Berlin

Gesetz über Medizinalfachberufe Vom 15. Juni 1983*)

Ausfertigungsdatum:
15.06.1983
Fundstelle:
GVBl. 1983, 919
50 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 22

Übergangsvorschriften für den Beruf der Gesundheitsaufseherin und des Gesundheitsaufsehers

§ 22 Übergangsvorschriften für den Beruf der Gesundheitsaufseherin und des Gesundheitsaufsehers(1) Wer1. eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheitsaufseherin“ oder „Gesundheitsaufseher“ nach § 1 oder § 20 Absatz 2 in der bis zum 12. Mai 2021 geltenden Fassung erhalten hat,2. über eine Anerkennung als „geprüfte Gesundheitsaufseherin“ oder „geprüfter Gesundheitsaufseher“ verfügt, die nach § 19 Absatz 1 in der bis zum 12. Mai 2021 geltenden Fassung als Erlaubnis nach § 1 in der bis zum 12. Mai 2021 geltenden Fassung gilt, oder3. über eine Erlaubnis als Hygieneinspektor verfügt, die nach § 20 Absatz 1 in der bis zum 12. Mai 2021 geltenden Fassung als Erlaubnis nach § 1 in der bis zum 12. Mai 2021 geltenden Fassung gilt,darf die Berufsbezeichnung „Gesundheitsaufseherin“ oder „Gesundheitsaufseher“ weiterhin führen.(2) Wer einen der in § 22 Absatz 1 genannten Abschlüsse sowie eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher nachweist und die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 erfüllt, erhält die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Hygienekontrolleurin“ oder „Hygienekontrolleur“ zu führen.

§ 23

Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Bestimmungen

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten von BestimmungenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft1. Allgemeine Anweisung über die Ausbildung, staatliche Prüfung und Anerkennung von medizinischen Sektions- und Präparationsassistenten vom 18. September 1979 (ABl. S. 1842),2. Ordnung der Ausbildung, staatlichen Prüfung und Anerkennung von Lebensmittelkontrolleuren vom 22. Februar 1980 (ABl. S. 518),3. § 6 Absatz 2 Buchstaben g und h der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen vom 19. Juli 1965 (GVBl. S. 913), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 1973 (GVBl. S. 1019).

Anlage MedFBerG

Anlage (zu § 2 Abs. 4)Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ....................Herr / Frau ........................................ geboren am ............... in ......................erhält auf Grund des Gesetzes über Medizinalfachberufe vom ......... ............... (GVBl. S. .......) die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung ....................... auszuüben.Die Erlaubnis gilt mit Wirkung vom .................... Berlin, den ........................................................ Im Auftrag

§ 1

Berufsbezeichnungen

§ 1 BerufsbezeichnungenDer Erlaubnis bedarf, wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung Medizinischer Sektions- und Präparationsassistent oder Medizinische Sektions- und Präparationsassistentin, Gesundheitsaufseher oder Gesundheitsaufseherin,Desinfektor oder Desinfektorin, Kardiotechniker oder Kardiotechnikerinausüben will.

§ 10

Anwendungsbereich

§ 10 Anwendungsbereich(1) Dieser Abschnitt gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, welche 1. eine nach diesem Gesetz geregelte Berufsbezeichnung führen wollen oder2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einem in diesem Gesetz geregelten Beruf vorübergehend und gelegentlich als Dienstleister im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft tätig sein wollen und einen Berufsqualifikationsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt wurde und zur Aufnahme und Ausübung eines Berufs berechtigt, der den in diesem Gesetz geregelten Berufen entspricht. (2) Den in Absatz 1 genannten Berufsqualifikationsnachweisen stehen solche Berufsqualifikationsnachweise gleich, die in einem Drittstaat erworben wurden, wenn 1. der Berufsqualifikationsnachweis von einem Mitglied- oder Vertragsstaat nach Maßgabe seiner Rechtsvorschriften anerkannt wurde,2. der Inhaber in dem jeweiligen Beruf im Hoheitsgebiet des anerkennenden Staates drei Jahre Berufserfahrung besitzt und3. der anerkennende Staat diese Berufserfahrung bescheinigt.

§ 11

Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen nach der Richtlinie 2005/36/EG

§ 11 Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen nach der Richtlinie 2005/36/EGFür die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 werden Berufsqualifikationsnachweise im Sinne des § 10 anerkannt, die 1. in dem Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des betreffenden Berufs zu erhalten, oder,2. wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat den Beruf nicht reglementiert, bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde und den Beruf in dem Mitglied- oder Vertragsstaat in den vorhergehenden zehn Jahren vollzeitlich zwei Jahre lang ausgeübt hat, und3. bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt, welches für den jeweiligen Beruf nach den §§ 3 bis 6 dieses Gesetzes vorgesehen ist. Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen des Herkunftsstaates für die Aufnahme und Ausübung des jeweiligen Berufs nicht entsprechen, nach dem Recht des Herkunftsstaates jedoch gleichgestellt werden, haben dasselbe Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG wie die Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen dieses Staates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs entsprechen. Satz 2 findet auf Berufsqualifikationsnachweise im Sinne des § 10 Abs. 2 keine Anwendung.

§ 12

Ausgleichsmaßnahmen

§ 12 Ausgleichsmaßnahmen(1) Die Erlaubnis wird erst erteilt, wenn der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat, wenn 1. die Ausbildungsdauer, die gemäß § 11 nachzuweisen ist, mindestens ein Jahr unter der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildungsdauer liegt oder2. die Ausbildung, die gemäß § 11 nachzuweisen ist, sich hinsichtlich Inhalt oder Dauer wesentlich von der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung in Fächern, deren Kenntnis Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist, unterscheidet. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht verlangt werden, wenn der Antragsteller im Rahmen der Berufspraxis Kenntnisse erworben hat, die den wesentlichen Unterschied nach Satz 1 Nr. 2 ausgleichen. (2) Der Antragsteller kann zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung wählen. Über Umfang und Inhalt der Anpassungsmaßnahme entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der auszugleichenden Unterschiede.

§ 13

Vorzulegende Unterlagen

§ 13 Vorzulegende Unterlagen(1) Personen, die eine Erlaubnis nach § 2 gemäß den Vorschriften dieses Abschnitts beantragen, haben folgende Unterlagen vorzulegen: 1. einen Staatsangehörigkeitsnachweis,2. amtlich beglaubigte Kopien der Berufsqualifikationsnachweise, die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zur Aufnahme und Ausübung des entsprechenden Berufes berechtigen,3. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung. Sind die nach Satz 1 geforderten Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, sind zusätzlich offizielle deutsche Übersetzungen vorzulegen. (2) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 vorliegen, kann in der nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Form erbracht werden. Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 vorliegen, kann in der nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Form erbracht werden. Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen nach Absatz 1 und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen. Über den Antrag ist spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.

§ 14

Informationspflichten

§ 14 Informationspflichten(1) Werden strafrechtliche Sanktionen gegen Staatsangehörige im Sinne des § 10 verhängt, wird die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen oder liegen sonstige schwerwiegende Sachverhalte vor, die sich auf die Ausübung der in diesem Gesetz geregelten beruflichen Tätigkeiten auswirken können, sind die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates hierüber zu informieren. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. (2) Erhält die zuständige Behörde von den Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten Informationen im Sinne des Absatzes 1, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen und unterrichtet den Aufnahmestaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Informationen zieht.

§ 15

Erbringen von Dienstleistungen

§ 15 Erbringen von Dienstleistungen(1) Staatsangehörige im Sinne des § 10 sind berechtigt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in den Berufen nach § 1 zu erbringen, wenn sie 1. zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitglied- oder Vertragsstaat niedergelassen sind oder,2. wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat diesen Beruf nicht reglementiert, die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben und3. die deutsche Sprache in dem für die jeweilige berufliche Tätigkeit ausreichenden Maße beherrschen. (2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates erbracht. Die Berufsbezeichnung wird in der oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates so geführt, dass eine Verwechslung mit einer der Berufsbezeichnungen nach § 1 nicht möglich ist. (3) Dienstleister unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen, die für Berufsangehörige nach § 1 gelten.

§ 16

Ausstellung von nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bescheinigungen

§ 16 Ausstellung von nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bescheinigungen(1) Staatsangehörigen im Sinne des § 10, die eine Erlaubnis nach § 2 haben und in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat beruflich tätig werden wollen, werden auf Antrag folgende Bescheinigungen ausgestellt: 1. eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,2. zum Zwecke der Dienstleistungserbringung eine Bescheinigung darüber, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaber eines Berufsqualifikationsnachweises, der in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde.

§ 17

Statistik

§ 17 StatistikDie zuständige Behörde übermittelt die für die statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Daten und Unterlagen an das für Gesundheit zuständige Bundesministerium zur Weiterleitung an die Kommission.

§ 18

§ 18(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis eine der in § 1 oder § 19 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 19

Übergangsvorschriften

§ 19 Übergangsvorschriften(1) Eine Anerkennung als „staatlich geprüfter medizinischer Sektions- und Präparationsassistent“ oder „staatlich geprüfte medizinische Sektions- und Präparationsassistentin“, „geprüfter Gesundheitsaufseher“ oder „geprüfte Gesundheitsaufseherin“ und „staatlich geprüfter Desinfektor“ oder „staatlich geprüfte Desinfektorin“, die auf Grund der in § 22 genannten oder bisher für diese Berufe im Land Berlin geltenden Bestimmungen erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis nach § 1.(2) Eine Ausbildung in einem der in § 1 genannten Berufe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und der nach § 9 zu erlassenden Rechtsverordnungen auf Grund der in § 22 genannten oder bisher für die Ausbildung in diesen Berufen im Land Berlin geltenden Bestimmungen begonnen worden ist, wird nach diesen Bestimmungen abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller die Anerkennung ebenfalls nach den dort genannten oder bisher geltenden Bestimmungen.

§ 2

Erteilung der Erlaubnis

§ 2 Erteilung der Erlaubnis(1) Die Erlaubnis nach § 1 erhält, wer nachweist, daß er 1. in dem Beruf, für den die Erlaubnis beantragt wird, an der vorgeschriebenen Ausbildung (§§ 3 bis 6) mit Erfolg teilgenommen hat,2. die staatliche Prüfung (§ 8) bestanden hat,3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,4. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist, und5. über die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt. (2) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 als erfüllt, wenn sie über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügen, der nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) anzuerkennen ist. Das Nähere ist in Abschnitt III geregelt. (3) Durch eine sonstige außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene erfolgreich abgeschlossene Ausbildung werden die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt, wenn auf Grund von Nachweisen die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes festgestellt wird. (4) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird mit Geltung vom Tage nach bestandener staatlicher Prüfung oder bei der Ausbildung nach § 3 nach Ableistung des vorgeschriebenen Berufspraktikums, die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 3 mit Geltung des Datums der Entscheidung über den Antrag nach dem Muster der Anlage erteilt.

§ 20

§ 20(1) Eine vor dem 3. Oktober 1990 nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Hygieneinspektor, Desinfektor und Facharbeiter für medizinische Sektionstechnik gilt als Erlaubnis nach § 1.(2) Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheitsaufseher“, „Desinfektor“ oder „medizinischer Sektions- und Präparationsassistent“ wird auch erteilt, wenn der Antragsteller die Ausbildung zu einem der in Absatz 1 genannten Berufe vor oder nach dem Beitritt nach den Vorschriften über die Ausbildung in den medizinischen, pharmazeutischen und sozialen Fachschul- und Facharbeiterberufen der DDR begonnen und bis zum 31. Dezember 1994 erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 21

Übergangsvorschriften für den Beruf des Kardiotechnikers

§ 21 Übergangsvorschriften für den Beruf des Kardiotechnikers(1) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an der Akademie für Kardiotechnik am Deutschen Herzzentrum Berlin eine Ausbildung als Kardiotechniker oder Kardiotechnikerin begonnen und vor oder auch erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt hat, erhält, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1.(2) Wer innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachweist, daß er mindestens fünf Jahre als Kardiotechniker oder Kardiotechnikerin tätig war, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Erlaubnis nach § 1, wenn er innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung nach diesem Gesetz ablegt. (3) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens zehn Jahre als Kardiotechniker oder Kardiotechnikerin tätig war, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Erlaubnis nach § 1, wenn er einen entsprechenden Antrag innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stellt.

§ 22

Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Bestimmungen

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten von BestimmungenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten, soweit sich nicht aus § 19 Abs. 2 etwas anderes ergibt, außer Kraft1. Allgemeine Anweisung über die Ausbildung, staatliche Prüfung und Anerkennung von medizinischen Sektions- und Präparationsassistenten vom 18. September 1979 (ABl. S. 1842),2. Ordnung der Ausbildung, staatlichen Prüfung und Anerkennung von Lebensmittelkontrolleuren vom 22. Februar 1980 (ABl. S. 518),3. § 6 Abs. 2 Buchstaben g und h der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen vom 19. Juli 1965 (GVBl. S. 913), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 1973 (GVBl. S. 1019).

§ 3

Medizinischer Sektions- und Präparationsassistent

§ 3 Medizinischer Sektions- und Präparationsassistent(1) Die Ausbildung zum medizinischen Sektions- und Präparationsassistenten oder zur medizinischen Sektions- und Präparationsassistentin dauert ein Jahr. Sie besteht aus einem sechsmonatigen Lehrgang, der theoretische und praktische Anteile enthält, und aus einem sechsmonatigen Berufspraktikum an einer zu dieser Ausbildung ermächtigten Einrichtung. (2) Zur Ausbildung nach Absatz 1 wird zugelassen, wer nachweist, daß er 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,2. die Hauptschule abgeschlossen oder eine gleichwertige Schulbildung hat,3. für den Beruf gesundheitlich geeignet ist und4. zur Ausübung des Berufs zuverlässig erscheint. Der Nachweis zu Nummer 3 ist durch ein ärztliches Zeugnis, der Nachweis zu Nummer 4 durch ein polizeiliches Führungszeugnis zu erbringen, die nicht älter als drei Monate sein dürfen.

§ 4

Gesundheitsaufseher

§ 4 Gesundheitsaufseher(1) Die Ausbildung zum Gesundheitsaufseher oder zur Gesundheitsaufseherin dauert zwei Jahre. Sie besteht aus einem Lehrgang, der theoretische und praktische Anteile enthält. (2) Zur Ausbildung nach Absatz 1 wird zugelassen, wer nachweist, daß er 1. die Hauptschule abgeschlossen oder eine gleichwertige Schulbildung hat,2. eine Berufsausbildung abgeschlossen oder eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen abgeleistet hat,3. für den Beruf gesundheitlich geeignet ist und4. zur Ausübung des Berufs zuverlässig erscheint. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5

Desinfektor

§ 5 Desinfektor(1) Die Ausbildung zum Desinfektor oder zur Desinfektorin dauert drei Monate. Sie besteht aus einem Lehrgang, der theoretische und praktische Anteile enthält. (2) Zur Ausbildung nach Absatz 1 wird zugelassen, wer nachweist, daß er 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,2. die Hauptschule abgeschlossen oder eine gleichwertige Schulbildung hat oder eine Berufsausbildung abgeschlossen oder sich zwei Jahre in der Krankenpflege oder in der Seuchenbekämpfung bewährt hat,3. für den Beruf gesundheitlich geeignet ist und4. zur Ausübung des Berufs zuverlässig erscheint. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 6

Kardiotechniker

§ 6 Kardiotechniker(1) Die Ausbildung zum Kardiotechniker oder zur Kardiotechnikerin dauert zwei Jahre. Sie besteht aus einem Lehrgang, der theoretische und praktische Anteile enthält. (2) Zur Ausbildung nach Absatz 1 wird zugelassen, wer nachweist, daß er 1. die Realschule abgeschlossen oder eine gleichwertige Schulbildung hat,2. eine Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger, medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, medizinisch-technische Radiologieassistentin oder medizinisch-technischer Radiologieassistent, Medizintechniker oder Medizintechnikerin oder eine vergleichbare technische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre im erlernten Beruf tätig war,3. für den Beruf gesundheitlich geeignet ist und4.zur Ausübung des Berufs zuverlässig erscheint. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7

Ausbildungsstätten

§ 7 Ausbildungsstätten(1) Die Lehrgänge nach diesem Gesetz werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, an Lehranstalten, die zur Ausbildung staatlich anerkannt sind, oder von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied des Senats durchgeführt. (2) Ein Lehrgang der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf für einen durch dieses Gesetz geregelten Beruf gilt als Lehrgang im Sinne des Absatzes 1.

§ 8

Staatliche Prüfung

§ 8 Staatliche Prüfung(1) Jeder Lehrgang nach diesem Gesetz schließt mit einer Prüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuß ab. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jeder schriftlichen Aufsichtsarbeit, jedem mündlichen Prüfungsfach und jeder praktischen Prüfungsaufgabe mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. (3) Eine Prüfung für die in § 1 genannten Berufe an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf gilt als staatliche Prüfung im Sinne dieses Gesetzes.

§ 9

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

§ 9 Ausbildungs- und PrüfungsordnungenDurch Rechtsverordnungen (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) des für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglieds des Senats werden nähere Regelungen über die Ausbildung und Prüfung der in § 1 genannten Berufe getroffen, insbesondere über 1. Ausbildungsziel, Inhalt, Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte einschließlich Berufspraktika,2. Anrechnung anderer Ausbildungen auf die Ausbildungszeit,3. Anrechnung von Unterbrechungen auf die Ausbildung,4. Bildung und Zusammensetzung der staatlichen Prüfungsausschüsse,5. inhaltliche und formelle Gestaltung des Prüfungsverfahrens,6. Benotung der Prüfungsleistung und Prüfungszeugnis.

§ 13

Vorzulegende Unterlagen

§ 13 Vorzulegende Unterlagen(1) Personen, die eine Erlaubnis nach § 2 gemäß den Vorschriften dieses Abschnitts beantragen, haben folgende Unterlagen vorzulegen:1. einen Staatsangehörigkeitsnachweis,2. amtlich beglaubigte Kopien der Berufsqualifikationsnachweise, die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zur Aufnahme und Ausübung des entsprechenden Berufes berechtigen,3. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung.Sind die nach Satz 1 geforderten Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, sind zusätzlich offizielle deutsche Übersetzungen vorzulegen.(2) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 vorliegen, kann in der nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Form erbracht werden. Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 vorliegen, kann in der nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Form erbracht werden. Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen nach Absatz 1 und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen. Über den Antrag ist spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

§ 2

Erteilung der Erlaubnis

§ 2 Erteilung der Erlaubnis(1) Die Erlaubnis nach § 1 erhält, wer nachweist, daß er 1. in dem Beruf, für den die Erlaubnis beantragt wird, an der vorgeschriebenen Ausbildung (§§ 3 bis 6) mit Erfolg teilgenommen hat,2. die staatliche Prüfung (§ 8) bestanden hat,3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,4. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist, und5. über die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt. (2) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 als erfüllt, wenn sie über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügen, der nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) anzuerkennen ist. Das Nähere ist in Abschnitt III geregelt. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme der §§ 17 (Statistik) und 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung. (3) Durch eine sonstige außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene erfolgreich abgeschlossene Ausbildung werden die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt, wenn auf Grund von Nachweisen die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes festgestellt wird. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. (4) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird mit Geltung vom Tage nach bestandener staatlicher Prüfung oder bei der Ausbildung nach § 3 nach Ableistung des vorgeschriebenen Berufspraktikums, die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 3 mit Geltung des Datums der Entscheidung über den Antrag nach dem Muster der Anlage erteilt.

§ 9

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

§ 9 Ausbildungs- und PrüfungsordnungenDurch Rechtsverordnungen (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) des für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglieds des Senats werden nähere Regelungen über die Ausbildung und Prüfung der in § 1 genannten Berufe getroffen, insbesondere über 1. Ausbildungsziel, Inhalt, Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte einschließlich Berufspraktika,2. Anrechnung anderer Ausbildungen auf die Ausbildungszeit,3. Anrechnung von Unterbrechungen auf die Ausbildung,4. Bildung und Zusammensetzung der staatlichen Prüfungsausschüsse,5. inhaltliche und formelle Gestaltung des Prüfungsverfahrens,6. Benotung der Prüfungsleistung und Prüfungszeugnis,7. Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 12.

§ 10a

Verfahren

§ 10a Verfahren(1) Das Verfahren nach diesem Abschnitt ist auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers elektronisch durchzuführen. Vorzulegende Unterlagen nach § 13 sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit unbedingt geboten, kann die zuständige Behörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 13 Absatz 4 Satz 2. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. (2) Das Verfahren nach diesem Abschnitt kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Die zuständigen Behörden unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner und stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 42a und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 11

Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen nach der Richtlinie 2005/36/EG

§ 11 Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen nach der Richtlinie 2005/36/EGFür die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 werden Berufsqualifikationsnachweise im Sinne des § 10 anerkannt, die 1. in dem Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des betreffenden Berufs zu erhalten, oder,2. wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat den Beruf nicht reglementiert, bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde und den Beruf in dem Mitglied- oder Vertragsstaat in den vorhergehenden zehn Jahren vollzeitlich ein Jahr lang ausgeübt hat. Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen des Herkunftsstaates für die Aufnahme und Ausübung des jeweiligen Berufs nicht entsprechen, nach dem Recht des Herkunftsstaates jedoch gleichgestellt werden, haben dasselbe Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG wie die Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen dieses Staates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs entsprechen. Satz 2 findet auf Berufsqualifikationsnachweise im Sinne des § 10 Abs. 2 keine Anwendung.

§ 12

Ausgleichsmaßnahmen

§ 12 Ausgleichsmaßnahmen(1) Die Erlaubnis wird erst erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat, sofern die Ausbildung, die gemäß § 11 nachzuweisen ist, sich wesentlich von der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung in Fächern, deren Kenntnis Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist, unterscheidet. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht verlangt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen der Berufspraxis oder durch von einschlägiger Stelle formell als gültig anerkanntes lebenslanges Lernen Kenntnisse erworben hat, die den wesentlichen Unterschied nach Satz 1 ausgleichen. Über die Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme ist ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. Dieser ist hinreichend zu begründen. Hierbei sind insbesondere 1. das Niveau der verlangten Berufsqualifikation und der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie2. die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können, anzugeben.(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung wählen. Über Umfang und Inhalt der Anpassungsmaßnahme entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der auszugleichenden Unterschiede. Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können. (3) Im Einzelfall ist einer Antragstellerin oder einem Antragsteller partieller Zugang zu einer Berufstätigkeit zu gewähren, 1. wenn diese ohne Einschränkung qualifiziert sind, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Berlin ein partieller Zugang begehrt wird,2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf in Berlin so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung gleichkäme, die vollständige Weiterbildung in Berlin zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf in Berlin zu erlangen, und3. die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen in Berlin unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt; dabei ist zu berücksichtigen, ob diese im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann. Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Berufstätigkeit erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats und unter eindeutiger Angabe des Umfangs der beruflichen Tätigkeit.

§ 15

Erbringen von Dienstleistungen

§ 15 Erbringen von Dienstleistungen(1) Staatsangehörige im Sinne des § 10 sind berechtigt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in den Berufen nach § 1 zu erbringen, wenn sie 1. zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitglied- oder Vertragsstaat niedergelassen sind oder,2. wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat diesen Beruf nicht reglementiert, die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben und3. die deutsche Sprache in dem für die jeweilige berufliche Tätigkeit erforderlichen Maße beherrschen. (2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates erbracht. Die Berufsbezeichnung wird in der oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates so geführt, dass eine Verwechslung mit einer der Berufsbezeichnungen nach § 1 nicht möglich ist. (3) Dienstleister unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen, die für Berufsangehörige nach § 1 gelten.

§ 2

Erteilung der Erlaubnis

§ 2 Erteilung der Erlaubnis(1) Die Erlaubnis nach § 1 erhält, wer nachweist, daß er 1. in dem Beruf, für den die Erlaubnis beantragt wird, an der vorgeschriebenen Ausbildung (§§ 3 bis 6) mit Erfolg teilgenommen hat,2. die staatliche Prüfung (§ 8) bestanden hat,3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,4. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist, und5. über die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt. (2) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 als erfüllt, wenn sie über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügen, der nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) anzuerkennen ist. Das Nähere ist in Abschnitt III geregelt. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme der §§ 13b (Vorwarnmechanismus), 17 (Statistik) und 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung. (3) Durch eine sonstige außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene erfolgreich abgeschlossene Ausbildung werden die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt, wenn auf Grund von Nachweisen die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes festgestellt wird. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. (4) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird mit Geltung vom Tage nach bestandener staatlicher Prüfung oder bei der Ausbildung nach § 3 nach Ableistung des vorgeschriebenen Berufspraktikums, die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 3 mit Geltung des Datums der Entscheidung über den Antrag nach dem Muster der Anlage erteilt.

§ 1

Berufsbezeichnungen

§ 1 BerufsbezeichnungenDer Erlaubnis bedarf, wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung1. Medizinische Sektions- und Präparationsassistentin oder Medizinischer Sektions- und Präparationsassistent,2. Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleur,3. Desinfektorin oder Desinfektor oder4. Kardiotechnikerin oder Kardiotechnikerausüben will.

§ 18

§ 18(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis eine der in § 1 oder § 19 genannten Berufsbezeichnungen führt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 19

Übergangsvorschrift

§ 19 ÜbergangsvorschriftEine Anerkennung als „staatlich geprüfte medizinische Sektions- und Präparationsassistentin“ oder „staatlich geprüfter medizinischer Sektions- und Präparationsassistent“ oder als „staatlich geprüfte Desinfektorin“ oder „staatlich geprüfter Desinfektor“, die auf Grund der in § 23 Satz 2 genannten oder vor dem 26. Juni 1983 für diese Berufe im Land Berlin geltenden Bestimmungen erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis nach § 1 Nummer 1 oder 3.

§ 2

Erteilung der Erlaubnis

§ 2 Erteilung der Erlaubnis(1) Die Erlaubnis nach § 1 erhält, wer nachweist, daß er1. in dem Beruf, für den die Erlaubnis beantragt wird, an der vorgeschriebenen Ausbildung (§§ 3 bis 6) mit Erfolg teilgenommen hat,2. die staatliche Prüfung (§ 8) bestanden hat,3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,4. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, und5. über die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.(2) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 als erfüllt, wenn sie über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügen, der nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) anzuerkennen ist. Das Nähere ist in Abschnitt III geregelt. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme der §§ 13b (Vorwarnmechanismus), 17 (Statistik) und 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung.(3) Durch eine sonstige außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene erfolgreich abgeschlossene Ausbildung werden die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt, wenn auf Grund von Nachweisen die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes festgestellt wird. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.(4) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird mit Geltung vom Tage nach bestandener staatlicher Prüfung oder bei der Ausbildung nach § 3 nach Ableistung des vorgeschriebenen Berufspraktikums, die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 3 mit Geltung des Datums der Entscheidung über den Antrag nach dem Muster der Anlage erteilt.

§ 20

§ 20(1) Eine vor dem 3. Oktober 1990 nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Facharbeiter für medizinische Sektionstechnik oder als Desinfektor gilt als Erlaubnis nach § 1 Nummer 1 oder 3.(2) Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Desinfektor“ oder „medizinischer Sektions- und Präparationsassistent“ wird auch erteilt, wenn der Antragsteller die Ausbildung zu einem der in Absatz 1 genannten Berufe vor oder nach dem Beitritt nach den Vorschriften über die Ausbildung in den medizinischen, pharmazeutischen und sozialen Fachschul- und Facharbeiterberufen der DDR begonnen und bis zum 31. Dezember 1994 erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 21

Übergangsvorschrift für den Beruf der Kardiotechnikerin und des Kardiotechnikers

§ 21 Übergangsvorschrift für den Beruf der Kardiotechnikerin und des KardiotechnikersWer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an der Akademie für Kardiotechnik am Deutschen Herzzentrum Berlin eine Ausbildung als Kardiotechnikerin oder Kardiotechniker begonnen und vor oder auch erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt hat, erhält, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 4 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Nummer 4.

§ 3

Medizinische Sektions- und Präparationsassistentin und Medizinischer Sektions- und ...

§ 3 Medizinische Sektions- und Präparationsassistentin und Medizinischer Sektions- und Präparationsassistent(1) Die Ausbildung zur medizinischen Sektions- und Präparationsassistentin oder zum medizinischen Sektions- und Präparationsassistenten dauert ein Jahr. Sie besteht aus einem sechsmonatigen Lehrgang, der theoretische und praktische Anteile enthält, und aus einem sechsmonatigen Berufspraktikum an einer zu dieser Ausbildung ermächtigten Einrichtung.(2) Zur Ausbildung nach Absatz 1 wird zugelassen, wer nachweist, daß er1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,2. die Hauptschule abgeschlossen oder eine gleichwertige Schulbildung hat,3. für den Beruf gesundheitlich geeignet ist und4. zur Ausübung des Berufs zuverlässig erscheint.Der Nachweis zu Satz 1 Nummer 3 ist durch ein ärztliches Zeugnis, der Nachweis zu Satz 1 Nummer 4 durch ein polizeiliches Führungszeugnis zu erbringen, die nicht älter als drei Monate sein dürfen.

§ 4

Hygienekontrolleurin und Hygienekontrolleur

§ 4 Hygienekontrolleurin und Hygienekontrolleur(1) Die Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur dauert drei Jahre. Sie gliedert sich in eine praktische Ausbildung und eine theoretische Ausbildung.(2) Zur Ausbildung nach Absatz 1 wird auf Antrag zugelassen, wer nachweist, dass er1. die gesundheitliche und persönliche Eignung zur Ausübung des Berufs besitzt und2. einen der folgenden Abschlüsse hat:a) einen mittleren Schulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss,b) einen Hauptschulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss in Verbindung mit einem erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen förderlichen Berufsausbildung oderc) einen erfolgreichen Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung.Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung nach Satz 1 Nummer 1 ist durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf, zu erbringen. Der Nachweis der persönlichen Eignung nach Satz 1 Nummer 1 ist durch ein amtliches Führungszeugnis, das bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf, zu erbringen.

§ 5

Desinfektorin und Desinfektor

§ 5 Desinfektorin und Desinfektor(1) Die Ausbildung zur Desinfektorin oder zum Desinfektor dauert drei Monate. Sie besteht aus einem Lehrgang, der theoretische und praktische Anteile enthält.(2) Zur Ausbildung nach Absatz 1 wird zugelassen, wer nachweist, daß er1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,2. die Hauptschule abgeschlossen oder eine gleichwertige Schulbildung hat oder eine Berufsausbildung abgeschlossen oder sich zwei Jahre in der Krankenpflege oder in der Seuchenbekämpfung bewährt hat,3. für den Beruf gesundheitlich geeignet ist und4. zur Ausübung des Berufs zuverlässig erscheint.§ 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 6

Kardiotechnikerin und Kardiotechniker

§ 6 Kardiotechnikerin und Kardiotechniker(1) Die Ausbildung zur Kardiotechnikerin oder zum Kardiotechniker dauert zwei Jahre. Sie besteht aus einem Lehrgang, der theoretische und praktische Anteile enthält.(2) Zur Ausbildung nach Absatz 1 wird zugelassen, wer nachweist, daß er1. die Realschule abgeschlossen oder eine gleichwertige Schulbildung hat,2. eine Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger, medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, medizinisch-technische Radiologieassistentin oder medizinisch-technischer Radiologieassistent, Medizintechnikerin oder Medizintechniker oder eine vergleichbare technische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre im erlernten Beruf tätig war,3. für den Beruf gesundheitlich geeignet ist und4.zur Ausübung des Berufs zuverlässig erscheint.§ 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7

Ausbildungsstätten

§ 7 Ausbildungsstätten(1) Die Lehrgänge nach diesem Gesetz werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, an staatlich anerkannten Schulen des Gesundheitswesens durchgeführt.(2) Ein Lehrgang der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf für einen durch dieses Gesetz geregelten Beruf gilt als Lehrgang im Sinne des Absatzes 1.

§ 8

Staatliche Prüfung

§ 8 Staatliche Prüfung(1) Jeder Lehrgang nach diesem Gesetz schließt mit einer Prüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuß ab.(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ lautet. Für die Prüfungen in den Berufen nach §§ 3, 5 und 6, deren Zulassungen auf Grundlage der bis zum 12. Mai 2021 gültigen Regelungen erfolgt sind, ist § 8 Absatz 2 in seiner bis zum 12. Mai 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.(3) Eine Prüfung für die in § 1 genannten Berufe an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf gilt als staatliche Prüfung im Sinne dieses Gesetzes.

§ 10a

Verfahren

§ 10a Verfahren(1) Das Verfahren nach diesem Abschnitt ist auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers elektronisch durchzuführen. Vorzulegende Unterlagen nach § 13 sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit unbedingt geboten kann die zuständige Kammer die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 13 Absatz 4 Satz 2. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1485) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers oder in dem Fall, dass die Nachweise nicht beigebracht werden, kann sich die zuständige Kammer an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaates wenden. Hierüber ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nach den Vorgaben der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung zu informieren. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation.(2) Das Verfahren nach diesem Abschnitt kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Die zuständigen Behörden unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner und stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 42a und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 12

Ausgleichsmaßnahmen

§ 12 Ausgleichsmaßnahmen(1) Die Erlaubnis wird erst erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat, sofern die Ausbildung, die gemäß § 11 nachzuweisen ist, sich wesentlich von der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung in Fächern, deren Kenntnis Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist, unterscheidet. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht verlangt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen der Berufspraxis oder durch von einschlägiger Stelle formell als gültig anerkanntes lebenslanges Lernen Kenntnisse erworben hat, die den wesentlichen Unterschied nach Satz 1 ausgleichen. Über die Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme ist ein schriftlicher oder elektronischer Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. Dieser ist hinreichend zu begründen. Hierbei sind insbesondere1. das Niveau der verlangten Berufsqualifikation und der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie2. die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können,anzugeben.(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung wählen. Über Umfang und Inhalt der Anpassungsmaßnahme entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der auszugleichenden Unterschiede. Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können.(3) Im Einzelfall ist einer Antragstellerin oder einem Antragsteller partieller Zugang zu einer Berufstätigkeit zu gewähren,1. wenn diese ohne Einschränkung qualifiziert sind, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Berlin ein partieller Zugang begehrt wird,2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf in Berlin so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung gleichkäme, die vollständige Weiterbildung in Berlin zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf in Berlin zu erlangen, und3. die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen in Berlin unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt; dabei ist zu berücksichtigen, ob diese im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Berufstätigkeit erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats und unter eindeutiger Angabe des Umfangs der beruflichen Tätigkeit.

§ 2

Erteilung der Erlaubnis

§ 2 Erteilung der Erlaubnis(1) Die Erlaubnis nach § 1 erhält, wer nachweist, daß er1. in dem Beruf, für den die Erlaubnis beantragt wird, an der vorgeschriebenen Ausbildung (§§ 3 bis 6) mit Erfolg teilgenommen hat,2. die staatliche Prüfung (§ 8) bestanden hat,3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,4. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, und5. über die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.(2) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 als erfüllt, wenn sie über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügen, der nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) anzuerkennen ist. Das Nähere ist in Abschnitt III geregelt. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des §§ 13b (Vorwarnmechanismus), des § 14a (Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes), des 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung.(3) Durch eine sonstige außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene erfolgreich abgeschlossene Ausbildung werden die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt, wenn auf Grund von Nachweisen die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes festgestellt wird. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.(4) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird mit Geltung vom Tage nach bestandener staatlicher Prüfung oder bei der Ausbildung nach § 3 nach Ableistung des vorgeschriebenen Berufspraktikums, die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 3 mit Geltung des Datums der Entscheidung über den Antrag nach dem Muster der Anlage erteilt.

§ 13

Vorzulegende Unterlagen

§ 13 Vorzulegende Unterlagen(1) Personen, die eine Erlaubnis nach § 2 gemäß den Vorschriften dieses Abschnitts beantragen, haben folgende Unterlagen vorzulegen:1. einen Staatsangehörigkeitsnachweis,2. amtlich beglaubigte Kopien der Berufsqualifikationsnachweise, die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zur Aufnahme und Ausübung des entsprechenden Berufes berechtigen,3. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung.Sind die nach Satz 1 geforderten Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, sind zusätzlich offizielle deutsche Übersetzungen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.(2) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 vorliegen, kann in der nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Form erbracht werden. Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 vorliegen, kann in der nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Form erbracht werden. Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen nach Absatz 1 und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen. Über den Antrag ist spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

Eingangsformel MedFBerG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.