Verordnung zur Übertragung der Befugnissenach § 9 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes auf das Gewerbeaufsichtsamt Berlin Vom 8. April 1963
- Ausfertigungsdatum:
- 08.04.1963
- Fundstelle:
- GVBl. 1963, 426
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) vom 24. Januar 1952 (BGBl. I S. 69 / GVBl. S. 292), zuletzt geändert durch das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 9. August 1960 (BGBl. I S. 665 / GVBl. S. 966) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856 / GVBl. S. 915) wird verordnet:
§ 1Die Befugnisse, gemäß § 9 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes die Kündigung in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig zu erklären und gleichzeitig zu bestimmen, daß der werdenden Mutter oder Wöchnerin die Leistungen nach § 13 des Mutterschutzgesetzes zu gewähren sind, werden auf das Gewerbeaufsichtsamt Berlin übertragen.
§ 2Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1963 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.