Berlin

Gesetz über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen Vom 18. Januar 1963

Ausfertigungsdatum:
18.01.1963
Fundstelle:
GVBl. 1963, 78
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Die staatliche Anerkennung einer Lehranstalt für medizinisch-technische Assistentinnen setzt voraus, daß sie 1. von einem Arzt, Chemiker oder Physiker geleitet wird, der die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, 2. ihrer Beschaffenheit nach die Gewähr für eine vollwertige Ausbildung bietet. (2) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung . (3) Die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung finden auf die staatliche Anerkennung von Lehranstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist im Sinne von § 42a Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Monate beträgt.

Eingangsformel MTALehrAG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 2

§ 2 Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen entweder nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind.

§ 3

§ 3 Zur Ausbildung als medizinisch-technische Assistentin werden an den Lehranstalten Lehrgänge eingerichtet. Die Zulassung zum Lehrgang setzt voraus, daß die Bewerberin 1. eine abgeschlossene Mittelschulbildung oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung, 2. eine vierteljährige pflegerische Tätigkeit in einer Krankenanstalt vor Beginn des Lehrganges und 3. die körperliche Eignung zur Ausübung des Berufs durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als drei Monate sein darf, nachweist.

§ 4

§ 4 Das zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über 1. die personellen und räumlichen Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung der Lehranstalten, insbesondere die Besetzung mit Lehrkräften und ihre Aus- und Fortbildung, das Aufstellen von Lehrplänen und die Schutzbestimmungen bei der Ausbildung in der Röntgen- und Strahlenkunde, 2. die Zulassung von Bewerbern zum Besuch der Lehranstalt.

§ 5

§ 5 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für medizinisch-technische Assistenten entsprechend.

§ 6

§ 6 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die folgenden Vorschriften, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch fortgelten, außer Kraft: 1. § 4 Abs. 3, §§ 5, 6, 14 Abs. 3, soweit er die entsprechende Anwendung von § 4 Abs. 3 und § 5 bestimmt, §§ 15 und 34 Abs. 1 der Ersten Verordnung über die Berufstätigkeit und die Ausbildung medizinisch-technischer Gehilfinnen und medizinisch-technischer Assistentinnen (Erste MGAV) vom 17. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 371). 2. §§ 3, 4, 10 und 22 der Zweiten Verordnung über die Berufstätigkeit und die Ausbildung medizinisch-technischer Gehilfinnen und medizinisch-technischer Assistentinnen (Zweite MGAV) vom 17. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 378). Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Regierende Bürgermeister Brandt

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.