Berlin

Gesetz zum NOOTS-Staatsvertrag Vom 8. Januar 2026

Ausfertigungsdatum:
08.01.2026
Fundstelle:
GVBl. 2026 , 10
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel NOOTSStVtrG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung zu dem Staatsvertrag

§ 1 Zustimmung zu dem StaatsvertragDem von dem Regierenden Bürgermeister von Berlin am 28. Februar 2025 unterzeichneten Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Bekanntmachungserlaubnis

§ 2 BekanntmachungserlaubnisDer Regierende Bürgermeister von Berlin wird ermächtigt, den Wortlaut des NOOTS-Staatsvertrages in der am Tage des Inkrafttretens geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Der Tag, an dem der NOOTS-Staatsvertrag nach seinem § 10 Absatz 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen. Wird der Vertrag nach seinem § 10 Absatz 2 gegenstandslos, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.