Verordnung zur Festsetzung der Wohnlagezuordnung nach dem Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (Wohnlagezuordnungsverordnung - WohnlageZVO) Vom 23. November 2020*
- Ausfertigungsdatum:
- 23.11.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 938
[Red. Anm.: Entsprechend § 3 Abs. 2 tritt die Verordnung mit Ablauf des 22. Februar 2025 außer Kraft.]
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich[Red. Anm.: Entsprechend § 3 Abs. 2 tritt die Verordnung mit Ablauf des 22. Februar 2025 außer Kraft.]
Anlage (zu § 2) Straßenverzeichnis1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/be/dbcfe546-35eb-4ea2-9699-e25f7b3a6f19-BE233-14-2+2020+938+Anlage.pdf
Auf Grund des § 5 Absatz 3 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 50) verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung setzt die Zuordnung der zur Bestimmung einer überhöhten Miete nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes zu berücksichtigenden Wohnlage fest.
Wohnlagezuordnung
§ 2 Wohnlagezuordnung1)Die Zuordnung der Wohnlage zu einer einfachen, mittleren oder guten Wohnlage ergibt sich aus dem nach Straßennamen in alphabetischer Reihenfolge geordneten Straßenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. Februar 2025 außer Kraft. § 2 und die Anlage zu dieser Verordnung sind auch nach dem Außerkrafttreten anzuwenden, soweit und solange sie Wirkung für den Geltungszeitraum dieser Verordnung entfalten.Berlin, den 23. November 2020Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und WohnenSebastian Scheel
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.