Berlin

Erstes Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes Vom 7. September 2006

Ausfertigungsdatum:
07.09.2006
Fundstelle:
GVBl. 2006, 896
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel I[Änderungsanweisungen zum Meldegesetz vom 26. Februar 1985 (GVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Nummer 27 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125).]

Artikel

Artikel IIÜber die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Meldebehörde bereits gespeicherten Daten nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Meldegesetzes darf abweichend von dieser Vorschrift Adressbuchverlagen Auskunft zur Aufnahme in öffentlich zugängliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse erteilt werden, soweit der Betroffene dem nicht widersprochen hat. Dieser ist auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. § 28 Abs. 4 und 5 des Meldegesetzes gilt entsprechend.

Artikel

Artikel IIIDie Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, das Meldegesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel

Artikel IVDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Eingangsformel MeldeGÄndG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.