Verordnung über die Beteiligung an den Kostenfür ein in Tageseinrichtungen, der Kindertagespflege und in außerunterrichtlichen schulischen Betreuungsangeboten im Angebot enthaltenes Mittagessen(Mittagessensverordnung - MittagVO) Vom 19. November 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 19.11.2013
- Fundstelle:
- GVBl. 2013, 590
Kostenbeteiligung für ein Mittagessen in der Ganztagsschule der Primarstufe in der offenen ...
§ 2 Kostenbeteiligung für ein Mittagessen in der Ganztagsschule der Primarstufe in der offenen Form Für ein im Angebot enthaltenes Mittagessen in der Ganztagsschule der Primarstufe in der offenen Form wird von dem Kind und seinen Eltern keine Kostenbeteiligung erhoben.
Auf Grund des § 1 Absatz 2 des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2010 (GVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166) geändert worden ist, wird verordnet:
Kostenbeteiligung für ein Mittagessen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
§ 1 Kostenbeteiligung für ein Mittagessen in Tageseinrichtungen und KindertagespflegeDie monatliche Kostenbeteiligung des Kindes und seiner Eltern für ein im Angebot enthaltenes Mittagessen nach § 5 Absatz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege beträgt 23 Euro.
Kostenbeteiligung für ein Mittagessen in der Ganztagsschule der Primarstufe in der offenen ...
§ 2 Kostenbeteiligung für ein Mittagessen in der Ganztagsschule der Primarstufe in der offenen FormDie monatliche Kostenbeteiligung des Kindes und seiner Eltern für ein im Angebot enthaltenes Mittagessen in der Ganztagsschule der Primarstufe in der offenen Form nach § 19 Absatz 3 Satz 1 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes über die Qualitätsverbesserung des Schulmittagessens vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 199) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beträgt 37 Euro. § 4a Absatz 8 des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2014 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.