Gesetz zum Vierten Medienänderungsstaatsvertrag Vom 3. November 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 03.11.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 357
Anlagezu § 1 Satz 1Vierter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Vierter Medienänderungsstaatsvertrag)Das Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern,das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen,die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt,das Land Schleswig-Holstein undder Freistaat Thüringenschließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Änderung des Medienstaatsvertrages[Änderungsanweisungen zum Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020]
Artikel 2 Änderung des ZDF-Staatsvertrages[Änderungsanweisung zu § 30a des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991]
Artikel 3 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages[Änderungsanweisung zu § 30a des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993]
Artikel 4 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 3 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2023 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Medienstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 3 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Zustimmung zu dem Staatsvertrag
§ 1 Zustimmung zu dem StaatsvertragDem von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 9. bis 16. Mai 2023 unterzeichneten Vierten Medienänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 außer Kraft, falls der Vierte Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis spätestens 1. Februar 2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.