Berlin

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen Vom 19. Juli 1965

Ausfertigungsdatum:
19.07.1965
Fundstelle:
GVBl. 1965, 913
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 9

§ 9 Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats.

§ 1

§ 1 (1) Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen werden von der zuständigen Behörde gemäß § 1 des Gesetzes als zur lehrgangsmäßigen Ausbildung geeignet anerkannt, wenn 1. sie unbeschadet des § 2 Abs. 2 des Gesetzes von einem Arzt geleitet werden, der besondere Kenntnisse auf den jeweiligen Fachgebieten besitzt, 2. sie neben den Fachdozenten über eine ausreichende Zahl hauptamtlich tätiger Lehrkräfte verfügen, 3. ihre Lehrkräfte für die Ausübung der Lehrtätigkeit pädagogisch geeignet erscheinen, 4. ihre hauptamtlichen Lehrkräfte a) die staatliche Anerkennung oder Erlaubnis in ihrem Medizinalhilfsberuf besitzen, b) die vorgesehene staatliche Prüfung mindestens mit dem Prädikat "gut" bestanden haben, c) langjährig, mindestens aber in den letzten Jahren vor der Anstellung in ihrem Beruf gute Leistungen erbracht haben und d) an einem Lehrgang zur Heranbildung von Lehrkräften zur Ausbildung für den betreffenden Medizinalhilfsberuf mit Erfolg teilgenommen haben, 5. ihr Leiter, sein Vertreter und die Lehrkräfte von der zuständigen Behörde bestätigt sind. Nummer 4 Buchst. a findet auf Gymnastiklehrer keine Anwendung. (2) In besonderen Ausnahmefällen kann von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr. 4 Buchst. b bis d abgesehen werden.

§ 10a

§ 10 a (1) Lehranstalten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen und die Überwachung noch nicht im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 geregelt haben, können die Überwachung für eine Übergangszeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung in sechswöchigen Abständen durchführen. (2) Nach Ablauf der Übergangszeit gemäß Absatz 1 kann die zuständige Behörde in besonderen Ausnahmefällen für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Lehranstalten auf Antrag die Zeitabstände der Überwachung abweichend von § 8 Abs. 2 regeln.

§ 2

§ 2 (1) Jeder Wechsel in der Leitung oder im Lehrpersonal der Lehranstalten ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (2) Alle an den Lehranstalten tätigen Lehrkräfte müssen sich in ihrem Beruf laufend theoretisch und praktisch fortbilden, insbesondere hierfür eingerichtete Fortbildungskurse besuchen. (3) Die Lehranstalten verfügen über eine ausreichende Anzahl von Lehrkräften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes , wenn für die Durchführung einer geordneten Ausbildung neben den gegen Honorar tätigen Fachdozenten a) an den Lehranstalten zur Ausbildung von Beschäftigungstherapeuten und Logopäden für je 12 Lehrgangsteilnehmer, b) an den Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen, der Hebammenlehranstalt und der Lehranstalt für Diätassistenten für je 15 Lehrgangsteilnehmer, c) an den Schulen für Krankenpflegehilfe für je 20 Lehrgangsteilnehmer, d) an den Krankenpflegevorschulen für je 25 Lehrgangsteilnehmer, e) an den Lehranstalten zur Ausbildung von Krankengymnasten, Masseuren und von Masseuren und medizinischen Bademeistern für je 30 Lehrgangsteilnehmer mindestens eine hauptamtliche Lehrkraft eingesetzt ist. Als hauptamtliche Lehrkraft ist eine ganztags beschäftigte Lehrkraft zu verstehen. Unter der Voraussetzung, daß mindestens die Hälfte der Lehrkräfte hauptamtlich im Sinne des Satzes 2 tätig ist, können auch jeweils zwei halbtags beschäftigte Lehrkräfte mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden als eine hauptamtliche Lehrkraft angesehen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Landeslehranstalt für Gesundheitsaufseher Berlin und die Lehranstalt zur Ausbildung von medizinischen Sektions- und Präparationsassistenten. (4) Gymnastiklehrer können an den Lehranstalten zur Ausbildung von Krankengymnasten zu Lehrkräften für das Unterrichtsfach 'Bewegungserziehung' bestellt werden, wenn sie a) für die Ausübung der Lehrtätigkeit pädagogisch geeignet erscheinen, b) die staatliche Prüfung als Gymnastiklehrer mindestens mit dem Prädikat 'gut' bestanden haben und c) langjährig, mindestens aber in den letzten Jahren vor der Anstellung in ihrem Beruf gute Leistungen erbracht haben. Sie können auf den in Absatz 3 Buchst. e genannten Schlüssel angerechnet werden. (5) Überschreitungen der in Absatz 3 Buchst. a bis e festgelegten Schlüsselzahlen sind ohne entsprechende Erhöhung der Anzahl der Lehrkräfte zulässig, wenn sie bezogen auf die Gesamtzahl der Lehrgangsteilnehmer nicht mehr als 50 vom Hundert der Zahl der Lehrgangsteilnehmer betragen, die für eine Lehrkraft festgesetzt sind. (6) Beim praktischen Unterricht dürfen nicht mehr als 30 Lehrgangsteilnehmer zu einer Unterrichtsklasse zusammengefaßt werden. Ausnahmen sind nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.

§ 3

§ 3 (1) Die Lehranstalten müssen über geeignete Räume und Einrichtungen verfügen, um die Ausbildung nach den Ausbildungsvorschriften durchführen zu können. (2) Die Höchstzahl der Ausbildungsplätze wird bei der Erteilung der staatlichen Anerkennung nach den vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten festgesetzt und darf nicht überschritten werden. Die zuständige Behörde kann die Höchstzahl neu festsetzen, wenn sich die dem Anerkennungsverfahren zugrunde liegenden Voraussetzungen geändert haben.

§ 8

§ 8 (1) Krankenanstalten, Institute und sonstige geeignete Einrichtungen werden von der zuständigen Behörde gemäß § 1 des Gesetzes zur Durchführung der ergänzenden praktischen Ausbildung und zur Annahme von Praktikanten ermächtigt, wenn sie 1. über eine ausreichende Anzahl staatlich geprüfter Medizinalhilfspersonen des jeweiligen Fachgebietes verfügen, um die Lehrgangsteilnehmer und Berufspraktikanten den Vorschriften entsprechend anleiten zu können, und 2. die für die praktische Ausbildung geeigneten Räume und Einrichtungen besitzen. Im Rahmen der Ermächtigung kann je staatlich geprüfte Medizinalhilfsperson der jeweiligen Fachrichtung die Annahme von zwei Lehrgangsteilnehmern zur ergänzenden praktischen Ausbildung und von zwei Berufspraktikanten zugelassen werden. In besonderen Ausnahmefällen kann hiervon und von dem Erfordernis der Nummer 1 abgesehen werden. (2) Die Lehranstalten sind verpflichtet, die während des Lehrganges vorgeschriebene ergänzende praktische Ausbildung durch ihre fachlich zuständigen Lehrkräfte mit dem Ziele der Verbesserung und Koordinierung der praktischen Ausbildung an Ort und Stelle in mindestens zweiwöchigen Abständen überwachen zu lassen. Die Überwachung hat sich auf enge Kontaktaufnahme mit den in den Krankenanstalten und sonstigen Einrichtungen mit der Ausbildung von Nachwuchskräften beauftragten Medizinalhilfspersonen und deren Unterrichtung über das bisher an die Lehrgangsteilnehmer vermittelte theoretische und praktische Wissen zu beziehen. Sie soll auch - nach Absprache und in Zusammenarbeit mit dem für die Ausbildung zuständigen Personal der Anstalten und Einrichtungen - eine Überprüfung der Leistungen und des Könnens der Lehrgangsteilnehmer in der praktischen Betreuung von Patienten beinhalten. (3) Die zur Ausbildung von Berufspraktikanten eingesetzten Ärzte und Medizinalhilfspersonen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung verantwortlich. (4) Über die Durchführung des nach den Ausbildungsvorschriften vorgeschriebenen theoretischen Unterrichts während des Berufspraktikums erläßt die zuständige Behörde besondere Verwaltungsvorschriften. (5) Den Berufspraktikanten ist Gelegenheit zu geben, während der festgesetzten Arbeitszeit an dem vorgeschriebenen theoretischen Unterricht teilzunehmen.

§ 6

§ 6 (1) Über die Zulassung zum Besuch der Lehranstalten entscheiden deren Leiter. (2) Die Bewerber haben ein polizeiliches oder entsprechendes amtliches Führungszeugnis beizubringen und ihre gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen, das nicht älter als drei Monate sein darf. Sie haben außerdem nachzuweisen, a) - aufgehoben - b) als Krankengymnast: den erfolgreichen Abschluß der Realschule oder eine gleichwertige Schulbildung, c) - aufgehoben - d) - aufgehoben - e) als Beschäftigungstherapeut: 1. die Vollendung des 18. Lebensjahres, 2. den erfolgreichen Abschluß der Realschule oder eine gleichwertige Schulbildung, f) als Logopäde: 1. die Vollendung des 18. Lebensjahres, 2. den erfolgreichen Abschluß der mittleren Reife oder einer mindestens gleichwertigen Schulbildung und eine mit Erfolg abgeschlossene Berufsausbildung in einem sozialpädagogischen Beruf oder einem nichtärztlichen medizinischen Beruf. Bewerber mit Abitur oder einer gleichwertigen Ausbildung können anstelle der abgeschlossenen Berufsausbildung den Nachweis einer einjährigen sozialpädagogischen Tätigkeit unter Anleitung erbringen; in Härtefällen kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von Nummer 2 zulassen. (3) Bewerber, die in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, müssen außerdem die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters beibringen. (4) Darüber hinaus haben die Bewerber die Erfüllung der Schulpflicht nachzuweisen, sofern diese nicht während des Lehrganges erfüllt werden kann.

Eingangsformel MedhPLehrAGDV

Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 739) wird verordnet:

§ 10

§ 10 (1) Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der zuständigen Verwaltungsbehörde staatlich anerkannt worden sind, gelten als staatlich anerkannte Lehranstalten im Sinne des § 1 des Gesetzes . (2) Eine Bestätigung als Leiter, stellvertretender Leiter oder Lehrkraft einer Lehranstalt, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden ist, gilt als Bestätigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 dieser Verordnung.

§ 11

§ 11 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1965 in Kraft. Berlin, den 19. Juli 1965 Der Senator für Gesundheitswesen Dr. Habenicht

§ 4

§ 4 (1) Die Leiter der Lehranstalten sind verpflichtet, über die in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten Rahmenlehrpläne hinaus ausführliche Lehrpläne für die Ausbildung an den einzelnen Lehranstalten aufzustellen. Die Lehrpläne bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. (2) Die Ausbildung an den Lehranstalten ist nach den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften und den Lehrplänen durchzuführen. (3) Die Leiter der Lehranstalten sind verpflichtet, selbst Unterricht mindestens in dem Umfange zu erteilen, daß sie ein eigenes Urteil über die Leistungen und die sonstige Eignung jedes Lehrgangsteilnehmers gewinnen können.

§ 5

§ 5 Die Lehranstalten sind verpflichtet, Anstaltsordnungen aufzustellen und die Durchführung der Ausbildung sowie die Pflichten und Rechte der Lehranstalten und der Auszubildenden in Ausbildungsverträgen schriftlich festzulegen.

§ 7

§ 7 (1) Die Zulassung zum Besuch der Lehranstalt ist zu versagen, wenn der Bewerber 1. die im § 6 genannten Nachweise nicht oder nicht vollständig erbringt, 2. nicht die sittliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des gewählten Medizinalhilfsberufes besitzt, 3. wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht für den von ihm gewählten Medizinalhilfsberuf nicht geeignet ist. (2) Bestehen Zweifel, ob ein Versagungsgrund vorliegt, so hat der Leiter der betreffenden Lehranstalt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für Medizinalhilfspersonen zu hören.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.