Berlin

Gesetz zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Vom 27. Juni 1995

Ausfertigungsdatum:
27.06.1995
Fundstelle:
GVBl. 1995, 392
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel Meß/PrAZStAbkG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1(1) Dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts mit dem Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus diesem Abkommen wird zugestimmt. (2) Das Abkommen wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 2

§ 2Zuständige Behörde für die Durchführung des Abkommens ist die für den Arbeitsschutz und die technische Sicherheit zuständige Senatsverwaltung.

§ 3

§ 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen.*

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.