Gesetz über die Errichtung der Stiftung "Max-Delbrück-Centrum für molekulare Medizin" Vom 18. Dezember 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.1991
- Fundstelle:
- GVBl. 1991, 292
Personal
§ 10 Personal(1) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Stiftung sind nach den für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden des Bundes geltenden tariflichen Bestimmungen zu regeln. Das Einkommensangleichungsgesetz vom 7. Juli 1994 (GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 68), findet keine Anwendung. (2) Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle für die Angestellten und Arbeiter der Stiftung ist das Kuratorium. Die Satzung regelt die Zuständigkeit der Stiftungsorgane für Entscheidungen, die in Personalangelegenheiten getroffen werden.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Rechtsstellung
§ 1 Rechtsstellung(1) Unter dem Namen "Max-Delbrück-Centrum für molekulare Medizin" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Die Stiftung entsteht mit Wirkung vom 1. Januar 1992. Sie unterliegt dem Recht des Landes Berlin. (2) Die Stiftung führt ein eigenes Dienstsiegel.
Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Entlastung
§ 11 Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Entlastung(1) Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der Stiftung ist alljährlich durch den Stiftungsvorstand Rechnung zu legen. Unbeschadet des gesetzlichen Prüfungsrechts des Bundesrechnungshofs und des Rechnungshofs von Berlin ist die Jahresrechnung von einem Wirtschaftsprüfer oder einer anderen geeigneten sachkundigen Person oder Prüfungseinrichtung zu prüfen. Den Prüfer bestimmt das Kuratorium. (2) Dem Kuratorium, der für Wissenschaft und Forschung zuständigen Senatsverwaltung und den Rechnungsprüfungsbehörden ist zum Schluß des Kalenderjahres ein Geschäfts- und Rechenschaftsbericht vorzulegen. (3) Für die Entlastung gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung. Beschlußorgan ist das Kuratorium.
Satzungsänderung und Aufhebung der Stiftung
§ 12 Satzungsänderung und Aufhebung der StiftungBeschlüsse über die Satzung, ihre Änderung und der Vorschlag zur Aufhebung der Stiftung können nur mit allen Stimmen der vom Bund und vom Land Berlin entsandten Mitglieder des Kuratoriums gefaßt werden.
Vermögensanfall
§ 13 VermögensanfallBei Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen dem Bund und dem Land Berlin im Verhältnis des Werts der von ihnen geleisteten Zuschüsse anheim, soweit es den Wert der gewährten Zuschüsse und etwa geleisteter Sacheinlagen im Zeitpunkt der Aufhebung nicht übersteigt. Ein dann noch vorhandener Überschuß ist im Einvernehmen mit dem Bund steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen.
Inkrafttreten
§ 14 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Stiftungszweck
§ 2 Stiftungszweck(1) Zweck der Stiftung ist es, als Großforschungseinrichtung medizinische Forschung insbesondere auf molekularer und zellulärer Ebene und ihre klinische Anwendung und praktische Umsetzung zu betreiben. (2) Die Stiftung kann weitere damit im Zusammenhang stehende Aufgaben übernehmen, u. a. solche der Fort- und Weiterbildung, insbesondere die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Stiftung mit Einrichtungen der Krankenversorgung und Hochschulen zusammen und schließt dazu Kooperationsverträge ab. (4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Vermögen
§ 3 Vermögen(1) Die Stiftung kann eigenes Vermögen erwerben. Sie ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. (2) Die Stiftung verwaltet ihr Vermögen selbst. Es ist nur für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden.
Zuwendungen, Haftung
§ 4 Zuwendungen, Haftung(1) Der Bund und das Land Berlin gewähren der Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zuwendungen gemäß den nach Artikel 2 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91 b des Grundgesetzes (Rahmenvereinbarung Forschungsförderung) zu Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 dieser Rahmenvereinbarung geltenden Ausführungsvereinbarungen, soweit die Ausgaben nicht durch andere Einnahmen oder durch eigene oder fremde Mittel - ausgenommen Spenden und deren Erträge - gedeckt werden. (2) Die Mittel werden ihr im Rahmen ihres genehmigten Haushaltsplanes und nach Maßgabe der Haushaltspläne des Bundes und des Landes Berlin bereitgestellt. (3) Das Land Berlin haftet für Verbindlichkeiten der Stiftung als Gewährträger unbeschränkt.
Satzung
§ 5 SatzungDie Stiftung gibt sich eine Satzung, die der Bestätigung durch die zuständige Senatsverwaltung bedarf.
Organe
§ 6 OrganeOrgane der Stiftung sind 1. das Kuratorium2. der Stiftungsvorstand.
Zusammensetzung des Kuratoriums
§ 7 Zusammensetzung des Kuratoriums(1) Das Kuratorium besteht aus höchstens 19 Mitgliedern, die ihr Amt ehrenamtlich ausüben. Ihm gehören an: a) vier Mitglieder - eines davon als Vorsitzender -, die vom Bund entsandt und abberufen werden,b) zwei Mitglieder - eines davon als stellvertretender Vorsitzender -, die vom Land Berlin entsandt und abberufen werden,c) ein Mitglied, welches vom Träger der Herz-Kreislauf-Klinik und der Robert-Rössle-Klinik entsandt und abberufen wird,d) nach Maßgabe der Satzung weitere Mitglieder, wobei Gesichtspunkte der Vertretung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Stiftung und der Berliner Universitäten berücksichtigt werden. Ihre Berufung und Abberufung erfolgt vom Land Berlin im Einvernehmen mit dem Bund. Die Frage der Stellvertretung regelt die Satzung. Die Beteiligung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie von Vertretern anderer für die Arbeit der Stiftung relevanter gesellschaftlicher Gruppierungen regelt die Satzung. (2) Das Kuratorium bildet den Wissenschaftlichen Ausschuß. Er besteht aus den wissenschaftlichen Mitgliedern des Kuratoriums und kann durch weitere Fachwissenschaftler ergänzt werden. (3) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt oder zuläßt, mit einfacher Mehrheit. Durch Satzung kann bestimmt werden, daß Entscheidungen mit erheblichen finanziellen oder grundsätzlichen forschungspolitischen Auswirkungen nur mit den Stimmen der vom Bund und vom Land entsandten Mitglieder getroffen werden dürfen.
Aufgaben des Kuratoriums
§ 8 Aufgaben des Kuratoriums(1) Das Kuratorium überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte. Es entscheidet im Rahmen dieses Gesetzes über die allgemeinen Forschungsziele und wichtigen forschungspolitischen und finanziellen Angelegenheiten der Stiftung. (2) Es beschließt Bewirtschaftungsgrundsätze und die Grundsätze für die Erfolgskontrolle. Es legt fest, welche Entscheidungen des Stiftungsvorstandes der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums bedürfen und kann dem Stiftungsvorstand in besonderen forschungspolitischen und finanziellen Angelegenheiten und für die Erfolgskontrolle Weisungen erteilen. (3) Das Kuratorium stellt die jährlichen Haushalts- und die mehrjährigen Finanzpläne einschließlich der Ausbau- und Investitionsprogramme fest. Es erläßt die Satzung, entscheidet über ihre Änderungen und die Aufhebung der Stiftung sowie in den sonstigen in diesem Gesetz und in der Satzung vorgesehenen Fällen. (4) Der Wissenschaftliche Ausschuß des Kuratoriums wirkt nach Maßgabe der Satzung an der laufenden Erfolgskontrolle der Forschungsarbeiten des Zentrums durch wissenschaftliche Begutachtung mit. (5) Das Nähere regelt die Satzung.
Stiftungsvorstand
§ 9 Stiftungsvorstand(1) Der Vorstand leitet die Stiftung.(2) Er besteht aus einem oder mehreren wissenschaftlichen Mitgliedern und einem administrativen Mitglied. Ein wissenschaftliches Mitglied ist der Vorsitzende des Vorstandes. (3) Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes ist wissenschaftlicher Repräsentant der Stiftung. Er vertritt die Stiftung zusammen mit dem administrativen Mitglied gerichtlich und außergerichtlich. In Geschäften der laufenden Verwaltung kann das administrative Mitglied die Stiftung allein vertreten. Das administrative Mitglied ist Beauftragter für den Haushalt im Sinne der Landeshaushaltsordnung vom 5. Oktober 1978 (GVBl. S. 1961), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2119/GVABl. S. 240, 272). (4) Der Stiftungsvorstand wird vom Kuratorium bestellt und abberufen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist möglich. (5) Das Nähere regelt die Satzung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.