Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes (DVO-MeldeG) Vom 4. März 1986 *
- Ausfertigungsdatum:
- 04.03.1986
- Fundstelle:
- GVBl. 1986, 476
§ 3 b Regelmäßige Datenübermittlungen zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs des Zweitwohnungsteuergesetzes (1) Die Meldebehörde übermittelt dem zuständigen Finanzamt zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs des Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 686) bei Einzug eines Einwohners, der sich mit Nebenwohnung meldet, die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners: 1. Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, 5. Ordensnamen/Künstlernamen, 6. Tag der Geburt, 7. Geschlecht, 8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt), 9. Anschrift der Nebenwohnung, 10. Tag des Einzugs, 11. Anschrift der Hauptwohnung, 12. Übermittlungssperren Bei Auszug, Namensänderung, Änderung oder nachträglichem Bekanntwerden der Anschrift der Hauptwohnung werden diese Daten und die Veränderungen übermittelt. Wird die Haupt- oder alleinige Wohnung im Land Berlin zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug; wird die Nebenwohnung im Land Berlin zur Haupt- oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug. (2) Ist ein Einwohner, der im Land Berlin mit Nebenwohnung gemeldet ist, gestorben, so übermittelt die Meldebehörde dem zuständigen Finanzamt für eine abschließende Berechnung des Besteuerungszeitraumes die in Absatz 1 Nr. 1 bis 12 genannten Daten sowie den Sterbetag.
Regelmäßige Datenübermittlungen
§ 3 Regelmäßige Datenübermittlungen nach § 26 des Meldegesetzes (1) Es sind festgelegt 1. die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen aus dem Melderegister nach § 26 Abs. 2 des Meldegesetzes , die ihnen regelmäßig übermittelten Daten, die Anlässe und die Zwecke der regelmäßigen Datenübermittlungen in Anlage 4 , 2. die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen aus dem Melderegister durch Einrichtung automatisierter Verfahren nach § 26 Abs. 3 des Meldegesetzes , die ihnen zum Abruf bereitgehaltenen Daten und die Zwecke dieser regelmäßigen Datenübermittlungen in Anlage 5 . (2) Bei der Einrichtung neuer automatisierter Abrufverfahren sind angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um durch Einrichtung einer Benutzerkontrolle Abrufe durch Nichtabrufberechtigte sowie durch Einrichtung einer Zugriffskontrolle Überschreitungen der Abrufberechtigung zu verhindern. Im Rahmen dieser technischen und organisatorischen Vorkehrungen ist ferner durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass jeder Abruf so protokolliert wird, dass die zugriffsberechtigte Person und das Datum des Abrufs bestimmt sowie die abgerufenen Daten bestimmbar sind. Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage sowie der Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 8 des Meldegesetzes verwendet werden. Sie müssen entsprechend den Erfordernissen nach Satz 3 ausgewertet werden können und sind zwei Jahre nach ihrer Protokollierung zu löschen. § 25 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Meldegesetzes bleibt unberührt.
§ 3 a Regelmäßige Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg (1) Die Meldebehörde darf dem Rundfunk Berlin-Brandenburg oder der nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. S. 309, 325) von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes einmal monatlich folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln: 1. Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, 5. Tag der Geburt, 6. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, 7. Tag des Ein- und Auszugs, 8. Familienstand, 9. Sterbetag. (2) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, daß die Kenntnisnahme nur durch berechtigte Bedienstete zur Aufgabenerfüllung erfolgt und daß nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens aber innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung.
Anlage 5 (zu § 3 Nr. 2 DVO-MeldeG ) 1. Die Bezirksämter von Berlin - jeweils zuständige Stellen -dürfen abrufen bei Einwohnern, bei denen eine Lohnsteuerkarte ausgestellt werden soll, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade, Ordensnamen/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit, rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, die durch die Finanzbehörden Berlins Steuern erhebt, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, einschließlich der Hinweise, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag), Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort. 2. Die Bezirksämter von Berlin - jeweils zuständige Stellen -dürfen abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der den Bezirksämtern durch Rechtsvorschrift obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort. 3. Die Berliner Feuerwehr darf abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Einziehung der von der Feuerwehr zu erhebenden Benutzungsgebühren erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort. 4. Der Polizeipräsident in Berlin darf abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade, Ordensnamen/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, einschließlich der Hinweise, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, einschließlich der Hinweise, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag), Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes, Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort, einschließlich der Hinweise. 5. Die Personalausweisbehörden dürfen abrufen bei deutschen Einwohnern und bei deren Kindern unter 16 Jahren ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit zur Durchführung der Aufgaben der Personalausweisbehörde nach dem Landespersonalausweisgesetz folgende Daten einschließlich der Hinweise: Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade, Ordensnamen/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag), Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes, Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort. 6. Die Passbehörden dürfen abrufen bei deutschen Einwohnern zur Durchführung der Aufgaben der Paßbehörde nach dem Paßgesetz folgende Daten einschließlich der Hinweise: Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade, Ordensnamen/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit, rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, die durch die Finanzbehörden Berlins Steuern erhebt, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag), Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes, Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort. 7. Die Zulassungsstelle für Kraftfahrzeuge darf abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Kraftfahrzeugzulassungsbehörde erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordensnamen/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Übermittlungssperren, Sterbetag. 8. Die Verkehrsordnungswidrigkeitenbehörde darf abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr erforderlich ist, Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), gegenwärtige Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs, Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort. 9. Die Fahrerlaubnisbehörde darf abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordensnamen/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Übermittlungssperren, Sterbetag. 10. Die Ausländerbehörde darf abrufen bei Einwohnern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörde erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag) Übermittlungssperren, Sterbetag; bei Ehegatten und minderjährigen Kindern von Einwohnern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, wenn im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörde erforderlich ist, Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Übermittlungssperren, Sterbetag. 11. Die Finanzämter von Berlin dürfen abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen, eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat, eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder eines Vollstreckungsverfahrens für Amtshilfeersuchen erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordensnamen/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Übermittlungssperren Sterbetag und -ort. 12. Das Kammergericht , das Landgericht , die Amtsgerichte , das Oberverwaltungsgericht , das Verwaltungsgericht , das Landessozialgericht , das Sozialgericht , das Finanzgericht , die Generalstaatsanwaltschaft Berlin , die Staatsanwaltschaft Berlin und die Amtsanwaltschaft Berlin dürfen abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordensnamen/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag), Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes, Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort. 13. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Rechenzentrum zur Betreuung der IT-Fachverfahren der Berliner Jugendämter) darf abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und Leistungsverpflichtungen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht, dem Unterhaltvorschussgesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz erforderlich ist Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung.
Anlage 4 (zu § 3 Nr. 1 DVO-MeldeG ) Lfd. Nr. Datenempfänger Regelmäßig übermittelte Daten Anlaß der regelmäßigen Datenübermittlungen Zweck der regelmäßigen Datenübermittlungen 1 2 3 4 5 1 Bezirksämter von Berlin - zuständige Stellen - Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Ordensnamen/Künstlernamen, Tag der Gehurt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, gegenwärtige Anschriften, Familienstand Eintritt des jeweiligen Ereignisses nach Spalte 5 Begrüßung der erstmals in einen Bezirk von Berlin zuziehenden Einwohner, Versendung von Informationsmaterial für 18jährige Jungbürger, 60-, 65- und 70jährige Einwohner, Ehrung von Alterjubilaren (Vollendung des 80., 85., 90. und jeweils weiteren Lebensjahres), Ehrung von Ehejubilaren (Vollendung des 50., 60., 65., 70. und 75. Ehejahres) 2 Bezirksämter von Berlin - zuständige Stellen - Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Sterbetag und -ort von minderjährigen Einwohnern: Durchführung des Bundes-Seuchengesetzes (Schutzimpfungen) und des Gesundheitsdienst-Gesetzes (Jugendgesundheitsdienst) Änderung der Anschrift, des Familiennamens, Tod 3 Bezirksämter von Berlin - zuständige Stellen - Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs von Einwohnern vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 18.Lebensjahr: Durchführung des Schulgesetzes für Berlin (Schulpflicht) Zuzug nach Berlin 4 Bezirksämter von Berlin - zuständige Stellen - Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs Familienstand, Sterbetag und -ort von Einwohnern, für die der Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlung beantragt hat: Durchführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (Aufgaben des Jugendamts im Vormundschaftswesen) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (Vormundschaften und Pflegschaften für Volljährige) Änderung der Anschrift, des Familiennamens Tod 5 Entschädigungsamt Berlin Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, einschließlich der Hinweise, Sterbetag und -ort von Einwohnern, für die der Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlung beantragt hat Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes und des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus , Gewährung von Ehrenunterstützungen an Berliner Bürger, die in der NS-Zeit Verfolgten uneigennützig geholfen haben (Amtsblatt für Berlin 1981 S.902) Änderung der Anschrift, des Familienstandes, Tod 6 Landesamt für Gesundheit und Soziales - Versorgungsamt - Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Sterbetag und -ort Datenübermittlung beantragt hat: Durchführung des Schwerbehindertenrechts sowie des sozialen Entschädigungsrechts Änderung der Anschrift, Tod 7 Präsident des Landgerichts Berlin Präsident des Amtsgerichts -Tiergarten Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Sterbetag und -ort von Einwohnern, für die der Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlung beantragt hat: Führung der Listen von Schöffen Änderung der Anschrift, des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit, Tod 8 Polizeipräsident in Berlin Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes, Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort, einschließlich der Hinweise von Einwohnern, für die der Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlung beantragt hat: Durchführung der Aufgaben der Verfolgung von Straftaten und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Änderung des Namens, der Anschrift, des Familienstandes Tod Ausstellung eines Personalausweises/ Passes 9 Polizeipräsident in Berlin Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Sterbetag und -ort, einschließlich der Hinweise von allen Einwohnern: zur Berichtigung und Fortschreibung der Fahndungsunterlagen Zuzug nach Berlin Änderung der Anschrift Tod 10 Ausländerbehörde Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade, Ordensnamen/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, einschließlich der Hinweise, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag), Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes, Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort von Ausländern: Erfüllung der den Ausländerbehörden durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben 11 Fahrerlaubnisbehörde Personenbeförderung Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordensnamen/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, gegenwärtige Anschriften, Hauptwohnung außerhalb Berlins, Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort von Einwohnern, für die der Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlungen beantragt hat: Erfüllung der der Fahrerlaubnisbehörde durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben Änderung des Namens der Anschrift Tod 12 Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Mutter (Vor- und Familiennamen, Anschrift) Registrierung von Neugeburten Versand der Elternbriefe des Arbeitskreises Neue Erziehung e.V. als pädagogisches Informationsmaterial für die Eltern Neugeborener im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe 13 Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Rechenzentrum zur Betreuung der IT-Fachverfahren der Berliner Jugendämter) Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung von Einwohnern, für die der Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlung beantragt hat: Bearbeitung einschließlich der unverzüglichen Aktenabgabe nach dem Unterhaltsvorschussgesetz , dem Bundeserziehungsgeldgesetz , dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Aufgaben der Jugendhilfe) 14 „Zentrale Stelle“ für das bevölkerungsbezogene Mammographie-Screening im Land Berlin Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, gegenwärtige Anschrift Eintritt des jeweiligen Ereignisses nach Spalte 5 Einladung von weiblichen Einwohnern im Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres im turnusmäßigen Abstand von zwei Jahren zur Teilnahme am Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening sowie während des Zeitraums von drei Monaten nach Übermittlung der Daten nach Spalte 3: Änderung des Namens, der Anschrift, Tod 15 Zentrale Stelle bei der Charité-Universitätsmedizin Berlin Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Personensorgeberechtigte (Vor- und Familiennamen, Anschrift), gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung Eintritt des jeweiligen Ereignisses nach Spalte 5 Einladung von Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres zur Durchführung von Maßnahmen nach dem Berliner Kinderschutzgesetz jeweils zu folgenden Stichtagen: - 60. Lebenstag - 152. Lebenstag - 274. Lebenstag - 609. Lebenstag - 1 004. Lebenstag - 1 370. Lebenstag - 1 795. Lebenstag
Anlage 4 (zu § 3 Nr. 1 DVO-MeldeG ) Lfd. Nr. Datenempfänger Regelmäßig übermittelte Daten Anlaß der regelmäßigen Datenübermittlungen Zweck der regelmäßigen Datenübermittlungen 1 2 3 4 5 1 Bezirksämter von Berlin - zuständige Stellen - Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Ordensnamen/Künstlernamen, Tag der Gehurt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, gegenwärtige Anschriften, Familienstand Eintritt des jeweiligen Ereignisses nach Spalte 5 Begrüßung der erstmals in einen Bezirk von Berlin zuziehenden Einwohner, Versendung von Informationsmaterial für 18jährige Jungbürger, 60-, 65- und 70jährige Einwohner, Ehrung von Alterjubilaren (Vollendung des 80., 85., 90. und jeweils weiteren Lebensjahres), Ehrung von Ehejubilaren (Vollendung des 50., 60., 65., 70. und 75. Ehejahres) 2 Bezirksämter von Berlin - zuständige Stellen - Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Sterbetag und -ort von minderjährigen Einwohnern: Durchführung des Bundes-Seuchengesetzes (Schutzimpfungen) und des Gesundheitsdienst-Gesetzes (Jugendgesundheitsdienst) Änderung der Anschrift, des Familiennamens, Tod 3 Bezirksämter von Berlin - zuständige Stellen - Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs von Einwohnern vom vollendeten 4. Lebensjahr bis zum vollendeten 18.Lebensjahr: Durchführung des Schulgesetzes (Schulpflicht Schulpflicht und vorschulische Sprachförderung) Zuzug nach Berlin 4 Bezirksämter von Berlin - zuständige Stellen - Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs Familienstand, Sterbetag und -ort von Einwohnern, für die der Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlung beantragt hat: Durchführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (Aufgaben des Jugendamts im Vormundschaftswesen) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (Vormundschaften und Pflegschaften für Volljährige) Änderung der Anschrift, des Familiennamens Tod 5 Entschädigungsamt Berlin Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, einschließlich der Hinweise, Sterbetag und -ort von Einwohnern, für die der Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlung beantragt hat Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes und des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus , Gewährung von Ehrenunterstützungen an Berliner Bürger, die in der NS-Zeit Verfolgten uneigennützig geholfen haben (Amtsblatt für Berlin 1981 S.902) Änderung der Anschrift, des Familienstandes, Tod 6 Landesamt für Gesundheit und Soziales - Versorgungsamt - Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Sterbetag und -ort Datenübermittlung beantragt hat: Durchführung des Schwerbehindertenrechts sowie des sozialen Entschädigungsrechts Änderung der Anschrift, Tod 7 Präsident des Landgerichts Berlin Präsident des Amtsgerichts -Tiergarten Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Sterbetag und -ort von Einwohnern, für die der Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlung beantragt hat: Führung der Listen von Schöffen Änderung der Anschrift, des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit, Tod 8 Polizeipräsident in Berlin Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes, Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort, einschließlich der Hinweise von Einwohnern, für die der Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlung beantragt hat: Durchführung der Aufgaben der Verfolgung von Straftaten und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Änderung des Namens, der Anschrift, des Familienstandes Tod Ausstellung eines Personalausweises/ Passes 9 Polizeipräsident in Berlin Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Sterbetag und -ort, einschließlich der Hinweise von allen Einwohnern: zur Berichtigung und Fortschreibung der Fahndungsunterlagen Zuzug nach Berlin Änderung der Anschrift Tod 10 Ausländerbehörde Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade, Ordensnamen/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, einschließlich der Hinweise, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag), Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes, Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort von Ausländern: Erfüllung der den Ausländerbehörden durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben 11 Fahrerlaubnisbehörde Personenbeförderung Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordensnamen/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, gegenwärtige Anschriften, Hauptwohnung außerhalb Berlins, Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort von Einwohnern, für die der Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlungen beantragt hat: Erfüllung der der Fahrerlaubnisbehörde durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben Änderung des Namens der Anschrift Tod 12 Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Mutter (Vor- und Familiennamen, Anschrift) Registrierung von Neugeburten Versand der Elternbriefe des Arbeitskreises Neue Erziehung e.V. als pädagogisches Informationsmaterial für die Eltern Neugeborener im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe 13 Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Rechenzentrum zur Betreuung der IT-Fachverfahren der Berliner Jugendämter) Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung von Einwohnern, für die der Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlung beantragt hat: Bearbeitung einschließlich der unverzüglichen Aktenabgabe nach dem Unterhaltsvorschussgesetz , dem Bundeserziehungsgeldgesetz , dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Aufgaben der Jugendhilfe) 14 „Zentrale Stelle“ für das bevölkerungsbezogene Mammographie-Screening im Land Berlin Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, gegenwärtige Anschrift Eintritt des jeweiligen Ereignisses nach Spalte 5 Einladung von weiblichen Einwohnern im Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres im turnusmäßigen Abstand von zwei Jahren zur Teilnahme am Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening sowie während des Zeitraums von drei Monaten nach Übermittlung der Daten nach Spalte 3: Änderung des Namens, der Anschrift, Tod 15 Zentrale Stelle bei der Charité-Universitätsmedizin Berlin Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Personensorgeberechtigte (Vor- und Familiennamen, Anschrift), gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung Eintritt des jeweiligen Ereignisses nach Spalte 5 Einladung von Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres zur Durchführung von Maßnahmen nach dem Berliner Kinderschutzgesetz jeweils zu folgenden Stichtagen: - 60. Lebenstag - 152. Lebenstag - 274. Lebenstag - 609. Lebenstag - 1 004. Lebenstag - 1 370. Lebenstag - 1 795. Lebenstag
Anmeldung bei der Meldebehörde
Anlage 1 - Bl. 1 - (zu § 2 Nr. 1 DVO-MeldeG ) Anmeldung bei der Meldebehörde Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr! Die Meldebehörde hat Daten über die im Land Berlin wohnhaften und wohnhaft gewesenen Einwohner und deren Wohnung zu registrieren. Diese Daten werden für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Stellen (z. B. Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Ausstellung von Lohnsteuerkarten) benötigt, dienen aber auch dazu, nichtöffentlichen Stellen (z. B. Privatpersonen) Auskünfte nach Maßgabe der §§ 28 , 28a und 29 des Gesetzes über das Meldewesen in Berlin (MeldeG) vom 26.2.1985 (GVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 25.01.2010 (GVBl. S. 22, 23), geben zu können. Damit die Meldebehörde diese Aufgaben erfüllen kann, beachten Sie bitte die folgenden Allgemeinen Hinweise sowie die umseitigen Erläuterungen zur Ausfüllung des Meldescheines. Allgemeine Hinweise Sie sind gesetzlich verpflichtet ( § 11 MeldeG ) sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Beziehen Ihrer Wohnung anzumelden. Beachten Sie unbedingt, dass Sie diese Frist nicht überschreiten, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße rechnen müssen. Die Voraussetzung zur Anmeldung ist allerdings erst dann gegeben, wenn Sie in Ihre Wohnung auch tatsächlich eingezogen sind. Für jede anzumeldende Person ist ein eigener Meldeschein zu verwenden. Personen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wenn sie derselben Familie oder Lebenspartnerschaft angehören. Es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Anmeldeschein unterschreibt. Sie sind nach § 14 MeldeG verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu geben und die zum Nachweis Ihrer Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen (z. B. Personalausweis, Pässe, standesamtliche Unterlagen, Sorgerechtsbeschlüsse, Scheidungsurteile usw.) Sie müssen nach dem Meldegesetz folgenden Datenübermittlungen aus dem Melderegister ausdrücklich zustimmen: - Auskünften an Adressbuchverlagen, - Auskünften über Ihre Alters- und Ehejubiläen Sie haben nach dem Meldegesetz die Möglichkeit, folgenden Auskunftserteilungen und Datenübermittlungen aus dem Melderegister zu widersprechen: - Auskünften an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen, - Datenübermittlungen an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht Sie, aber Familienangehörige von Ihnen angehören, - Internetauskunftsabrufe durch Private Ihre Meldebehörde hält hierfür Erklärungsvordrucke bereit, in denen die entsprechenden Vorschriften des Meldegesetzes abgedruckt sind. Das Gesetz eröffnet auch die Möglichkeit, kostenfrei eine befristete Auskunftssperre zu beantragen bei persönlicher Gefährdung oder der Gefahr für eine andere Person Wenn Sie (oder ein Familienangehöriger) von dem Antragsrecht Gebrauch machen wollen, beantragen Sie dies - ausführlich begründet - bei der Meldebehörde. Weiterhin hat der Einwohner das Recht auf kostenfreie a) schriftliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und über die erteilten erweiterten Auskünfte b) Berichtigungen und Ergänzung der zu seiner Person gespeicherten Daten c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten Wenn Sie (oder ein Familienangehöriger) von dem Antragsrecht Gebrauch machen wollen, geben Sie dies bitte der Meldebehörde bekannt. Hierfür liegen für Sie besondere Antragsformulare bereit. Für Berliner Einwohner besteht die Möglichkeit, im Melderegister eine Person ihres Vertrauens eintragen zu lassen, die in vorgegebenen Notfällen benachrichtigt werden soll. Wenn Sie (oder ein Familienangehöriger) hiervon Gebrauch machen wollen, geben Sie dies bitte der Meldebehörde bekannt. Hierfür liegen für Sie besondere Antragsformulare bereit. Datenübermittlung Von der Meldebehörde werden regelmäßig Daten an andere Behörden übermittelt. Anlass und Zweck der regelmäßigen Datenübermittlungen, Datenempfänger sowie die übermittelten Daten werden durch das Meldegesetz und durch die 1. und 2. Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes und durch die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes bestimmt. Hinweis für Kraftfahrer Im Falle eines Wohnungswechsels innerhalb Berlins können Halter von in Berlin zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern bei der Anmeldung auf der Meldestelle gleichzeitig auch die Eintragung im Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I (gebührenpflichtig) berichtigen lassen, sofern eine Änderung der Wohnungsanschrift in den genannten Papieren das erste Mal vorgenommen werden soll. Das gleiche gilt für die Fälle, in denen sich die Wohnungsanschrift eines Halters durch Umbenennung der Straße oder Hausnummer (gebührenfrei) geändert hat. Mit freundlichen Grüßen Ihr Bürgeramt Anmerkung: Originalgröße des Formulars DIN A 4 (weiß) - Bl. 1, Rückseite - Erläuterungen zu den einzelnen Feldern des Meldescheines (3) (4) Wird die Frage, ob die bisherige Wohnung beibehalten wird oder ob weitere Wohnungen bestehen, bejaht, so füllen Sie bitte zusätzlich zu diesem Anmeldeformular das „Beiblatt zur Anmeldung bei mehreren Wohnungen“ aus. Dieses ist im Schreibwarenhandel oder bei der Meldestelle erhältlich. (5) Gilt nur, wenn Sie nach Berlin aus dem Ausland zuziehen: Geben Sie bitte Ihre letzte frühere Anschrift im Inland an. (6) Nach Berlin zuziehende Personen sollten die aktuelle Personenstandsurkunde zur Anmeldung mitbringen. (7) Durch diese Angabe wird die Führung des Melderegisters im automatisierten Verfahren erleichtert. Aus manchen Vornamen ist das Geschlecht nicht immer eindeutig erkennbar. (8) Wenn Sie einen Doktorgrad führen, ist auch dieser einzutragen. Der Meldebehörde sind geeignete Nachweise vorzulegen. (11) Bei mehreren Staatsangehörigkeiten sind sämtliche anzugeben. (12) Die Angaben sind von Angehörigen römisch-katholischer, evangelischer oder altkatholischer Religionsgemeinschaften zu machen. (13) Der Familienstand ist, soweit Sie nicht mehr ledig sind, bei erstmaliger Anmeldung in Berlin durch Urkunden nachzuweisen. (15) Diese Angabe dient dem Zweck der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren (16) Die Angabe bewirkt, ob für den Einwohner beim nächsten Lohnsteuerkartendruck automatisiert eine Lohnsteuerkarte erstellt wird. (17) Diese Angaben dienen Zwecken des Suchdienstes (Heimatortskarteien). Sie sind nur erforderlich von Personen, die am 01.01.1939 in den sog. Vertreibungsgebieten gewohnt haben. (21) Der gesetzliche Vertreter (auch allein Sorgeberechtigter) ist nur bei der Anmeldung von Minderjährigen und Entmündigten anzugeben. Der Nachweis der Vertretereigenschaft (z.B. Beschluss über das Sorgerecht, Bestallungsurkunde) muss vorgelegt werden. Die Angabe entfällt bei der gemeinsamen Anmeldung von Ehegatten und deren Kindern. Anmerkung: Originalgröße des Formulars DIN A4 (weiß)
Anmeldung bei der Meldebehörde
Anlage 1a - Bl. 1 - (zu § 2 Nr.1a DVO-MeldeG ) Anmeldung bei der Meldebehörde Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr! Die Meldebehörde hat Daten über die im Land Berlin wohnhaften und wohnhaft gewesenen Einwohner und deren Wohnung zu registrieren. Diese Daten werden für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Stellen (z. B. Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Ausstellung von Lohnsteuerkarten) benötigt, dienen aber auch dazu, nichtöffentlichen Stellen (z. B. Privatpersonen) Auskünfte nach Maßgabe der §§ 28 , 28a und 29 des Gesetzes über das Meldewesen in Berlin (MeldeG) vom 26.2.1985 (GVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 25.01.2010 (GVBl. S. 22, 23), geben zu können. Damit die Meldebehörde diese Aufgaben erfüllen kann, beachten Sie bitte die folgenden Allgemeinen Hinweise sowie die umseitigen Erläuterungen zur Ausfüllung des Meldescheines. Allgemeine Hinweise Sie sind gesetzlich verpflichtet ( § 11 MeldeG ) sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Beziehen Ihrer Wohnung anzumelden. Beachten Sie unbedingt , dass Sie diese Frist nicht überschreiten, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße rechnen müssen. Die Voraussetzung zur Anmeldung ist allerdings erst dann gegeben, wenn Sie in Ihre Wohnung auch tatsächlich eingezogen sind. Für jede anzumeldende Person ist ein eigener Meldeschein zu verwenden. Personen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wenn sie derselben Familie oder Lebenspartnerschaft angehören. Es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Anmeldeschein unterschreibt. Sie sind nach § 14 MeldeG verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu geben und die zum Nachweis Ihrer Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen (z. B. Personalausweis, Pässe, standesamtliche Unterlagen, Sorgerechtsbeschlüsse, Scheidungsurteile usw.) Sie müssen nach dem Meldegesetz folgenden Datenübermittlungen aus dem Melderegister ausdrücklich zustimmen: - Auskünften an Adressbuchverlagen, - Auskünften über Ihre Alters- und Ehejubiläen Sie haben nach dem Meldegesetz die Möglichkeit, folgenden Auskunftserteilungen und Datenübermittlungen aus dem Melderegister zu widersprechen: - Auskünften an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen, - Datenübermittlungen an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht Sie, aber Familienangehörige von Ihnen angehören, - Internetauskunftsabrufe durch Private Ihre Meldebehörde hält hierfür Erklärungsvordrucke bereit, in denen die entsprechenden Vorschriften des Meldegesetzes abgedruckt sind. Das Gesetz eröffnet auch die Möglichkeit, kostenfrei eine befristete Auskunftssperre zu beantragen bei persönlicher Gefährdung oder der Gefahr für eine andere Person Wenn Sie (oder ein Familienangehöriger) von dem Antragsrecht Gebrauch machen wollen, beantragen Sie dies - ausführlich begründet - bei der Meldebehörde. Weiterhin hat der Einwohner das Recht auf kostenfreie a) schriftliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und über die erteilten erweiterten Auskünfte b) Berichtigungen und Ergänzung der zu seiner Person gespeicherten Daten c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten Wenn Sie (oder ein Familienangehöriger) von dem Antragsrecht Gebrauch machen wollen, geben Sie dies bitte der Meldebehörde bekannt. Hierfür liegen für Sie besondere Antragsformulare bereit. Für Berliner Einwohner besteht die Möglichkeit, im Melderegister eine Person ihres Vertrauens eintragen zu lassen, die in vorgegebenen Notfällen benachrichtigt werden soll. Wenn Sie (oder ein Familienangehöriger) hiervon Gebrauch machen wollen, geben Sie dies bitte der Meldebehörde bekannt. Hierfür liegen für Sie besondere Antragsformulare bereit. Datenübermittlung Von der Meldebehörde werden regelmäßig Daten an andere Behörden übermittelt. Anlass und Zweck der regelmäßigen Datenübermittlungen, Datenempfänger sowie die übermittelten Daten werden durch das Meldegesetz und durch die 1. und 2. Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes und durch die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes bestimmt. Hinweis für Kraftfahrer Im Falle eines Wohnungswechsels innerhalb Berlins können Halter von in Berlin zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern bei der Anmeldung auf der Meldestelle gleichzeitig auch die Eintragung im Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I (gebührenpflichtig) berichtigen lassen, sofern eine Änderung der Wohnungsanschrift in den genannten Papieren das erste Mal vorgenommen werden soll. Das gleiche gilt für die Fälle, in denen sich die Wohnungsanschrift eines Halters durch Umbenennung der Straße oder Hausnummer (gebührenfrei) geändert hat. Mit freundlichen Grüßen Ihr Bürgeramt Anmerkung: Originalgröße des Formulars DIN A 4 (weiß) -Bl. 2- Erläuterungen zu den einzelnen Feldern der Online-Anmeldung bei der Meldebehörde Die genannten Ziffern werden bei einer Mausbewegung auf die Bezeichnungen der Eingabefelder angezeigt. Nr. Beschreibung (1) Nach Berlin zuziehende Personen sollten die aktuelle Personenstandsurkunde zur Anmeldung mitbringen. Das Geburtsdatum ist im Format TT.MM.JJJJ einzugeben. (2) Durch diese Angabe wird die Führung des Melderegisters im automatisierten Verfahren erleichtert. Aus manchen Vornamen ist das Geschlecht nicht immer eindeutig erkennbar. (3) Wenn Sie einen Doktorgrad führen, kann dieser eingetragen werden. Der Meldebehörde sind geeignete Nachweise vorzulegen. (4) Es ist der aktuelle Familienname anzugeben. Bei mehrteiligen Familiennamen sind die Namensbestandteile, z.B. „von“, „von der“, „Gräfin von“ oder „Freiherr von“ im Feld Familiennamenbestandteil einzutragen. (5) Der Geburtsname ist anzugeben, wenn er vom Familiennamen abweichend ist, z.B. nach einer Eheschließung. Bei mehrteiligen Geburtsnamen sind die Namensbestandteile, z.B. „von“, „von der“, „Gräfin von“ oder „Freiherr von“ im Feld Geburtsnamenbestandteil einzutragen. (6) Alle vorhandenen Vornamen sind anzugeben. Haben Sie einen der Vornamen als Rufname bestimmt, tragen Sie ihn bitte in das Feld Rufname ein. (7) Es ist der Geburtsort ggf. mit der Bezeichnung des Landkreises anzugeben. Es können die Abkürzungen - „Krs.“ für Kreis, - „Ldkrs.“ für Landkreis oder - „/“ verwendet werden. Liegt der Geburtsort im Ausland ist auch das Geburtsland anzugeben. Die Angabe zum Geburtsland ist über die Auswahl zum Feld „Geburtsland“ einzugeben. (8) Bei mehreren Staatsangehörigkeiten sind alle vorhandenen Staatsangehörigkeiten anzugeben. Entsprechende Personaldokumente (Reisepässe) sind der Meldebehörde vorzulegen. Bei mehr als einer Staatsangehörigkeit sind die weiteren Staatsangehörigkeiten über die Schaltfläche „Weitere“ einzugeben. (9) Die Angaben sind von Angehörigen römisch-katholischer (rk.), evangelischer (ev.) oder altkatholischer (ak.) Religionsgemeinschaften zu machen. Gehören Sie keiner Religionsgemeinschaft an, so wählen Sie „keine“ aus. (10) Der Familienstand ist, soweit Sie nicht mehr ledig sind, bei erstmaliger Anmeldung in Berlin durch Urkunden nachzuweisen. (11) (12) Diese Angabe dient dem Zweck der eindeutigen Identifizierung des Einwohners im Besteuerungsverfahren (13) Die Angabe bewirkt, ob für den Einwohner beim nächsten Lohnsteuerkartendruck automatisiert eine Lohnsteuerkarte erstellt wird. (14) Diese Angaben dienen Zwecken des Suchdienstes (Heimatortskarteien). Sie sind nur erforderlich von Personen, die am 01.01.1939 in den sog. Vertreibungsgebieten gewohnt haben. (15) Anzugeben sind Personalausweise oder vorläufige Personalausweise, die von deutschen Behörden ausgestellt worden sind. (16) Anzugeben sind Reisepässe oder vorläufige Reisepässe, die von deutschen Behörden ausgestellt worden sind sowie Reisepässe oder sonstige Identitätspapiere, die von ausländischen Behörden ausgestellt worden sind. (17) Der gesetzliche Vertreter (auch allein Sorgeberechtigte/r) ist nur bei der Anmeldung von Minderjährigen und Entmündigten anzugeben. Der Nachweis der Vertretereigenschaft (z.B. Beschluss über das Sorgerecht, Bestallungsurkunde) ist der Meldebehörde nachzuweisen. Die Angabe entfällt bei der gemeinsamen Anmeldung von Ehegatten und Kindern. (18) Es sind die Angaben zur in Berlin neu bezogenen Wohnung einzutragen. Namensangabe des Hauptmieters oder des Wohnungseigentümers zum Feld „Bei“ ist freiwillig; sie wird empfohlen, wenn der Einwohner nicht durch eigenes Namensschild an Haus- und Wohnungstür erkennbar ist. (19) Es sind die Angaben zur bisherigen Wohnung in Berlin, im Bundesgebiet oder im Ausland einzutragen. Erfolgt der Zuzug aus dem Ausland ist der Staat anzugeben. (20) Wird die Frage, ob die bisherige Wohnung beibehalten wird oder ob weitere Wohnungen bestehen, bejaht, so füllen Sie bitte zusätzlich zu diesem Anmeldeformular das „Beiblatt zur Anmeldung bei mehreren Wohnungen“ aus. Dieses ist im Schreibwarenhandel oder im Bürgeramt erhältlich. In diesen Fällen ist zurzeit die Online-Anmeldung nicht möglich. (21) Diese Angabe ist nur notwendig, wenn Sie nach Berlin aus dem Ausland zuziehen: Geben Sie bitte Ihre letzte frühere Anschrift im Inland an. (22) Bei Zuzügen nach Berlin sind die Angaben des nicht mitziehenden Ehepartners bzw. Lebenspartners einzutragen. (23) Es ist die familiäre Beziehung der weiteren zuziehenden Person zu der Bezugsperson (1. zuziehende Person) anzugeben. Besteht keine der auszuwählenden Beziehungen (z.B Pflegekind), so sind die Personen einzeln anzumelden. - Blatt 3 -
Abmeldung bei der Meldebehörde
Anlage 2 - Bl. 1 - (zu § 2 Nr. 2 DVO-MeldeG ) Abmeldung bei der Meldebehörde Das Berliner Meldegesetz vom 26. Februar 1985 (GVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 25.01.2010 (GVBl S. 22, 23), schreibt in § 11 Abs. 2 vor, dass sich innerhalb von zwei Wochen abzumelden hat, wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht (Wegzug ins Ausland). Die Pflicht zur Abmeldung besteht auch, wenn von mehreren Wohnungen im Land Berlin eine oder mehrere aufgegeben werden, ohne dass gleichzeitig eine neue Wohnung bezogen wird. Bitte beachten Sie unbedingt, dass Sie diese Frist von zwei Wochen nicht überschreiten, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße rechnen müssen. Der Meldeschein ist wahrheitsgemäß und vollständig in deutlicher Schrift auszufüllen und zu unterschreiben. Für jede abzumeldende Person ist ein eigener Meldeschein zu verwenden. Personen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wenn sie derselben Familie oder Lebenspartnerschaft angehören; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen unterschreibt. Anmerkung: Originalgröße des Formulars 2 / 3 DIN A 4 (grün) - Bl. 2 -
Anlage 3 (zu § 2 Nr. 3 DVO-MeldeG )
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 DVO-MeldeG ) Lfd. Nr. Datenempfänger Regelmäßig übermittelte Daten Anlaß der regelmäßigen Datenübermittlungen Zweck der regelmäßigen Datenübermittlungen 1 2 3 4 5 1 Bezirksämter von Berlin - zuständige Stellen - Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Ordensnamen/Künstlernamen, Tag der Gehurt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, gegenwärtige Anschriften, Familienstand Eintritt des jeweiligen Ereignisses nach Spalte 5 Begrüßung der erstmals in einen Bezirk von Berlin zuziehenden Einwohner, Versendung von Informationsmaterial für 18jährige Jungbürger, 60-, 65- und 70jährige Einwohner, Ehrung von Alterjubilaren (Vollendung des 80., 85., 90. und jeweils weiteren Lebensjahres), Ehrung von Ehejubilaren (Vollendung des 50., 60., 65., 70. und 75. Ehejahres) 2 Bezirksämter von Berlin - zuständige Stellen - Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Sterbetag und -ort von minderjährigen Einwohnern: Durchführung des Bundes-Seuchengesetzes (Schutzimpfungen) und des Gesundheitsdienst-Gesetzes (Jugendgesundheitsdienst) Änderung der Anschrift, des Familiennamens, Tod 3 Bezirksämter von Berlin - zuständige Stellen - Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs von Einwohnern vom vollendeten 4. Lebensjahr bis zum vollendeten 18.Lebensjahr: Durchführung des Schulgesetzes (Schulpflicht und vorschulische Sprachförderung) Zuzug nach Berlin 4 Bezirksämter von Berlin - zuständige Stellen - Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs Familienstand, Sterbetag und -ort von Einwohnern, für die der Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlung beantragt hat: Durchführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (Aufgaben des Jugendamts im Vormundschaftswesen) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (Vormundschaften und Pflegschaften für Volljährige) Änderung der Anschrift, des Familiennamens Tod 5 Entschädigungsamt Berlin Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, einschließlich der Hinweise, Sterbetag und -ort von Einwohnern, für die der Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlung beantragt hat Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes und des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus, Gewährung von Ehrenunterstützungen an Berliner Bürger, die in der NS-Zeit Verfolgten uneigennützig geholfen haben (Amtsblatt für Berlin 1981 S.902) Änderung der Anschrift, des Familienstandes, Tod 6 Landesamt für Gesundheit und Soziales - Versorgungsamt - Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Sterbetag und -ort Datenübermittlung beantragt hat: Durchführung des Schwerbehindertenrechts sowie des sozialen Entschädigungsrechts und des § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes Änderung der Anschrift, Tod 7 Präsident des Landgerichts Berlin Präsident des Amtsgerichts -Tiergarten Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Sterbetag und -ort von Einwohnern, für die der Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlung beantragt hat: Führung der Listen von Schöffen Änderung der Anschrift, des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit, Tod 8 Polizeipräsident in Berlin Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes, Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort, einschließlich der Hinweise von Einwohnern, für die der Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlung beantragt hat: Durchführung der Aufgaben der Verfolgung von Straftaten und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Änderung des Namens, der Anschrift, des Familienstandes Tod Ausstellung eines Personalausweises/ Passes 9 Polizeipräsident in Berlin Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Sterbetag und -ort, einschließlich der Hinweise von allen Einwohnern: zur Berichtigung und Fortschreibung der Fahndungsunterlagen Zuzug nach Berlin Änderung der Anschrift Tod 10 Ausländerbehörde Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade, Ordensnamen/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, einschließlich der Hinweise, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag), Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes, Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort von Ausländern: Erfüllung der den Ausländerbehörden durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben 11 Fahrerlaubnisbehörde Personenbeförderung Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordensnamen/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, gegenwärtige Anschriften, Hauptwohnung außerhalb Berlins, Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort von Einwohnern, für die der Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlungen beantragt hat: Erfüllung der der Fahrerlaubnisbehörde durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben Änderung des Namens der Anschrift Tod 12 Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Mutter (Vor- und Familiennamen, Anschrift) Registrierung von Neugeburten Versand der Elternbriefe des Arbeitskreises Neue Erziehung e.V. als pädagogisches Informationsmaterial für die Eltern Neugeborener im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe 13 Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Rechenzentrum zur Betreuung der IT-Fachverfahren der Berliner Jugendämter) Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung von Einwohnern, für die der Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlung beantragt hat: Bearbeitung einschließlich der unverzüglichen Aktenabgabe nach dem Unterhaltsvorschussgesetz , dem Bundeserziehungsgeldgesetz , dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Aufgaben der Jugendhilfe) 14 „Zentrale Stelle“ für das bevölkerungsbezogene Mammographie-Screening im Land Berlin Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, gegenwärtige Anschrift Eintritt des jeweiligen Ereignisses nach Spalte 5 Einladung von weiblichen Einwohnern im Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres im turnusmäßigen Abstand von zwei Jahren zur Teilnahme am Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening sowie während des Zeitraums von drei Monaten nach Übermittlung der Daten nach Spalte 3: Änderung des Namens, der Anschrift, Tod 15 Zentrale Stelle bei der Charité-Universitätsmedizin Berlin Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung Übermittlungssperren, Sterbetag Eintritt des jeweiligen Ereignisses nach Spalte 5 Einladung von Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres zur Durchführung von Maßnahmen nach dem Berliner Kinderschutzgesetz; bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres zu folgenden Stichtagen: - 60. Lebenstag - 152. Lebenstag - 274. Lebenstag - 609. Lebenstag - 1 004. Lebenstag - 1 370. Lebenstag - 1 795. Lebenstag sowie während des Zeitraums von drei Monaten nach Übermittlung der Daten nach Spalte 3: Änderung des Namens, der Anschrift, Tod 16 Bezirksämter von Berlin - die für das Gesundheitswesen zuständigen Stellen - Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt Vor- und Familiennamen sowie Tag der Geburt von minderjährigen Kindern), Staatsangehörigkeiten, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Übermittlungssperren Registrierung Durchführung des Gesundheitsdienst-Gesetzes - von Neugeburten - von minderjährigen Einwohnern: a) Zuzüge nach Berlin b) Umzüge in Berlin
Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 DVO-MeldeG ) 1. Die Bezirksämter von Berlin dürfen abrufen bei Einwohnern, bei denen eine Lohnsteuerkarte ausgestellt werden soll, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade, Ordensnamen/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit, rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, die durch die Finanzbehörden Berlins Steuern erhebt, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, einschließlich der Hinweise, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag), Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort. 2. Die Bezirksämter von Berlin dürfen abrufen 2.1 die für das Betreuungswesen zuständigen Stellen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz erforderlich ist, Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Betreuer (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Übermittlungssperren, Sterbetag. 2.2 die für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zuständigen Stellen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Durchführung von Einbürgerungsverfahren sowie im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung sonstiger Staatsangehörigkeitsangelegenheiten erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeiten, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag), Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes, die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, Übermittlungssperren, Sterbetag. 2.3 die für Wirtschaft zuständigen Stellen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in dem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Übermittlungssperren, Sterbetag. 2.4 die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständigen Stellen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in dem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Übermittlungssperren, Sterbetag. 2.5 die für das Gesundheitswesen zuständigen Stellen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gesundheitsdienst-Gesetz , dem Infektionsschutzgesetz sowie für die Durchführung bestattungsrechtlicher Aufgaben erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Familienstand, Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), Übermittlungssperren, Sterbetag. 2.6 die für die Durchführung des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes zuständigen Stellen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz erforderlich ist, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Übermittlungssperren, Sterbetag. 2.7 die für Schulen zuständigen Stellen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Sicherung des Schulbesuchs erforderlich ist, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Übermittlungssperren, die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist. 2.8 die für das Bau- und Wohnungswesen zuständigen Stellen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in dem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Übermittlungssperren, Sterbetag. 2.9 die für Jugend und Familie zuständigen Stellen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Durchführung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe und des Jugendschutzes erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort. 2.10 die für den Umweltschutz zuständigen Stellen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Durchführung von Ordnungsaufgaben im Rahmen des Immissionsschutzes, der ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung, des Gewässerschutzes und des Naturschutzes erforderlich ist, Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Übermittlungssperren, Sterbetag. 2.11 die für das Friedhofswesen zuständigen Stellen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Friedhofswesen erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Übermittlungssperren, Sterbetag. 2.12 die für das Kleingartenwesen zuständigen Stellen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Kleingartenwesen erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Übermittlungssperren, Sterbetag. 2.13 die für das Personenstandswesen zuständigen Stellen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung von Aufgaben des Standesamtes, insbesondere zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Identifizierungs- und Adressdaten im Rahmen der Beurkundungstätigkeit sowie der Prüfung von Ehehindernissen erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, einschließlich der Hinweise, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeiten, einschließlich der Hinweise, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, einschließlich der Hinweise, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad), Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort, einschließlich der Hinweise. 2.14 die für das Sozialwesen zuständigen Stellen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Leistung von Sozialhilfe oder für die Durchsetzung der Ansprüche des Sozialamtes erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Anschrift), Übermittlungssperren, Sterbetag. 3. Die Berliner Feuerwehr darf abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Einziehung der von der Feuerwehr zu erhebenden Benutzungsgebühren erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort. 4. Der Polizeipräsident in Berlin darf abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade, Ordensnamen/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, einschließlich der Hinweise, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, einschließlich der Hinweise, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag), Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes, Übermittlungssperren, Person nach § 2 Absatz 3 des Meldegesetzes , die benachrichtigt werden soll, wenn der Einwohner auf Grund eines Unglücksfalles in eine hilflose Lage gerät oder stirbt (Familiennamen, Vorname, gegenwärtige Anschrift und Telefonnummer), Sterbetag und -ort, einschließlich der Hinweise; bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Schadensbearbeitung und für die Rückforderung von Dienstbezügen erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Übermittlungssperren, Sterbetag. 5. Die Personalausweisbehörden dürfen abrufen bei deutschen Einwohnern und bei deren Kindern unter 16 Jahren ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit zur Durchführung der Aufgaben der Personalausweisbehörde nach dem Landespersonalausweisgesetz folgende Daten einschließlich der Hinweise: Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade, Ordensnamen/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag), Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes, Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort. 6. Die Passbehörden dürfen abrufen bei deutschen Einwohnern zur Durchführung der Aufgaben der Paßbehörde nach dem Paßgesetz folgende Daten einschließlich der Hinweise: Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade, Ordensnamen/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit, rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, die durch die Finanzbehörden Berlins Steuern erhebt, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag), Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes, Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort. 7. Die Zulassungsstelle für Kraftfahrzeuge darf abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Kraftfahrzeugzulassungsbehörde erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordensnamen/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Übermittlungssperren, Sterbetag. 8. Die Verkehrsordnungswidrigkeitenbehörde darf abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr erforderlich ist, Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), gegenwärtige Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs, Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort. 9. Die Fahrerlaubnisbehörde darf abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordensnamen/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Übermittlungssperren, Sterbetag. 10. Die Ausländerbehörde darf abrufen bei Einwohnern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörde erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag) Übermittlungssperren, Sterbetag; bei Ehegatten und minderjährigen Kindern von Einwohnern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, wenn im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörde erforderlich ist, Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Übermittlungssperren, Sterbetag; bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Entgegennahme und Prüfung von Verpflichtungserklärungen für Einladungen zu Besuchszwecken ( §§ 66 bis 68 des Aufenthaltsgesetzes ) erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), Staatsangehörigkeiten, gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, Übermittlungssperren, Sterbetag. 11. Die Finanzämter von Berlin dürfen abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen, eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat, eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder eines Vollstreckungsverfahrens für Amtshilfeersuchen erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordensnamen/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Übermittlungssperren Sterbetag und -ort. 12. Das Kammergericht , das Landgericht , die Amtsgerichte , das Oberverwaltungsgericht , das Verwaltungsgericht , das Landessozialgericht , das Sozialgericht , das Finanzgericht , die Generalstaatsanwaltschaft Berlin , die Staatsanwaltschaft Berlin und die Amtsanwaltschaft Berlin dürfen abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordensnamen/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag), Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes, Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort. 13. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Rechenzentrum zur Betreuung der IT-Fachverfahren der Berliner Jugendämter) darf abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und Leistungsverpflichtungen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht, dem Unterhaltvorschussgesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz erforderlich ist Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung. 14. Die für den Berliner Verfassungsschutz zuständige Behörde darf abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verfassungsschutzgesetz Berlin erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes, Übermittlungssperren, Sterbetag. 15. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - Enteignungsbehörde - darf abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Durchführung von Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren sowie Entschädigungsverfahren nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich ist, Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige Anschrift, Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort. 16. Die Senatsverwaltung für Justiz darf abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordensnamen/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeiten, einschließlich der Hinweise, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, einschließlich der Hinweise, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort. 17. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I - darf abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung von Aufgaben des Standesamtes I, insbesondere der Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Identifizierungs- und Adressdaten im Rahmen der Beurkundungstätigkeit sowie der Prüfung von Ehehindernissen erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, einschließlich der Hinweise, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeiten, einschließlich der Hinweise, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, einschließlich der Hinweise, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad), Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort, einschließlich der Hinweise. 18. Die Ordnungsämter im Inland dürfen abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in dem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet erforderlich ist, Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Übermittlungssperren, Sterbetag. 19. Die Berliner Verkehrsbetriebe dürfen abrufen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Identitätsüberprüfung von Fahrgästen ohne gültigen Fahrausweis erforderlich ist, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige Anschrift.
Meldescheine
§ 2 Meldescheine Es sind zu verwenden 1. für die Anmeldung nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Meldegesetzes und für die amtliche Anmeldebestätigung nach § 15 Abs. 3 des Meldegesetzes Vordrucke nach dem Muster der Anlage 1 , 1a. für die Anmeldung nach § 15 Absatz 1a in Verbindung mit § 12 Absatz 1 des Meldegesetzes die von der Meldebehörde elektronisch im Internet zur Verfügung gestellten Vordrucke nach dem Muster der Anlage 1a , 2. für die Abmeldung nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Meldegesetzes und für die amtliche Abmeldebestätigung nach § 15 Abs. 3 des Meldegesetzes Vordrucke nach dem Muster der Anlage 2 , 3. für die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten nach § 21 Abs. 2 und § 21a des Meldegesetzes Vordrucke nach dem Muster der Anlage 3 . Der Senator für Inneres kann durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin drucktechnische Änderungen der Vordrucke zulassen.
Regelmäßige Datenübermittlungen
§ 3 Regelmäßige Datenübermittlungen nach § 26 des Meldegesetzes (1) Es sind festgelegt 1. die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen aus dem Melderegister nach § 26 Abs. 2 des Meldegesetzes , die ihnen regelmäßig übermittelten Daten, die Anlässe und die Zwecke der regelmäßigen Datenübermittlungen in Anlage 4 , 2. die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen aus dem Melderegister durch Einrichtung automatisierter Verfahren nach § 26 Abs. 3 des Meldegesetzes , die ihnen zum Abruf bereitgehaltenen Daten und die Zwecke dieser regelmäßigen Datenübermittlungen in Anlage 5 . (1a) Andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Inland dürfen zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben die folgenden Daten automatisiert aus dem Melderegister abrufen, auch wenn sie nicht in Anlage 5 als Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen festgelegt sind: 1. Familiennamen, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. gegenwärtige Anschriften, 5. die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist. (2) Bei der Einrichtung neuer automatisierter Abrufverfahren sind angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um durch Einrichtung einer Benutzerkontrolle Abrufe durch Nichtabrufberechtigte sowie durch Einrichtung einer Zugriffskontrolle Überschreitungen der Abrufberechtigung zu verhindern. Im Rahmen dieser technischen und organisatorischen Vorkehrungen ist ferner durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass jeder Abruf so protokolliert wird, dass die zugriffsberechtigte Person und das Datum des Abrufs bestimmt sowie die abgerufenen Daten bestimmbar sind. Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage sowie der Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 8 des Meldegesetzes verwendet werden. Sie müssen entsprechend den Erfordernissen nach Satz 3 ausgewertet werden können und sind zwei Jahre nach ihrer Protokollierung zu löschen. § 25 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Meldegesetzes bleibt unberührt.
Anmeldung bei der Meldebehörde - Landeseinwohneramt Berlin -
Anlage 1 (zu § 2 Nr. 1 DVO-MeldeG ) Anmeldung bei der Meldebehörde - Landeseinwohneramt Berlin - Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr! Die Meldebehörde hat Daten über die im Land Berlin wohnhaften und wohnhaft gewesenen Einwohner und deren Wohnung zu registrieren. Diese Daten werden für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Stellen (z. B. Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Ausstellung von Lohnsteuerkarten) benötigt, dienen aber auch dazu, nichtöffentlichen Stellen (z.B. Privatpersonen) Auskünfte nach Maßgabe des § 28 (MeldeG) vom 26.2.1985 - GVBl. S. 507 - geben zu können. Damit die Meldebehörde diese Aufgaben erfüllen kann, beachten Sie bitte die folgenden Allgemeinen Hinweise sowie die umseitigen Erläuterungen zur Ausfüllung des Meldescheines . Allgemeine Hinweise A. § 11 MeldeG Für jede anzumeldende Person ist ein eigener Meldeschein zu verwenden. Personen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wenn sie derselben Familie angehören. Es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Anmeldeschein unterschreibt. Der Meldeschein ist wahrheitsgemäß und vollständig in deutlicher Schrift auszufüllen und zu unterschreiben. Der Wohnungsgeber hat gem. § 13 MeldeG entweder den Meldeschein links neben dem Anmeldenden zu unterschreiben oder den Einzug in anderer Weise schriftlich zu bestätigen. Die Vorlage des Mietvertrages ist keine schriftliche Bestätigung im Sinne des Gesetzes . Bis auf die Angaben über den Tag des Einzugs, die neue Wohnung, Ihre Vor- und Familiennamen und die Anzahl der einziehenden Personen kann der Meldeschein auch erst nach der Unterschrift des Wohnungsgebers ausgefüllt werden ( § 13 Abs. 2 MeldeG ). Nichtzutreffende Felder sind zu streichen. Soweit Auswahlfelder vorhanden sind, kreuzen Sie bitte die zutreffenden Antworten an. Bei der Anmeldung ist die Abmeldebestätigung für die bisherige Wohnung vorzulegen. Wer aus dem Ausland zuzieht oder sich an seinem bisherigen Wohnort nicht abzumelden braucht (Wohnungswechsel innerhalb des Landes Berlin bzw. Beziehen einer weiteren Wohnung) braucht keine Abmeldebestätigung vorzulegen. Sie sind nach § 14 MeldeG verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu geben und die zum Nachweis Ihrer Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen (z. B. Personalausweise, Pässe, standesamtliche Unterlagen, Sorgerechtsbeschlüsse, Scheidungsurteile usw.) B. Sie haben nach dem Meldegesetz die Möglichkeit, folgenden Auskunftserteilungen und Datenübermittlungen aus dem Melderegister zu widersprechen: a) Auskünften an Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen, b) Auskünften an Adreßbuchverlage, c) Datenübermittlungen an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht Sie, aber Familienangehörige von Ihnen angehören. Wenn Sie oder ein Familienangehöriger von den Widerspruchsrechten Gebrauch machen wollen, geben Sie dies bitte der Meldebehörde bekannt. Sie hält hierfür Erklärungsvordrucke bereit, in denen die entsprechenden Vorschriften des Meldegesetzes abgedruckt sind. Auskünfte über Ihre Alters- und Ehejubiläen dürfen nicht öffentlichen Stellen nur dann erteilt werden, wenn Sie hierin eingewilligt haben. Auch hierfür gibt es einen Vordruck bei der Meldebehörde. C. Das Gesetz eröffnet auch die Möglichkeit, kostenfrei eine befristete Auskunftssperre zu beantragen bei a) persönlicher Gefährdung oder der Gefahr für eine andere Person b) erweiterten Auskünften bei Nachweis eines berechtigten Interesses Wenn Sie (oder ein Familienangehöriger) von dem Antragsrecht Gebrauch machen wollen, beantragen Sie dies - ausführlich begründet - bei der Meldebehörde. D. Weiterhin hat der Einwohner das Recht auf kostenfreie a) schriftliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und über die erteilten erweiterten Auskünfte b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten Wenn Sie (oder ein Familienangehöriger) von dem Antragsrecht Gebrauch machen wollen, geben Sie dies bitte der Meldebehörde bekannt. Hierfür liegen für Sie besondere Antragsformulare bereit. E. Datenübermittlung Von der Meldebehörde werden regelmäßig Daten an andere Behörden übermittelt. Anlaß und Zweck der regelmäßigen Datenübermittlungen, Datenempfänger sowie die übermittelten Daten werden durch das Meldegesetz und durch die 1. und 2. Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes und durch die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes bestimmt. Hinweis für ausweispflichtige Deutsche Falls Sie von außerhalb in das Land Berlin in Hauptwohnung zuziehen, deutscher Staatsangehöriger und über 16 Jahre alt sind, unterliegen Sie der hier geltenden Ausweispflicht. Es empfiehlt sich daher gleichzeitig mit Ihrer Anmeldung einen behelfsmäßigen Berliner Personalausweis zu beantragen. Hierfür benötigen Sie einen standesamtlichen Nachweis Ihrer Personalien (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) und zwei gleiche Paßfotos im Halbprofil . Hinweis für Kraftfahrer lm Falle eines Wohnungswechsels innerhalb Berlins können Halter von in Berlin zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern bei der Anmeldung auf der Meldestelle gleichzeitig auch die Eintragung im Fahrzeugschein (gebührenpflichtig) berichtigen lassen, sofern eine Änderung der Wohnungsanschrift im Fahrzeugschein das erste Mal vorgenommen werden soll. Das gleiche gilt für die Fälle, in denen sich die Wohnungsanschrift eines Halters durch Umbenennung der Straße oder Hausnummer (gebührenfrei) bzw. in denen sich der Familienname nach Eheschließung geändert hat und eine Heiratsurkunde vorgelegt wird (gebührenpflichtig). Zur Änderung des Familiennamens ist auch der Fahrzeugbrief vorzulegen. Mit freundlichen Grüßen Ihre Meldestelle Anmerkung: Originalgröße des Formulars DIN A4 (weiß)
Anlage 2 (zu § 2 Nr. 2 DVO-MeldeG )
Anlage 3 (zu § 2 Nr. 3 DVO-MeldeG )
Auf Grund des § 10 Abs. 5 , des § 15 Abs. 4 , des § 21 Abs. 8 und des § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) vom 26. Februar 1985 (GVBl. S. 507) wird verordnet:
Aufbewahrung und Sicherung von Daten
§ 1 Aufbewahrung und Sicherung von Daten nach § 10 Abs. 3 des Meldegesetzes Die nach § 10 Abs. 3 des Meldegesetzes weiterhin zu speichernden Daten und Hinweise sind aus dem aktuellen Melderegisterbestand in einen gesonderten Bestand zu überführen und im aktuellen Bestand zu löschen. Der gesonderte Bestand ist in einem anderen Speicherbereich oder auf einem anderen Datenträger zu führen und gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Durch technische und organisatorische Maßnahmen entsprechend § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 12. Juli 1978 (GVBl. S. 1317) in der jeweils geltenden Fassung ist sicherzustellen, daß die gesondert aufbewahrten Daten nur unter den in § 10 Abs. 3 des Meldegesetzes genannten Voraussetzungen verarbeitet oder sonst genutzt werden.
Meldescheine
§ 2 Meldescheine Es sind zu verwenden 1. für die Anmeldung nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Meldegesetzes und für die amtliche Anmeldebestätigung nach § 15 Abs. 3 des Meldegesetzes Vordrucke nach dem Muster der Anlage 1 , 2. für die Abmeldung nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Meldegesetzes und für die amtliche Abmeldebestätigung nach § 15 Abs. 3 des Meldegesetzes Vordrucke nach dem Muster der Anlage 2 , 3. für die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten nach § 21 Abs. 2 und 4 des Meldegesetzes Vordrucke nach dem Muster der Anlage 3 . Der Senator für Inneres kann durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin drucktechnische Änderungen der Vordrucke zulassen.
Inkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes vom 25. Mai 1971 (GVBl. S. 1174), zuletzt geändert durch § 35 Abs. 3 des Meldegesetzes , außer Kraft. Berlin, den 4. März 1986 Der Senator für Inneres H. Lummer
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.