Gesetz zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten Vom 13. April 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 13.04.1995
- Fundstelle:
- GVBl. 1995, 262
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1(1) Dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten mit dem Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus diesem Abkommen wird zugestimmt. (2) Das Abkommen wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
§ 2Zuständige Behörde für die Durchführung des Abkommens ist die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung.
§ 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 8 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen.*
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.