Gesetz über die Stiftung Naturschutz Berlin Vom 26. März 1981
- Ausfertigungsdatum:
- 26.03.1981
- Fundstelle:
- GVBl. 1981, 514
Stiftungszweck
§ 2 Stiftungszweck(1) Die Stiftung fördert materiell und ideell den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft. Sie soll damit zur Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen. Die Stiftung hat insbesondere die Aufgabe, 1. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zu fördern,2. die Verbreitung des Naturschutzgedankens und Maßnahmen zur Aufklärung, Ausbildung und Fortbildung zu fördern und zu unterstützen,3. am Grundstücksverkehr zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege teilzunehmen,4. die Forschung und modellhafte Untersuchungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege anzuregen und zu fördern sowie das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats bei der Planung und Verwendung der verfügbaren Haushaltsmittel zu beraten,5. richtungweisende Leistungen auf dem Gebiet der Erhaltung der natürlichen Umwelt auszuzeichnen. (2) Die Stiftung hat auch die Aufgabe, das Jagdwesen nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes Berlin zu fördern.(3) Sie verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Vermögen, Erträge, Zuwendungen
§ 6 Vermögen, Erträge, Zuwendungen(1) Als Grundausstattung bringt das Land Berlin ein Stiftungsvermögen von fünf Millionen Deutsche Mark in die Stiftung ein. Das Land Berlin kann Zustiftungen zum Stiftungsvermögen vornehmen. (2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus 1. Erträgen des Stiftungsvermögens,2. Zuwendungen Berlins aus Ausgleichsabgaben nach § 14 Abs. 6 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183),3. anderen Zuwendungen Berlins,4. Leistungen Dritter,5. zweckgebundenen Zuwendungen der Jagdabgabe nach § 21 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes Berlin. (3) Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes zur Verfügung stehenden Mittel werden bis zu ihrer Verwendung ertragbringend angelegt. (4) Die Stiftung hat eine Nachweisung über die Verwendung ihrer Mittel im einzelnen jeweils für ein Kalenderjahr dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben.
Heimfall
§ 8 HeimfallBei der Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen dem Land Berlin zu. Ein nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss ist unter Beachtung bestehender Zweckbindungen unmittelbar für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Förderung des Jagdwesens zu verwenden.
Name, Sitz, Rechtsstellung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung(1) Die Stiftung Naturschutz Berlin ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. (2) Die Stiftung hat das Recht, ein eigenes Dienstsiegel zu führen.
Heimfall
§ 10 HeimfallBei der Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen dem Land Berlin zu. Ein nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss ist unter Beachtung bestehender Zweckbindungen unmittelbar für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Förderung des Jagdwesens zu verwenden.
Inkrafttreten
§ 11 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Stiftungszweck, Aufgaben
§ 2 Stiftungszweck, Aufgaben(1) Die Stiftung fördert materiell und ideell den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft. Sie trägt durch eigenes Handeln und die Förderung Dritter zur Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen bei. Insbesondere werden Konzepte, Pläne, Maßnahmen oder sonstige Projekte mit folgenden Zielen von der Stiftung gefördert, initiiert, begleitet oder umgesetzt: 1. Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemdienstleistungen,2. Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie Bewältigung des Klimawandels und dessen Folgen,3. Verbesserung des Erholungswertes der Stadtlandschaft,4. Förderung des allgemeinen Verständnisses für die Ziele des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Prinzips der Nachhaltigkeit der Nutzung der natürlichen Ressourcen,5. Förderung der Forschung und modellhafter Untersuchungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege,6. Aktivierung und Unterstützung zivilgesellschaftlichen Engagements für Anliegen des Umweltschutzes. (2) Die Stiftung hat auch die Aufgabe 1. das Jagdwesen nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 des Landesjagdgesetzes Berlin zu fördern,2. am Grundstücksverkehr zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege teilzunehmen,3. die ökologischen Freiwilligendienste durchzuführen oder zu fördern,4. den Naturschutzpreis des Landes Berlin zu verleihen,5. die Veranstaltung „Der Lange Tag der StadtNatur“ auszurichten,6. Dritte als Dienstleister bei der Ausbringung zweckgebundener Mittel zu unterstützen,7. Maßnahmen zur Aufklärung sowie zur Aus-, Fort- und Weiterbildung im Berliner Naturschutz zu fördern.
Gemeinnützigkeit
§ 3 Gemeinnützigkeit(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar die gemeinnützigen Zwecke der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Berliner Naturschutzgesetzes, des Umweltschutzes, der Forschung sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson gemäß § 57 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung tätig wird.
Organe
§ 4 Organe(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand, der Stiftungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer (Geschäftsführung). (2) Die Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig.
Vorstand
§ 5 Vorstand(1) Die drei Mitglieder des Vorstands werden jeweils vom Senat von Berlin berufen und abberufen. Sie werden jeweils von einer der drei im Stiftungsrat vertretenen Gruppen für die Dauer einer Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin vorgeschlagen. Wird von dem Vorschlagsrecht kein Gebrauch gemacht, so erfolgt die Berufung auf Vorschlag der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Stiftungsrat ist unzulässig. (2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Gesetzes, der Satzung sowie unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Stiftungsrats und ist verantwortlich für die Erfüllung des Stiftungszwecks. (3) Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden wählt der Vorstand aus seiner Mitte. (4) Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Ernennung des neuen Vorstands auch nach Ende der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses im Amt. Auf eigenen Wunsch kann ein Vorstandsmitglied jederzeit ausscheiden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird nach Maßgabe des Absatzes 1 ein neues Vorstandsmitglied ernannt.
Geschäftsführung und Geschäftsstelle
§ 6 Geschäftsführung und Geschäftsstelle(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird vom Vorstand berufen und abberufen. (2) Die Geschäftsführung erledigt die laufenden Aufgaben der Stiftung, insbesondere die laufenden organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die Personalangelegenheiten und leitet die Geschäftsstelle. (3) Die Geschäftsführung hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. (4) Die Geschäftsführung ist an Weisungen des Vorstands gebunden. Die Geschäftsstelle unterstützt die Arbeit der Organe.
Stiftungsrat
§ 7 Stiftungsrat(1) Der Stiftungsrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden und weiteren fünfzehn Mitgliedern, die für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses entsandt werden. Es werden entsandt: 1. Fünf Mitglieder von den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) geändert worden ist, vom Land Berlin anerkannten Naturschutzvereinigungen,2. fünf Mitglieder von den im Abgeordnetenhaus von Berlin vertretenen Fraktionen. Falls weniger als fünf Fraktionen im Abgeordnetenhaus vertreten sind, erfolgt die Verteilung der verbliebenen Plätze nach D’Hondt,3. fünf Mitglieder durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung. Die Entsendungsberechtigten können die von ihnen entsandten Mitglieder jederzeit abberufen und an deren Stelle nach Maßgabe des Satzes 1 neue Mitglieder entsenden. (2) Vorsitzende oder Vorsitzender des Stiftungsrats ist das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats oder dessen Staatssekretärin oder Staatssekretär, wenn das Senatsmitglied sie oder ihn statt seiner selbst als Vorsitzende oder Vorsitzenden benennt. Die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden wählt der Stiftungsrat aus seiner Mitte. (3) Der Stiftungsrat beschließt zu Grundzügen und fachlichen Schwerpunkten der Stiftungsarbeit sowie in Angelegenheiten, die für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er berät den Vorstand und überwacht dessen Tätigkeit. Aufgaben des Stiftungsrats sind insbesondere: 1. Festlegung der Grundzüge der Anlage des Stiftungsvermögens,2. Auswahl des Trägers des Naturschutzpreises des Landes Berlin,3. Feststellung des Haushaltsplans,4. Entscheidung über die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer, die oder der die Jahresrechnung prüft,5. Antrag auf Abberufung von Mitgliedern des Vorstands mit einer Mehrheit von drei Vierteln der an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder. Der Stiftungsrat beziehungsweise die jeweilige Gruppe soll unverzüglich einen Vorschlag für die Nachfolge unterbreiten,6. Entlastung des Vorstands. Der Stiftungsrat ist nicht an Weisungen gebunden.(4) An den Sitzungen des Stiftungsrats nehmen die oder der Vorsitzende des Vorstands oder deren beziehungsweise dessen Stellvertretern oder Stellvertreter sowie die Geschäftsführung teil. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind zur Teilnahme berechtigt. (5) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Vermögen, Verwendung der Mittel, Zuwendungen, Entschädigungen
§ 8 Vermögen, Verwendung der Mittel, Zuwendungen, Entschädigungen(1) Das vom Land Berlin als Grundausstattung eingebrachte Stiftungsvermögen wird zum 31. März 2016 mit 3 200 000 Euro festgesetzt. Das diesen Betrag am Stichtag übersteigende Stiftungsvermögen wird an den Landeshaushalt abgeführt. Die privaten Zustiftungen in das Stiftungskapital bleiben davon unberührt. Das verbleibende Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und risikoarm anzulegen. Das Land Berlin oder Dritte können Zustiftungen zum Stiftungsvermögen vornehmen. (2) Das Land Berlin stattet die Stiftung durch laufende Zuwendungen finanziell so aus, dass die nachhaltige Erfüllung der Zwecksetzung nach § 2 gesichert ist; dazu schließt es mit der Stiftung einen langfristigen Vertrag. (3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus 1. Zuwendungen Berlins aus der Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,2. anderen Zuwendungen Berlins,3. Leistungen Dritter,4. Erträgen des Stiftungsvermögens,5. zweckgebundenen Zuwendungen der Jagdabgabe nach § 21 Absatz 1 des Landesjagdgesetzes Berlin. (4) Die Stiftung kann Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), die zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 4. November 2013 (GVBl. S. 578) geändert worden ist, an Zuwendungsberechtigte Dritte im Land Berlin weiterreichen. Dabei ist § 44 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.(5) Die Stiftung ist berechtigt, ihre Mittel teilweise zweckgebundenen Rücklagen im Rahmen des § 62 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung zuzuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften (§ 62 Absatz 1 der Abgabenordnung) gebildet werden.(6) Die Entschädigung für die Mitglieder des Stiftungsrats und des Vorstands richtet sich nach der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826), die zuletzt durch Verordnung vom 8. März 2011 (GVBl. S. 87) geändert worden ist.
Satzung
§ 9 SatzungDie Satzung der Stiftung wird als Rechtsverordnung des Senats von Berlin erlassen. Die Satzung trifft nähere Bestimmungen über Organisation und Verwaltung der Stiftung.
Stiftungsrat
§ 7 Stiftungsrat(1) Der Stiftungsrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, die für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses entsandt werden. Es werden entsandt: 1. Fünf Mitglieder von den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) geändert worden ist, vom Land Berlin anerkannten Naturschutzvereinigungen,2. fünf Mitglieder durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung,3. sowie durch das Abgeordnetenhaus so viele Mitglieder, wie es der Anzahl der im Abgeordnetenhaus vertretenen Fraktionen entspricht ; bei der vom Abgeordnetenhaus vorzunehmenden Wahl hat jede Fraktion das Vorschlagsrecht für ein Mitglied. Die Entsendungsberechtigten können die von ihnen entsandten Mitglieder jederzeit abberufen und an deren Stelle nach Maßgabe des Satzes 1 neue Mitglieder entsenden. (2) Vorsitzende oder Vorsitzender des Stiftungsrats ist das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats oder dessen Staatssekretärin oder Staatssekretär, wenn das Senatsmitglied sie oder ihn statt seiner selbst als Vorsitzende oder Vorsitzenden benennt. Die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden wählt der Stiftungsrat aus seiner Mitte. (3) Der Stiftungsrat beschließt zu Grundzügen und fachlichen Schwerpunkten der Stiftungsarbeit sowie in Angelegenheiten, die für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er berät den Vorstand und überwacht dessen Tätigkeit. Aufgaben des Stiftungsrats sind insbesondere: 1. Festlegung der Grundzüge der Anlage des Stiftungsvermögens,2. Auswahl des Trägers des Naturschutzpreises des Landes Berlin,3. Feststellung des Haushaltsplans,4. Entscheidung über die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer, die oder der die Jahresrechnung prüft,5. Antrag auf Abberufung von Mitgliedern des Vorstands mit einer Mehrheit von drei Vierteln der an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder. Der Stiftungsrat beziehungsweise die jeweilige Gruppe soll unverzüglich einen Vorschlag für die Nachfolge unterbreiten,6. Entlastung des Vorstands. Der Stiftungsrat ist nicht an Weisungen gebunden.(4) An den Sitzungen des Stiftungsrats nehmen die oder der Vorsitzende des Vorstands oder deren beziehungsweise dessen Stellvertretern oder Stellvertreter sowie die Geschäftsführung teil. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind zur Teilnahme berechtigt. (5) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Name, Sitz, Rechtsstellung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung(1) Unter dem Namen „Stiftung Naturschutz Berlin“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. (2) Die Stiftung hat das Recht, ein eigenes Dienstsiegel zu führen.
Organe
§ 3 Organe(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand. (2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.
Stiftungsrat
§ 4 Stiftungsrat(1) Die Mitglieder des Stiftungsrats werden wie folgt bestellt: 1. je ein Mitglied von den nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574, 1977 I S. 650 / GVBl. 1977 S. 14, 932) in Berlin anerkannten Vereinen,2. drei Mitglieder vom Senat von Berlin,3. je ein Mitglied von den im Abgeordnetenhaus von Berlin vertretenen Fraktionen. (2) Die Mitglieder des Stiftungsrats werden für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin entsandt und bleiben bis zur Neubildung des Stiftungsrats im Amt. Die Entsendungsberechtigten können die von ihnen bestellten Mitglieder jederzeit abberufen. (3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (4) Dem Stiftungsrat obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten von unmittelbarer Bedeutung für die Erreichung des Stiftungszwecks.
Vorstand
§ 5 Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, die der Senat von Berlin auf Vorschlag des für die Staatsaufsicht zuständigen Mitglieds des Senats und des Stiftungsrats ernennt. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglieder des Stiftungsrats sein. (2) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin bestellt und bleiben bis zur Neubildung des Vorstands im Amt. (3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung; er ist dabei an die Weisungen und Beschlüsse des Stiftungsrats gebunden. (5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Satzung
§ 7 Satzung(1) Die Satzung der Stiftung wird als Rechtsverordnung des Senats von Berlin erlassen. (2) Die Satzung trifft nähere Bestimmungen über Organisation und Verwaltung der Stiftung.
Inkrafttreten
§ 9 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.