Gesetz über die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen und die Ausbildungsstätten für Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Vom 14. Juli 1964
- Ausfertigungsdatum:
- 14.07.1964
- Fundstelle:
- GVBl. 1964, 739
§ 5 (1) Das zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über 1. die personellen und räumlichen Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung der Lehranstalten, insbesondere die Leitung, die Besetzung mit Lehrkräften und deren Aus- und Fortbildung sowie die Höchstzahl der Ausbildungsplätze, 2. das Aufstellen von Lehrplänen, 3. die Ausbildung in den Lehranstalten, 4. die Zulassung von Bewerbern zum Besuch der Lehranstalten einschließlich der altersmäßigen Voraussetzungen, 5. die Ermächtigung von Anstalten zur Durchführung einer ergänzenden praktischen Ausbildung und den Widerruf dieser Ermächtigung. 6. die Überwachung der ergänzenden praktischen Ausbildung durch die Lehranstalten. (2) Soweit die Rechtsverordnung auf Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 gestützt wird, ist das für die Berufsbildung zuständige Mitglied des Senats zu beteiligen.
§ 2 (1) Die staatliche Anerkennung einer Lehranstalt setzt voraus, daß diese 1. von einem geeigneten Arzt geleitet wird, 2. über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte verfügt, 3. ihrer Beschaffenheit nach die Gewähr für eine vollwertige Ausbildung bietet und 4. einer Krankenanstalt angegliedert ist oder in enger Verbindung mit einer Krankenanstalt steht, die zur Durchführung einer ergänzenden praktischen Ausbildung geeignet ist. (2) In Ausnahmefällen kann eine Lehranstalt auch dann staatlich anerkannt werden, wenn sie von einer anderen geeigneten Person als einem Arzt geleitet wird. (3) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung . (4) Die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung finden auf die staatliche Anerkennung von Lehranstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist im Sinne von § 42a Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Monate beträgt.
§ 7 (1) Die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie setzt voraus, dass die Anforderungen des § 6 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, erfüllt sind. (2) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung . (3) Die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung finden auf die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist im Sinne von § 42a Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Monate beträgt.
§ 8 (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1964 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die folgenden Vorschriften, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch fortgelten, außer Kraft: 1. § 2 Abs. 3 bis 5, §§ 3, 4 Abs. 3, § 25 der Verordnung über die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Krankengymnasten vom 16. Dezember 1953 (GVBl. S. 1504). 2. Ausführungsanweisungen zu den Vorschriften über die staatliche Prüfung von Masseuren (Masseurinnen) vom 10. 7. 1923 zu § 1 Abs. 1 und 2 des Runderlasses des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt vom 10. Juli 1923 betr. staatliche Prüfung von Masseuren (Amtsblatt für Volkswohlfahrt S. 394). 3. §§ 1, 2 und 3 der Anlage 1 des Runderlasses des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 5. April 1937 (RMBliV. Sp. 583), geändert durch Runderlaß vom 5. Juli 1937 (RMBliV. Sp. 1139) betr. Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Diätassistenten (Diätassistentinnen) und Diätküchenleitern (Diätküchenleiterinnen). 4. §§ 1 bis 4, § 6 Abs. 2 der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes (Aus- und Fortbildung der Hebammen) vom 16. September 1941 (RGBl. I S. 561). Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Regierende Bürgermeister Albertz Bürgermeister
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Die vorgeschriebene Ausbildung von Medizinalhilfspersonen erfolgt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in Lehranstalten, die als zur lehrgangsmäßigen Ausbildung geeignet staatlich anerkannt, und in Anstalten, die zu einer ergänzenden praktischen Ausbildung ermächtigt sind.
§ 3 Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen entweder nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind.
§ 4 (1) Die Zulassung zum Besuch der Lehranstalt setzt voraus, daß der Bewerber 1. die für die Zulassung zur Prüfung erforderliche Schulbildung besitzt, 2. für den gewählten Beruf körperlich, geistig und charakterlich geeignet erscheint und 3. das vorgeschriebene Alter erreicht hat. (2) Erweist sich ein Lehrgangsteilnehmer als für den gewählten Beruf ungeeignet, so kann er vom weiteren Besuch der Lehranstalt ausgeschlossen werden.
§ 6 (1) Auf Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen finden das Schulgesetz für Berlin sowie das Gesetz über die Privatschulen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) keine Anwendung. (2) Die Vorschriften über die Schulpflicht bleiben unberührt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.