NWFreiV · Berlin

Verordnung über die Erlaubnisfreiheit für das schadlose Versickern von Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) Vom 24. August 2001

Ausfertigungsdatum:
24.08.2001
Fundstelle:
GVBl. 2001, 502
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser

§ 1 Erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser (1) Für das schadlose Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser innerhalb der weiteren Schutzzonen III B von Wasserschutzgebieten sowie außerhalb von Wasserschutzgebieten ist eine Erlaubnis nicht erforderlich, wenn das Niederschlagswasser nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften nachteilig verändert und nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt ist und die Anforderungen der §§ 2 , 3 und 4 erfüllt sind. Dies gilt nur, sofern die Versickerung nicht auf Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen erfolgt. (2) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen nach den §§ 2 , 3 und 4 zulassen, wenn dadurch eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

§ 2

Anforderungen an die zu entwässernde Fläche

§ 2 Anforderungen an die zu entwässernde Fläche (1) In der weiteren Schutzzone III B eines Wasserschutzgebietes besteht die Erlaubnisfreiheit nach § 1 Absatz 1 nur, sofern das Niederschlagswasser von 1. nichtmetallischen Dachflächen ohne technische Aufbauten, die wassergefährdende Stoffe enthalten (zum Beispiel Klimageräte oder Solaranlagen), 2. nicht mit biozidhaltigen Dacheindeckungen versehenen Dachflächen, 3. Wegeflächen, Radwegen, Hofflächen und Verkehrsflächen auf Wohngrundstücken einschließlich Personenkraftfahrzeug-Stellflächen in Wohngebieten oder 4. Straßenflächen in reinen Wohngebieten mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsdichte (DTV) von maximal 500 Kraftfahrzeugen stammt. (2) Außerhalb von Wasserschutzgebieten besteht die Erlaubnisfreiheit nach § 1 Absatz 1 nur, sofern das Niederschlagswasser von 1. nichtmetallischen Dachflächen sowie unbeschichteten metallischen Dachflächen von maximal 50 Quadratmetern ohne technische Aufbauten, die wassergefährdende Stoffe enthalten (zum Beispiel Klimageräte oder Solaranlagen), 2. nicht mit biozidhaltigen Dacheindeckungen versehenen Dachflächen, 3. Wegeflächen, Radwegen, Hofflächen und Verkehrsflächen auf Wohn- und Gewerbegrundstücken einschließlich Personenkraftfahrzeug-Stellflächen in Wohngebieten, 4. Flächen, auf denen nicht regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, wobei die Menge von 20 Litern nicht überschritten werden darf, oder 5. Straßenflächen in reinen Wohngebieten mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsdichte (DTV) von maximal 500 Kraftfahrzeugen stammt.

§ 3

Anforderungen an das schadlose Versickern

§ 3 Anforderungen an das schadlose Versickern Erlaubnisfrei ist das Versickern von Niederschlagswasser aus den in § 2 genannten Flächen nur, wenn 1. außerhalb von Wasserschutzgebieten der Abstand zwischen der Sohle der Versickerungsanlage und dem zu erwartenden mittleren höchsten Grundwasserstand (zeMHGW) als Bemessungsgrundwasserstand mindestens einen Meter beträgt oder innerhalb der weiteren Schutzzone III B eines Wasserschutzgebietes der Abstand zwischen der Sohle der Versickerungsanlage und dem zu erwartenden höchsten Grundwasserstand (zeHGW) als Bemessungsgrundwasserstand mindestens einen Meter beträgt, 2. bei der Mulden- sowie der Mulden-Rigolen-Versickerung die belebte Bodenzone über die gesamte Versickerungsfläche (Böschung und Sohle) aus einer mindestens 30 Zentimeter mächtigen bewachsenen Oberbodenschicht besteht, 3. die Vernässung angrenzender Gebäude ausgeschlossen wird, 4. die Versickerung keine Vegetationsschäden und unzulässigen Bodenbelastungen verursacht sowie 5. der Versickerungsraum unter der Versickerungsanlage nicht aus Trümmer- oder Bauschutt, Recyclingmaterial oder Schuttbeimengungen besteht.

§ 4

Anforderungen an die Versickerungsart

§ 4 Anforderungen an die Versickerungsart (1) Voraussetzung für die Erlaubnisfreiheit nach § 1 Absatz 1 ist ferner, dass das Versickern von Niederschlagswasser 1. von Flächen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 über die belebte Bodenzone mittels Flächenversickerung, Muldenversickerung oder Mulden-Rigolen-Versickerung erfolgt; sofern eine derartige Versickerung nicht möglich ist, kann das Versickern auch über Rigolen, Sickerrohre oder Schächte erfolgen, 2. von Flächen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 4 oder § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 ausschließlich über die belebte Bodenzone mittels Flächenversickerung, Muldenversickerung, Mulden-Rigolen-Versickerung oder über vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassene Flächenbeläge zur Behandlung und Versickerung von Niederschlagsabflüssen von Verkehrsflächen erfolgt und dabei keine Überläufe aus der Mulde in die Rigole errichtet oder betrieben werden. (2) Bei Planung, Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Versickerungsanlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Insbesondere sind die Funktionstüchtigkeit und der einwandfreie Betrieb der Versickerungsanlagen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik sicherzustellen und laufend zu überwachen.

Eingangsformel NWFreiV

Auf Grund des § 36 b des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel LV des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird verordnet:

§ 1

Erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser

§ 1 Erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser (1) Für das schadlose Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser ist außerhalb von Wasserschutzgebieten sowie von Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen eine Erlaubnis nicht erforderlich, wenn das Niederschlagswasser nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften nachteilig verändert und nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt ist und die Anforderungen der §§ 2 , 3 und 4 erfüllt sind. (2) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen nach den §§ 2 , 3 und 4 zulassen, wenn dadurch eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

§ 2

Anforderungen an die zu entwässernde Fläche

§ 2 Anforderungen an die zu entwässernde Fläche Die Erlaubnisfreiheit nach § 1 Abs. 1 besteht nur, sofern das Niederschlagswasser von 1. nichtmetallischen Dachflächen, 2. Wegeflächen, Radwegen, Hofflächen und Verkehrsflächen auf Wohngrundstücken einschließlich Personenkraftfahrzeug-Stellflächen in Wohngebieten oder 3. Straßenflächen in reinen Wohngebieten mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsdichte (DTV) von maximal 500 Kraftfahrzeugen stammt.

§ 3

Anforderungen an das schadlose Versickern

§ 3 Anforderungen an das schadlose Versickern Erlaubnisfrei ist das Versickern von Niederschlagswasser aus den in § 2 genannten Flächen nur, wenn 1. bei der Mulden- sowie der Mulden-Rigolen-Versickerung der Abstand zwischen der Geländeoberkante und dem Bemessungsgrundwasserstand mindestens anderthalb Meter beträgt, 2. bei der Mulden- sowie der Mulden-Rigolen-Versickerung die belebte Bodenzone aus einer mindestens 30 Zentimeter mächtigen bewachsenen Oberbodenschicht besteht, 3. bei der Rigolen-, Rohr- sowie der Schachtversickerung der Abstand zwischen der Sohle dieser Versickerungsanlage und dem Bemessungsgrundwasserstand mindestens einen Meter beträgt und die grundwasserschützenden Deckschichten nicht durchbohrt werden, 4. die Vernässung angrenzender Gebäude ausgeschlossen wird, 5. die Versickerung keine Vegetationsschäden und unzulässigen Bodenbelastungen verursacht sowie 6. der Versickerungsraum unter der Versickerungsanlage nicht aus Trümmer- oder Bauschutt oder Schuttbeimengungen besteht.

§ 4

Anforderungen an die Versickerungsart

§ 4 Anforderungen an die Versickerungsart (1) Voraussetzung für die Erlaubnisfreiheit nach § 1 Abs. 1 ist ferner, dass das Versickern von Niederschlagswasser 1. von Flächen nach § 2 Nr. 1 über die belebte Bodenzone mittels Flächenversickerung, Muldenversickerung oder Mulden-Rigolen-Versickerung erfolgt; sofern eine derartige Versickerung nicht möglich ist, kann das Versickern auch über Rigolen, Sickerrohre oder Schächte erfolgen, 2. von Flächen nach § 2 Nr. 2 und 3 ausschließlich über die belebte Bodenzone mittels Flächenversickerung, Muldenversickerung oder Mulden-Rigolen-Versickerung erfolgt. (2) Bei Planung, Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Versickerungsanlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Insbesondere sind die Funktionstüchtigkeit und der einwandfreie Betrieb der Versickerungsanlagen entsprechend den herkömmlichen Verfahren sicherzustellen und laufend zu überwachen.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 24. August 2001 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Peter Strieder

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.