Berlin

Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mietenbegrenzungsverordnung) Vom 15. April 2025

Ausfertigungsdatum:
15.04.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, 228
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MietBegrV

Auf Grund des § 556d Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Gebietsbestimmung

§ 1 GebietsbestimmungBerlin ist eine Gemeinde im Sinne des § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit einem angespannten Wohnungsmarkt, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

§ 2

Bekanntgabe der Begründung

§ 2 Bekanntgabe der BegründungDie Begründung zu dieser Verordnung wird im Amtsblatt für Berlin bekannt gegeben.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.