Berlin

Gesetz zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Bildung eines gemeinsamen Bundeslandes (Neugliederungs-Vertrag) und zu dem Staatsvertrag zur Regelung der Volksabstimmungen in den Ländern Berlin und Brandenburg über den Neugliederungs-Vertrag Vom 18. Juli 1995

Ausfertigungsdatum:
18.07.1995
Fundstelle:
GVBl. 1995, 490
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel NeuglVStVtrG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem am 27. April 1995 unterzeichneten Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Bildung eines gemeinsamen Bundeslandes (Neugliederungs-Vertrag) und dem am 27. April 1995 unterzeichneten Staatsvertrag zur Regelung der Volksabstimmungen in den Ländern Berlin und Brandenburg über den Neugliederungs-Vertrag wird zugestimmt. Die Staatsverträge werden als Anlagen 1 und 2 zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Neugliederungs-Vertrag nach seinem Artikel 60 in Kraft tritt, und der Tag, an dem der Staatsvertrag zur Regelung der Volksabstimmungen in den Ländern Berlin und Brandenburg über den Neugliederungs-Vertrag nach seinem Artikel 23 in Kraft tritt, sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.