Verordnung zur Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz und der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (Medizinproduktegebührenordnung - MPG/MPBetreibVGebO) Vom 22. Juli 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 22.07.2003
- Fundstelle:
- GVBl. 2003, 284
AnlageGebührenverzeichnis Tarifstelle Leistung Gebühr € Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz 11 Entscheidung nach § 13 Abs. 2 100 - 1.500 12 Entscheidung zur Klinischen Prüfung nach § 20 Abs. 7 Satz 4 letzter Teilsatz 100 - 1.500 13 Entscheidung zur Leistungsbewertungsprüfung nach § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 7 Satz 4 letzter Teilsatz 100 - 1.500 14 Anordnung einer Maßnahme nach § 26 Abs. 2 100 - 5.000 15 Einschränkung, Erteilung von Auflagen oder Untersagung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 100 - 1.500 16 Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 100 - 5.000 17 Veranlassung nach § 28 Abs. 4 100 - 1.500 18 Ausstellung eines Exportzertifikats nach § 34 Abs. 1 Erstausstellung für ein Medizinprodukt 65 für 2 bis 10 Medizinprodukte in einem Zertifikat 130 ab 11 Medizinprodukten in einem Zertifikat 200 je Mehrausfertigung 25 Amtshandlungen nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung 21 Messtechnische Kontrollen von Medizinprodukten mit Messfunktion nach § 11 Abs. 1 5 - 1.500 22 Überwachung der mit der Durchführung messtechnischer Kontrollen betrauten Stellen nach § 11 Abs. 5 75 - 2.500 23 Überwachung von medizinischen Laboratorien nach § 4 a 75 - 1.000
Auf Grund des § 35 in Verbindung mit § 37 Abs. 9 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) wird verordnet:
Gebührenerhebung
§ 1 GebührenerhebungFür Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz und der Medizinprodukte-Betreiberverordnung werden Gebühren und Auslagen nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.
Persönliche Gebührenbefreiung
§ 2 Persönliche GebührenbefreiungDie persönliche Gebührenbefreiung richtet sich nach § 8 des Verwaltungskostengesetzes.
Gebührenbemessung
§ 3 GebührenbemessungSoweit das Gebührenverzeichnis Rahmensätze für Gebühren vorsieht, richtet sich die Bemessung der Gebühren nach § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes.
Auslagen
§ 4 Auslagen(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.(2) Die Fernsprech-, Telegrafen- und Fernschreibkosten sind mit den Gebühren abgegolten. Die Kosten der Beförderung von Proben und die Kosten für Untersuchungen, die von der zuständigen Behörde nicht selbst durchgeführt werden, sind als Auslagen zu erheben.
Gebühren in besonderen Fällen
§ 5 Gebühren in besonderen Fällen(1) Wird 1.ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung zurückgenommen oder2.ein Antrag aus anderen Gründen als wegen der Unzuständigkeit abgelehnt oder3.eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.(2) Ist durch den angefochtenen Verwaltungsakt eine Amtshandlung gebührenpflichtig versagt oder vorgenommen worden, so ist für den Widerspruch eine Gebühr in der für den Verwaltungsakt vorgesehenen Höhe zu erheben, soweit die Entscheidung aufrechterhalten wird. Sie beträgt mindestens 50 Euro, höchstens die für die Amtshandlung festgesetzte Gebühr. Richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, so beträgt die Gebühr mindestens 30 Euro, höchstens 10 vom Hundert des Betrages, der mit der Kostenentscheidung geltend gemacht wurde. Bei Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Leistung festzusetzen wäre. (3) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist eine Gebühr nicht zu erheben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Tarifstellen 2861 und 2862 der Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung vom 13. November 1978 (GVBl. S. 2410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2001 (GVBl. S. 632), außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.