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title: "Gesetz zum NOOTS-Staatsvertrag Vom 8. Januar 2026"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/nootsstvtrgbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NOOTSStVtrGBErahmen"
updated: "2026-05-13T01:50:35+00:00"
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# Gesetz zum NOOTS-Staatsvertrag Vom 8. Januar 2026

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 08.01.2026
*Fundstelle:* GVBl. 2026 , 10


### Eingangsformel NOOTSStVtrG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Zustimmung zu dem Staatsvertrag

§ 1 Zustimmung zu dem StaatsvertragDem von dem Regierenden Bürgermeister von Berlin am 28. Februar 2025 unterzeichneten Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

### § 2 — Bekanntmachungserlaubnis

§ 2 BekanntmachungserlaubnisDer Regierende Bürgermeister von Berlin wird ermächtigt, den Wortlaut des NOOTS-Staatsvertrages in der am Tage des Inkrafttretens geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Der Tag, an dem der NOOTS-Staatsvertrag nach seinem § 10 Absatz 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen. Wird der Vertrag nach seinem § 10 Absatz 2 gegenstandslos, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

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— Gesetz zum NOOTS-Staatsvertrag Vom 8. Januar 2026
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NOOTSStVtrGBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
