Verordnung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (BerlNpVO) Vom 25. Januar 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 25.01.1999
- Fundstelle:
- GVBl. 1999, 63
(aufgehoben)
§ 4 (aufgehoben)
Besetzung der Vergabekammer
§ 3 Besetzung der Vergabekammer(1) Die Mitglieder der Vergabekammer werden von dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied des Senats ernannt. Das vorsitzende und das hauptamtliche beisitzende Mitglied der für Bauaufträge zuständigen Beschlußabteilungen werden von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung benannt. Die ehrenamtlichen Mitglieder werden auf gemeinsamen Vorschlag der öffentlich-rechtlichen Kammern des Landes Berlin ernannt. Wird innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung keine ausreichende Zahl gemeinsamer Vorschläge eingereicht, werden die ehrenamtlichen Mitglieder ersatzweise ernannt. (2) Die Amtszeit der Mitglieder der Vergabekammer dauert fünf Jahre (§ 105 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Vor Ablauf der Amtszeit kann ein Mitglied nur auf eigenen Antrag oder mit seinem Einverständnis aus der Kammer ausscheiden. (3) Vorsitzende Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst, hauptamtliche beisitzende Mitglieder Beamte auf Lebenszeit mit der Befähigung zum höheren oder gehobenen Dienst sein; vergleichbar fachkundige Angestellte können ebenfalls berücksichtigt werden. Vorsitzende oder hauptamtliche beisitzende Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben; in der Regel sollen dies die vorsitzenden Mitglieder sein. Die beisitzenden Mitglieder sollen über gründliche Kenntnisse des Vergabewesens, die ehrenamtlichen Mitglieder auch über mehrjährige praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen (§ 105 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Auf Grund des § 158 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt gemäß § 158 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Einrichtung, Organisation, Besetzung und Zuständigkeit der für die Nachprüfung von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zuständigen Behörde. Die Behörde trägt die Bezeichnung Vergabekammer des Landes Berlin. (2) Die Vergabekammer des Landes Berlin übt ihre Tätigkeit im Sinne des § 157 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unabhängig und in eigener Verantwortung aus.(3) Die örtliche Zuständigkeit der Vergabekammer des Landes Berlin richtet sich nach § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 106 Absatz 1 Satz 1 GWB.
Vergabekammer des Landes Berlin
§ 2 Vergabekammer des Landes Berlin(1) Die Vergabekammer des Landes Berlin nach § 156 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird im Geschäftsbereich der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung gebildet. Die Vergabekammer des Landes Berlin besteht aus mindestens zwei Beschlussabteilungen, von denen eine für Bauleistungen, für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Baukonzessionen zuständig ist. Jede Beschlussabteilung besteht aus einem vorsitzenden und mehreren hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitgliedern. (2) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung erläßt im Einvernehmen mit der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Geschäftsverteilung, die Vertretung der Mitglieder untereinander, die Organisation der Geschäftsstelle sowie der Geschäftsgang geregelt werden. (3) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung nimmt die Aufgaben der Geschäftsstelle der Vergabekammer wahr und führt die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Vergabekammer des Landes Berlin.
Besetzung der Mitglieder
§ 3 Besetzung der Mitglieder(1) Die Mitglieder der Beschlussabteilungen werden von dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied des Senats ernannt. Das vorsitzende und die hauptamtlichen beisitzenden Mitglieder der für Bauleistungen, für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Baukonzessionen zuständigen Beschlussabteilung werden von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung benannt. Die ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder werden auf Vorschlag der Architektenkammer Berlin, der Baukammer Berlin, der Handwerkskammer Berlin sowie der Industrie- und Handelskammer Berlin ernannt. Wird innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung keine ausreichende Zahl von Vorschlägen eingereicht, werden die ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder ersatzweise ernannt. (2) Die Mitglieder der Beschlussabteilungen der Vergabekammer des Landes Berlin werden gemäß § 157 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Vor Ablauf der Amtszeit kann ein Mitglied nur auf eigenen Antrag oder mit seinem Einverständnis aus der Kammer ausscheiden. (3) Die vorsitzenden und hauptamtlichen beisitzenden Mitglieder der Beschlussabteilungen müssen gemäß § 157 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Beamte auf Lebenszeit mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder vergleichbar fachkundige Angestellte sein. Im Hinblick auf die Voraussetzungen gemäß § 157 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sollen die vorsitzenden und hauptamtlichen beisitzenden Mitglieder die Befähigung zum Richteramt haben. Die beisitzenden Mitglieder sollen über gründliche Kenntnisse des Vergabewesens, die ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder auch über mehrjährige praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen. (4) Die Einzelheiten zur Bildung einer beschlussfähigen Vergabekammer im Sinne des § 157 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden in der Geschäftsordnung geregelt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge vom 28. August 1995 (GVBl. S. 570) außer Kraft.
Auf Grund des § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Einrichtung, Organisation und Zuständigkeit der Vergabekammer im Land Berlin. Sie gilt nur für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, deren geschätzter Auftragswert den jeweiligen EG-Schwellenwert (§ 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) erreicht oder übersteigt.(2) Sie ist anzuwenden bei der Auftragsvergabe durch die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber (Vergabestellen) mit Sitz im Land Berlin. In den Fällen des § 98 Nr. 5 und 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der in § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Stellen. Auftraggeber des Bundes mit Sitz im Land Berlin fallen nicht unter diese Verordnung.
Vergabekammer
§ 2 Vergabekammer(1) Die Vergabekammer nach § 104 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung gebildet. Die Vergabekammer besteht aus mindestens zwei Beschlußabteilungen. Sie entscheiden in der Besetzung mit einem hauptamtlichen vorsitzenden Mitglied, einem hauptamtlichen beisitzenden Mitglied und einem ehrenamtlichen beisitzenden Mitglied. Die Mitglieder sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. (2) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung erläßt im Einvernehmen mit der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung eine Geschäftsordnung. (3) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung nimmt die Aufgaben der Geschäftsstelle der Vergabekammer wahr und führt die Dienstaufsicht.
Besetzung der Vergabekammer
§ 3 Besetzung der Vergabekammer(1) Die Mitglieder der Vergabekammer werden von dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied des Senats ernannt. Das vorsitzende und das hauptamtliche beisitzende Mitglied der für Bauaufträge zuständigen Beschlußabteilungen werden von der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung benannt. Die ehrenamtlichen Mitglieder werden auf gemeinsamen Vorschlag der öffentlich-rechtlichen Kammern des Landes Berlin ernannt. Wird innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung keine ausreichende Zahl gemeinsamer Vorschläge eingereicht, werden die ehrenamtlichen Mitglieder ersatzweise ernannt. (2) Die Amtszeit der Mitglieder der Vergabekammer dauert fünf Jahre (§ 105 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Vor Ablauf der Amtszeit kann ein Mitglied nur auf eigenen Antrag oder mit seinem Einverständnis aus der Kammer ausscheiden. (3) Vorsitzende Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst, hauptamtliche beisitzende Mitglieder Beamte auf Lebenszeit mit der Befähigung zum höheren oder gehobenen Dienst sein; vergleichbar fachkundige Angestellte können ebenfalls berücksichtigt werden. Vorsitzende oder hauptamtliche beisitzende Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben; in der Regel sollen dies die vorsitzenden Mitglieder sein. Die beisitzenden Mitglieder sollen über gründliche Kenntnisse des Vergabewesens, die ehrenamtlichen Mitglieder auch über mehrjährige praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen (§ 105 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge vom 28. August 1995 (GVBl. S. 570) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.