Berlin

Gesetz über die Wahl der Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte Vom 20. November 2002

Ausfertigungsdatum:
20.11.2002
Fundstelle:
GVBl. 2002, 345
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

§ 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Wahl der Präsidenten der oberen Landesgerichte und der Generalstaatsanwälte vom 11. Juli 1957 (GVBl. S. 741), geändert durch § 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1965 (GVBl. S. 1979), außer Kraft.

Eingangsformel OblGerPräsWahlG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Die Präsidentinnen und Präsidenten des Kammergerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts werden auf Vorschlag des Senats vom Abgeordnetenhaus gewählt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen und durch ihren beruflichen Lebensweg belegen, dass sie für das Amt einer Präsidentin oder eines Präsidenten eines oberen Landesgerichts fachlich geeignet und befähigt sowie des Amtes persönlich würdig sind.

§ 2

§ 2Das Abgeordnetenhaus stimmt über den Vorschlag des Senats ohne Aussprache in geheimer Abstimmung ab. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses auf sich vereinigt.

§ 3

§ 3Die vom Abgeordnetenhaus gewählten Präsidentinnen und Präsidenten werden vom Senat auf Lebenszeit ernannt. Ihre Rechtsstellung richtet sich nach den für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter des Landes Berlin geltenden Vorschriften.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.