Verordnung über die einstweilige Sicherstellung von Flächen in den Bezirken Mitte, Pankow und Reinickendorf von Berlin Vom 21. November 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 21.11.2007
- Fundstelle:
- GVBl. 2007, 592
Auf Grund des § 23 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 9. November 2006 (GVBI. S. 1073) wird verordnet:
§ 1 (1) Die in den Karten nach Absatz 2 gekennzeichneten Flächen werden zur Sicherung des Verfahrens der Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet, durch das die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und die besondere Bedeutung für die Erholung erhalten werden soll, einstweilig sichergestellt. (2) Die für die Unterschutzstellung in Aussicht genommenen Flächen sind in Karten im Maßstab 1 : 5000, ausschnittsweise auch im Maßstab 1 : 1000, eingetragen, aus denen sich jeweils der räumliche Geltungsbereich der einstweiligen Sicherstellung ergibt. Diese Karten sind Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Außenkanten der grün eingezeichneten Flächen bilden jeweils die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der einstweiligen Sicherstellung. (3) Die Karten sind zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karten kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.
§ 2 (1) Auf den Flächen im Sinne des § 1 ist es zur Sicherung des Verfahrens der Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet verboten, Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder den in § 1 Abs. 1 genannten Erhaltungszielen zuwiderlaufen. (2) Insbesondere ist es auf den Flächen im Sinne des § 1 verboten, 1. Anlagen zu errichten oder zu erweitern, auch solche, die einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen, 2. Zäune und Einfriedungen jeder Art zu errichten, 3. Materialien oder Abfälle zu lagern, abzulagern oder die Flächen in sonstiger Weise zu verunreinigen, 4. außerhalb der als Straßen gewidmeten Verkehrswege oder außerhalb der jeweils besonders gekennzeichneten Wege mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen zu fahren oder zu parken oder Container oder andere Behältnisse abzustellen, 5. Zelte, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auf- oder abzustellen.
§ 3 (1) Zulässig sind 1. die bestimmungsgemäße Nutzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung der bestandsgeschützten Eisenbahnbetriebsanlagen, der öffentlichen Straßen und des „Berliner Mauerweges", der Bösebrücke, des städtischen Friedhofs „Pankow VII" und des Kinderbauernhofs „Pinke-Panke", 2. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer „Panke", „Nordgraben" und des Rückhaltebeckens „Am Bürgerpark", 3. das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies in den Fällen der Nummern 1 und 2 zur bestimmungsgemäßen Nutzung oder ordnungsgemäßen Unterhaltung oder zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, 4. die ordnungsgemäße Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherung der in § 1 Abs. 1 genannten Erhaltungsziele, 5 die Realisierung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, welche der Verwirklichung der in § 1 Abs. 1 genannten Erhaltungsziele dienen, 6. der Bau der „Tangentialen Verbindung Nord" zwischen dem Wilhelmsruher Damm und der Nordgrenze des einstweilig sichergestellten Gebietes einschließlich des Ausbaus der Kreuzungspunkte der „Tangentialen Verbindung Nord" mit der Quickborner Straße und dem Wilhelmsruher Damm, 7. der Bau einer Straße von der Heinz-Brandt-Straße bis zum Wilhelmsruher Damm, 8. der Ausbau der Eisenbahnstrecke Berlin-Gesundbrunnen - Berlin-Frohnau und 9. der Wiederaufbau der Eisenbahnstrecke Berlin-Wilhelmsruh - Berlin-Rosenthal sowie der Bau eines Eisenbahnhaltepunktes zwischen dem Wilhelmsruher Damm und der Quickborner Straße einschließlich seiner Anbindung an den sonstigen öffentlichen Personennahverkehr. (2) Für die in Absatz 1 Nr. 6 bis 9 genannten Vorhaben ist durch Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen des einstweilig sichergestellten Gebietes auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden. (3) Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen auf den Flächen im Sinne des § 1 sind mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abzustimmen.
§ 4 Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 18 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine verbotene Handlung vornimmt.
§ 5 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft, wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Verfahren für die beabsichtigte Unterschutzstellung nicht eingeleitet ist. Ansonsten tritt sie mit Inkrafttreten der die Unterschutzstellung aussprechenden Rechtsverordnung nach § 18 des Berliner Naturschutzgesetzes , spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Berlin, den 21. November 2007 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Ingeborg Junge-Reyer
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.