Berlin

Verordnung über die Satzung der Stiftung Naturschutz Berlin Vom 25. Januar 1982

Ausfertigungsdatum:
25.01.1982
Fundstelle:
GVBl. 1982, 346
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Aufgaben des Stiftungsrats

§ 1 Aufgaben des Stiftungsrats(1) Der Stiftungsrat entscheidet über 1. die allgemeinen Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks,2. die allgemeinen Richtlinien für die Regelung der finanziellen Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere über die Anlage des Stiftungsvermögens,3. jährliche und mehrjährige Programme,4. Übernahme weiterer und Einstellung laufender Aufgaben im Rahmen des Stiftungszwecks,5. den Abschluß von Verträgen, die der Stiftung Verpflichtungen von länger als einem Jahr oder mehr als 16 000 € auferlegen,6. Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen,7. die Einrichtung eines Förderkreises und die Art seiner Beteiligung an der Arbeit der Stiftung,8. die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers. (2) Der Stiftungsrat überwacht die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung des Vorstandes und die Durchführung seiner Beschlüsse. Er kann dem Vorstand Weisungen erteilen. (3) Der Stiftungsrat stellt den Haushaltsplan durch Beschluß fest. Dafür bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Kann der Haushaltsplan mangels qualifizierter Mehrheit nicht festgestellt werden, ist eine neue Sitzung einzuberufen, in der die Feststellung des Haushaltsplanes der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf. Bei der Ermittlung der Mehrheit zählen die Stimmenthaltungen und die ungültigen Stimmen mit. (4) Der Stiftungsrat entlastet den Vorstand nach Ende des Haushaltsjahres. Er führt die zur Entlastung erforderliche Genehmigung des für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Mitgliedes des Senats und des Senators für Finanzen herbei.

§ 4

Aufgaben des Vorstands

§ 4 Aufgaben des Vorstands(1) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Durchführung von Maßnahmen zur Erreichung des Stiftungszwecks,2. Abschluß von Verträgen im Rahmen der Geschäftsführung,3. Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans und Vorlage zur Feststellung an den Stiftungsrat rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres,4. Aufstellung der Rechnung mit einer Vermögensübersicht und des Geschäftsberichts unverzüglich nach Abschluß des Geschäftsjahres und Vorlage an den Stiftungsrat,5. Einstellung und Entlassung von Dienstkräften. (2) In dringenden Angelegenheiten hat der Vorstand unbeschadet der Regelung in § 1 Abs. 1 anstelle des Stiftungsrats zu entscheiden, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet und eine Entscheidung des Stiftungsrats nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Die Feststellung der Dringlichkeit bedarf des Mehrheitsbeschlusses der Mitglieder des Vorstands. Über die Sachentscheidung unterrichtet der Vorstand unverzüglich die Mitglieder des Stiftungsrats. (3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen Geschäftsführer einstellen. Er regelt dessen Aufgaben und Stellvertretung.

§ 6

Mittelbewirtschaftung

§ 6 Mittelbewirtschaftung(1) Ausgaben dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben geleistet werden. Dabei sind die Kosten für die Organisation und Verwaltung der Stiftung (Personal, Haushalt) so gering wie möglich zu halten. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 1

Aufgaben des Stiftungsrats

§ 1 Aufgaben des Stiftungsrats(1) Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über 1. die allgemeinen Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks,2. die allgemeinen Richtlinien für die Regelung der finanziellen Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere über die Anlage des Stiftungsvermögens,3. den Abschluss von Verträgen, die der Stiftung Verpflichtungen von längerer Dauer als einem Jahr oder mehr als 100 000 Euro auferlegen,4. Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen oder sich auf Zustiftungen beziehen,5. Form und Umfang der Beteiligung eines Förderkreises an der Arbeit der Stiftung,6. die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers. (2) Der Stiftungsrat überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung des Vorstands. Er kann dem Vorstand Weisungen erteilen. (3) Der Stiftungsrat stellt den Haushaltsplan durch Beschluss fest. Dafür bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Kann der Haushaltsplan mittels qualifizierter Mehrheit nicht festgestellt werden, so ist eine neue Sitzung einzuberufen, in der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht. (4) Der Stiftungsrat entlastet den Vorstand nach Ende des Haushaltsjahres. Er führt die zur Entlastung erforderliche Genehmigung des für die Staatsaufsicht zuständigen Mitglieds des Senats und des Senators für Finanzen herbei.

§ 2

Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrats

§ 2 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrats(1) Der Stiftungsrat wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung und der Vorlagen mit einer Frist von mindestens drei Wochen. (2) Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder hat die oder der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen. (3) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind verpflichtet, im Falle ihrer Verhinderung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden rechtzeitig zu benachrichtigen. Eine Vertretung findet nicht statt. (4) Der Stiftungsrat entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. (5) Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung eine größere Mehrheit bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Mitglieder des Vorstands und die Geschäftsführung können im Einzelfall von der Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrats ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; bei der Ermittlung der Mehrheit zählen abweichend von Absatz 5 Satz 2 die Stimmenenthaltungen und die ungültigen Stimmen mit. (7) An den Sitzungen des Stiftungsrats kann der Landesbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege mit beratender Stimme teilnehmen. (8) Der Stiftungsrat kann zu seinen Beratungen Sachverständige hinzuziehen. (9) Die Jahresrechnung wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft.

§ 3

Aufgaben, Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

§ 3 Aufgaben, Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands(1) Der Vorstand stellt den Haushaltsplan rechtzeitig zu Beginn des Haushaltsjahres auf und legt ihn dem Stiftungsrat zur Feststellung vor. (2) Der Vorstand berichtet dem Stiftungsrat in dessen Sitzungen über aktuelle Entwicklungen, einschließlich der Liquidität der Stiftung. (3) Der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrats ist bei wichtigen Anlässen unverzüglich Bericht zu erstatten. (4) In dringenden Angelegenheiten hat der Vorstand unbeschadet der Regelung des § 1 Absatz 1 anstelle des Stiftungsrats zu entscheiden, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet und eine Entscheidung des Stiftungsrats nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Über die Entscheidung unterrichtet der Vorstand unverzüglich die Mitglieder des Stiftungsrats. (5) Der Vorstand tritt auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern, mindestens jedoch alle zwei Monate, zusammen. Der Einladung soll eine Tagesordnung beigefügt sein. Die Beschlussfassung durch schriftliche oder elektronische Abstimmung oder auf einer Telefon- oder Videokonferenz ist ohne Einberufung einer Sitzung zulässig. (6) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung eine größere Mehrheit bestimmt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. In jedem Fall müssen mindestens zwei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 4

Aufgaben der Geschäftsführung

§ 4 Aufgaben der Geschäftsführung(1) Die Geschäftsführung hat die Geschäfte der Stiftung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und für die ordnungsgemäße Buchführung der Stiftung zu sorgen. (2) Die Geschäftsführung berichtet dem Vorstand in dessen Sitzungen über aktuelle Entwicklungen einschließlich der Liquidität der Stiftung. Außerdem ist der oder dem Vorsitzenden des Vorstands bei wichtigen Anlässen unverzüglich Bericht zu erstatten. (3) In dringenden Angelegenheiten hat die Geschäftsführung anstelle des Vorstands zu entscheiden, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet und eine Entscheidung des Vorstands nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Über die Sachentscheidung unterrichtet die Geschäftsführung unverzüglich die Mitglieder des Vorstands.

§ 5

Mittelbewirtschaftung

§ 5 Mittelbewirtschaftung(1) Ausgaben dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben geleistet werden. Dabei sind die Kosten für die Organisation und Verwaltung der Stiftung (Personal, Haushalt) so gering wie möglich zu halten. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6

Satzungsänderungen

§ 6 SatzungsänderungenDer Stiftungsrat kann durch Mehrheitsbeschluss bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied des Senats Satzungsänderungen anregen.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Eingangsformel NatSchStiftSaV

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Stiftung Naturschutz Berlin vom 26. März 1981 (GVBl. S. 514) wird verordnet:

§ 2

Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrats

§ 2 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrats(1) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung und der Vorlagen mit einer Frist von mindestens drei Wochen. (2) Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder hat der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen. (3) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind verpflichtet, im Falle ihrer Verhinderung den Vorsitzenden rechtzeitig zu benachrichtigen. Eine Vertretung findet nicht statt. (4) Der Stiftungsrat entscheidet durch Beschluß. Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. (5) Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung eine größere Mehrheit bestimmt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (6) Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführer sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, es sei denn, ihre Teilnahme wird im Einzelfall ausdrücklich ausgeschlossen. Die Entscheidung über den Ausschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; bei der Ermittlung der Mehrheit zählen die Stimmenthaltungen und die ungültigen Stimmen mit. (7) An den Sitzungen des Stiftungsrats kann der Landesbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege mit beratender Stimme teilnehmen. (8) Der Stiftungsrat kann Arbeitsausschüsse bilden, denen auch Nichtmitglieder angehören dürfen. (9) Der Stiftungsrat kann zu seinen Beratungen Sachverständige hinzuziehen. (10) Die Rechnung wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft. (11) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 3

Zusammensetzung des Vorstands

§ 3 Zusammensetzung des Vorstands(1) Das für die Staatsaufsicht zuständige Mitglied des Senats und der Stiftungsrat einigen sich über einen gemeinsamen Vorschlag zur Ernennung der Mitglieder des Vorstands. Der Vorschlag wird von dem für die Staatsaufsicht zuständigen Mitglied des Senats dem Senat von Berlin zur Beschlußfassung vorgelegt. (2) Erfolgt innerhalb angemessener Frist keine Einigung über einen gemeinsamen Vorschlag der zu ernennenden Vorstandsmitglieder, so leitet das für die Staatsaufsicht zuständige Mitglied des Senats seinen und den Vorschlag des Stiftungsrats dem Senat von Berlin zur Beschlußfassung zu. (3) Die wiederholte Ernennung von Mitgliedern des Vorstands ist zulässig.

§ 5

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

§ 5 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands(1) Der Vorstand tritt auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder, mindestens jedoch einmal im Monat zusammen. Der Einladung soll eine Tagesordnung beigefügt sein. Der Vorstand entscheidet durch Beschluß. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung eine größere Mehrheit bestimmt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. In jedem Fall müssen mindestens zwei Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. (2) Die Beschlußfassung durch schriftliche Abstimmung ohne Einberufung einer Sitzung ist zulässig. (3) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf.

§ 7

Satzungsänderungen

§ 7 SatzungsänderungenDer Stiftungsrat kann durch Mehrheitsbeschluß von zwei Dritteln seiner Mitglieder bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied des Senats Satzungsänderungen anregen.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.