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title: "Gesetz zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Vom 27. Juni 1995"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/mess-prazstabkgbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-Meß_PrAZStAbkGBErahmen"
updated: "2026-05-13T01:49:17+00:00"
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# Gesetz zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Vom 27. Juni 1995

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 27.06.1995
*Fundstelle:* GVBl. 1995, 392


### Eingangsformel Meß/PrAZStAbkG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1

§ 1(1) Dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts mit dem Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus diesem Abkommen wird zugestimmt. (2) Das Abkommen wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

### § 2

§ 2Zuständige Behörde für die Durchführung des Abkommens ist die für den Arbeitsschutz und die technische Sicherheit zuständige Senatsverwaltung.

### § 3

§ 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen.*

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— Gesetz zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Vom 27. Juni 1995
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-Meß_PrAZStAbkGBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
