über 6000 m2 bis 18000 m2 GF je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich 89,50 89,50 152 über 18000 m2 GF je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich 53 53 152
Kosten in besonderen Fällen
§ 3 Kosten in besonderen Fällen(1) Im Einzelfall können abweichend von § 2 Abs. 1 höhere Kosten vereinbart werden, wenn die festgesetzten Kostensätze zu Leistungen von besonderer Bedeutung oder zu Leistungen, die ein besonderes Maß an Kenntnissen oder Erfahrungen erfordern, in keinem angemessenen Verhältnis stehen.(2) Höhere Kosten sind durch eine schriftliche oder elektronische Erklärung des Auftraggebers zu vereinbaren.
Bodenwert und Geschossfläche als Grundlagen der Kostenermittlung
§ 4 Bodenwert und Geschossfläche als Grundlagen der Kostenermittlung(1) Ist bei der Kostenermittlung (§ 2 Abs. 1) vom Wert des Bodens auszugehen, so ist der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme vom Gutachterausschuß für Grundstückswerte in Berlin ermittelte, in die Bodenrichtwertkarte eingetragene Bodenrichtwert maßgebend. Liegt der Bodenrichtwert nicht vor, so hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur den Wert nach sachverständigem Ermessen anzusetzen.(2) Ist bei der Kostenermittlung (§ 2 Abs. 1) von der Geschossfläche der baulichen Anlagen auszugehen, ist die von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin gefertigte Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung maßgebend. Für bauliche Anlagen, für die lediglich eine Grundfläche zu berücksichtigen ist, ist die Grundfläche als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Für bauliche Anlagen, für die die Baumasse maßgeblich ist, ist die Grundrissfläche der baulichen Anlage mit der Gebäudehöhe zu multiplizieren sowie durch 3,5 zu dividieren und das Ergebnis als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Geschossfläche bestimmt und liegt keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin vor, ist die Grundrissfläche des Gebäudes oder Gebäudeteiles mit der jeweiligen Anzahl der Geschosse zu multiplizieren und der so ermittelte Wert als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Dabei sind ausgebaute Dachräume zu zwei Dritteln anzurechnen; nicht ausgebaute Dachräume und unterirdische Geschosse bleiben außer Betracht. Bei baulichen Veränderungen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
Kosten nach Zeitaufwand
§ 5 Kosten nach Zeitaufwand(1) Für Tätigkeiten, die im Kostenverzeichnis nicht aufgeführt sind, hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Kosten auf der Grundlage des Zeitaufwandes zu ermitteln. Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen 1. für Tätigkeiten, die ausschließlich dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf Grund seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 48,50 Euro-61 Euro, 2. für örtliche Vermessungstätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 41 Euro, 3. für sonstige Tätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 35 Euro, 4. für Tätigkeiten eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 24 Euro. (2) Als Zeitaufwand sind anzusetzen1.die Zeiten, die entsprechend ausgebildete Fachkräfte für die ordnungsgemäße Ausführung der jeweiligen Tätigkeiten benötigen;2.entstandene Fahrzeiten.Verlängern sich die nach Nummer 1 anzusetzenden Zeiten aus Gründen, die der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, so gelten diese zusätzlichen Zeiten als Zeitaufwand.(3) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2 ist es zulässig, den der Kostenermittlung zugrunde zu legenden Zeitaufwand bei Auftragserteilung pauschal zu vereinbaren.
Vereinbarung der Kosten nach Zeitaufwand
§ 6 Vereinbarung der Kosten nach ZeitaufwandDie Höhe des Halbstundensatzes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ist spätestens bis zur Auftragsannahme schriftlich oder elektronisch zu vereinbaren. Sofern eine schriftliche oder elektronische Vereinbarung nicht getroffen ist, gilt der Mindestsatz als vereinbart.
Kosten nach Zeitaufwand
§ 5 Kosten nach Zeitaufwand(1) Für Tätigkeiten, die im Kostenverzeichnis nicht aufgeführt sind, hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Kosten auf der Grundlage des Zeitaufwandes zu ermitteln. Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen 1. für Tätigkeiten, die ausschließlich dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf Grund seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 53 Euro-66,50 Euro 2. für örtliche Vermessungstätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 44,50 Euro, 3. für sonstige Tätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 38 Euro, 4. für Tätigkeiten eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 26 Euro. (2) Als Zeitaufwand sind anzusetzen1.die Zeiten, die entsprechend ausgebildete Fachkräfte für die ordnungsgemäße Ausführung der jeweiligen Tätigkeiten benötigen;2.entstandene Fahrzeiten.Verlängern sich die nach Nummer 1 anzusetzenden Zeiten aus Gründen, die der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, so gelten diese zusätzlichen Zeiten als Zeitaufwand.(3) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2 ist es zulässig, den der Kostenermittlung zugrunde zu legenden Zeitaufwand bei Auftragserteilung pauschal zu vereinbaren.
Anlage(zu § 2 Absatz 1)KostenverzeichnisÜbersicht1. Bildung neuer Grenzen2. Grenzherstellung und Abmarkung3. Gebäudevermessung4. Lageplanherstellung5. Absteckung baulicher Anlagen6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen7. Absteckung baurechtlicher Linien8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien9. BescheinigungenKostentabellen 1 und 2 Nummer Tätigkeit Kosten 1. Bildung neuer Grenzen 1.1 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten 1.1.1 Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1 1.1.2 Für jeden Grenzpunkt 55 Euro 1.1.3 Für jedes neugebildete Flurstück 110 Euro 1.1.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 241 Euro Anmerkung: Vermessungen nach herkömmlichen Katasterunterlagen: Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,b) die Länge der herzustellenden Grenzen,c) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt. Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen. Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen. Vermessungen bei Vorhandensein eines Koordinatenkatasters: Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,b) die Länge der herzustellenden Grenzen. Der Umfang der herzustellenden Grenzen richtet sich nach den Vorschriften über die Durchführung von Grenzvermessungen im Koordinatenkataster. Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen. 1.2 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung 1.2.1 Entsprechend der Länge der neu zu bildenden Grenzen und dem Wert des Bodens 1.2.1.1 bis 150 m, bei einem Bodenwert a) bis 500 Euro/m2 518 Euro b) über 500 Euro/m2 bis 1000 Euro/m2 629 Euro c) über 1000 Euro/m2 754 Euro 1.2.1.2 über 150 m bis 700 m für alle Bodenwerte 26 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 1 über 700 m, je weitere angefangene 50 m, bei einem Bodenwert a) bis 500 Euro/m2 112 Euro b) über 500 Euro/m2 bis 1000 Euro/m2 137 Euro c) über 1000 Euro/m2 161 Euro 1.2.2 Für jeden neu zu bildenden Grenzpunkt 55 Euro 1.2.3 Für jedes neugebildete Flurstück 110 Euro 2. Grenzherstellung, Abmarkung Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen 2.1 Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1 2.2 Für jeden Grenzpunkt 55 Euro 2.3 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 241 Euro Anmerkung: Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen a) die Länge der herzustellenden Grenzen,b) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt. Enthält der Auftrag nur die Abmarkung von Grenzpunkten, so ist als Länge der zu vermessenden Grenzen die Länge der Grenzabschnitte zwischen den abzumarkenden Punkten und jeweils zwei benachbarten Grenzpunkten anzurechnen. Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein ist. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen. 3. Gebäudevermessung Erstellung der Fortführungsunterlagen für neu errichtete oder baulich veränderte Gebäude 3.1 Entsprechend der Geschossfläche der Gebäude nach Kostentabelle 2, Spalte A 3.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 241 Euro 4. Lageplanherstellung Herstellung eines Lageplans als Bauvorlage einschließlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung 4.1 Für die Herstellung des Grundstücksplanes entsprechend der Länge des Umrings des Baugrundstücks und dem Wert des Bodens 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1 4.2 Für die Eintragung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend ihrer Geschossfläche 80 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B 4.3 Für die Eintragung der geplanten baulichen Anlagen nach vollständigen, fehlerfreien Bauzeichnungen entsprechend ihrer Geschossfläche 70 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B 4.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 241 Euro Anmerkung: In den Grundkosten sind die für die Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Ausfertigungen des Lageplans enthalten. Bauliche Anlagen von geringem Umfang und Wert (z.B. Müllboxen, Spieleinrichtungen) und Anlagen, die nach § 2 der Bauordnung für Berlin als bauliche Anlagen gelten (z.B. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätze), sind mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Ebenso sind bauliche Anlagen, die zum Abriss bestimmt sind und für die daher keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung erstellt wird, mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Wird der Lageplan durch Verwendung eines vorhandenen Planes hergestellt, so ist die hierdurch eintretende Kostenersparnis zu berücksichtigen. Die Kostenersparnis ist nach § 5 der Verordnung zu ermitteln und von den Kosten nach Nummer 4.1 und 4.2 abzuziehen. Entsteht Mehraufwand für die Eintragung von geplanten baulichen Anlagen infolge unvollständiger oder fehlerhafter Bauzeichnungen, ist dieser nach § 5 der Verordnung zu ermitteln. 5. Absteckung baulicher Anlagen Absteckung baulicher Anlagen für die Bauausführung (Feinabsteckung) entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen Kostentabelle 2, Spalte C Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten. 6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen Vermessungstechnische Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung baulicher Anlagen hinsichtlich der Lage 6.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B 6.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 241 Euro Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten. 7. Absteckung baurechtlicher Linien 7.1 Entsprechend der Länge der abzusteckenden Linien und dem Wert des Bodens 7.1.1 bis 30 m, bei einem Bodenwert a) bis 500 Euro/m2 559 Euro b) über 500 Euro/m2 bis 1000 Euro/m2 676 Euro c) über 1000 Euro/m2 819 Euro 7.1.2 über 30 m für alle Bodenwerte 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1 7.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 241 Euro Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten. 8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien Vermessungstechnische Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Linien 8.1 Entsprechend der Länge der zu kontrollierenden Linien und dem Wert des Bodens 8.1.1 bis 30 m, bei einem Bodenwert a) bis 500 Euro/m2 559 Euro b) über 500 Euro/m2 bis 1000 Euro/m2 676 Euro c) über 1000 Euro/m2 819 Euro 8.1.2 über 30 m für alle Bodenwerte 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1 8.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 241 Euro Anmerkung: In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten. 9. Bescheinigungen Je Bescheinigung ohne örtliche Vermessung 110 EuroKostentabelle 1 Länge der Grenzen, des Umrings des Baugrundstücks oder der baurechtlichen Linien Kosten bei einem Bodenwert für 1 m2 bis 500 Euro über 500 Euro bis 1000 Euro über 1000 Euro m Euro Euro Euro bis 50 917 1085 1288 70 1087 1291 1540 90 1309 1558 1865 110 1531 1824 2191 130 1753 2091 2517 150 1975 2358 2843 170 2196 2624 3169 190 2418 2892 3495 210 2640 3158 3820 240 2853 3414 4132 270 3177 3804 4610 300 3502 4197 5087 330 3828 4587 5564 360 4153 4978 6042 390 4478 5369 6518 420 4803 5760 6997 450 5127 6150 7474 480 5451 6542 7952 510 5778 6932 8428 540 6103 7325 8905 570 6428 7716 9383 600 6751 8105 9861 650 7186 8627 10498 700 7728 9279 11292 je weitere angefangene 50 m + 541 Euro je weitere angefangene 50 m + 652 Euro je weitere angefangene 50 m + 796 EuroKostentabelle 2 A B C Geschossfläche (GF) bis m2 Kosten Euro Kosten Euro Kosten Euro 30 591 472 734 60 694 577 853 90 788 670 1092 120 852 734 1239 180 945 826 1434 240 1070 953 1607 300 1195 1077 1754 400 1323 1206 1954 500 1446 1329 2202 600 1560 1441 2450 über 600 m2 bis 6000 m2 GF je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich 130 130 377 über 6000 m2 bis 18000 m2 GF je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich 97,50 97,50 166 über 18000 m2 GF je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich 58 58 166
Auf Grund des § 3 Abs. 8 Nr. 5 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin vom 8. April 1974 (GVBl. S. 806), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40), wird verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.