Verordnung über das Stimmrecht der sonstigen Mitarbeiter in Hochschulgremien (Mitarbeiterstimmrechtsverordnung - MAStimmVO) Vom 13. Dezember 1979
- Ausfertigungsdatum:
- 13.12.1979
- Fundstelle:
- GVBl. 1979, 2143
Auf Grund des § 63 Abs. 4 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) vom 22. Dezember 1978 (GVBl. S. 2449) wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt das Stimmrecht der Vertreter der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BerlHG in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen an den Hochschulen des Landes Berlin.
Uneingeschränktes Stimmrecht
§ 2 Uneingeschränktes Stimmrecht(1) Die sonstigen Mitarbeiter haben in den folgenden Angelegenheiten uneingeschränktes Stimmrecht: 1. im Akademischen Senat und seinem Ferienausschuß beia) der Beschlußfassung über den Hochschulentwicklungsplan und die Ausstattungspläne;b) der Stellungnahme zu dem Entwurf des Haushaltsplans und bei der Feststellung des Haushaltsplans gemäß § 114 Abs. 2 und 4 BerlHG;c) der Mitwirkung bei der Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Fachbereichen, Einrichtungen gemäß § 98 BerlHG, zentralen Einrichtungen und medizinischen Abteilungen;d) der Vorlage von Entwürfen zu Satzungsregelungen und von Vorschlägen zu deren Änderungen an das Konzil;e) dem Erlaß der Hochschulordnung und anderer Rechtsvorschriften, soweit die letzteren allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, den Bereich der Krankenversorgung oder die Angelegenheiten der sonstigen Mitarbeiter betreffen;f) dem Erlaß von Rahmenordnungen, soweit diese nicht Studien- und Prüfungsordnungen betreffen;g) den Vorschlägen zur Wahl des Leiters der Hochschule, der Vizepräsidenten und der Prorektoren;h) der Wahl der Mitglieder des Kuratoriums;i) der Einsetzung und Bildung von Kommissionen und Ausschüssen;j) den Beschlüssen zu Empfehlungen der Ständigen Kommissionen für Entwicklungsplanung und für Bibliothekswesen sowie, soweit diese nicht Forschung, künstlerische Entwicklung oder Lehre unmittelbar berühren, zu Empfehlungen der Ständigen Kommissionen für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs, für künstlerische und wissenschaftliche Vorhaben, für Lehre und Studium und für Medizin;k) der Koordinierung der Tätigkeiten der Fachbereiche und der zentralen Einrichtungen sowie der Einsetzung Gemeinsamer Kommissionen gemäß § 97 BerlHG, soweit allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, der Bereich der Krankenversorgung und die Angelegenheiten der sonstigen Mitarbeiter betroffen sind;l) dem Erlaß einer Bibliotheksordnung sowie dem Erlaß und der Genehmigung von Ordnungen für zentrale Einrichtungen;m) der Entsendung von Mitgliedern der Hochschule in Gremien außerhalb der Hochschule;n) der Festsetzung von Zulassungszahlen;o) den Entscheidungen gemäß § 35 Abs. 2 BerlHG;p) der Verleihung von Ehrenwürden;q) dem Erlaß der Geschäftsordnung des Akademischen Senats und den Entscheidungen über das bei seinen Sitzungen einzuhaltende Verfahren;r) Angelegenheiten der sonstigen Mitarbeiter;s) Angelegenheiten, die die Hochschule als ganzes oder ihre Mitglieder insgesamt betreffen;t) sonstige allgemeine Verwaltungsangelegenheiten;u) sonstige dem Akademischen Senat durch Rechtsvorschrift übertragene Angelegenheiten, die nicht unmittelbar Forschung, künstlerische Entwicklung oder Lehre berühren.2. Im Akademischen Senat an Hochschulen ohne Fachbereiche, seinem Ferienausschuß, in den Fachbereichsräten, Institutsräten der Zentralinstitute sowie deren jeweiligen Ferienausschüssen, den Gemeinsamen Kommissionen mit Entscheidungsbefugnis und den Direktorien der Einrichtungen gemäß § 98 BerlHG bei a) den Vorschlägen zum Haushalts- und zum Hochschulentwicklungsplan;b) den Vorschlägen zu den Ausstattungsplänen;c) den Vorschlägen zur Schaffung, Umwandlung, Verlagerung und Ausschreibung von Stellen;d) den Vorschlägen für die Einstellung, Weiterbeschäftigung und Entlassung sonstiger Mitarbeiter sowie den Entscheidungen über deren Verwendung und Einsatz;e) sonstigen Angelegenheiten der sonstigen Mitarbeiter;f) der Entscheidung über die grundsätzliche Bedeutung von Angelegenheiten gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 BerlHG;g) der Zuweisung von Aufgaben an den Vorsitzenden des Gremiums gemäß § 92 Abs. 2 BerlHG;h) der Wahl der Vorsitzenden der Gremien;i) der Einsetzung von Fachbereichsbeauftragten;j) der Einsetzung und Bildung von Kommissionen und Ausschüssen ohne Entscheidungsbefugnis mit Ausnahme der Berufungskommissionen;k) dem Erlaß von Fachbereichsordnungen, Ordnungen der Zentralinstitute und von sonstigen organisatorischen Regelungen;l) dem Erlaß der Geschäftsordnungen der Gremien und den Entscheidungen über das in deren Sitzungen einzuhaltende Verfahren;m) sonstigen allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten;n) den Vorschlägen zur Berufung von Hochschulvertretern in die Studienreformkommissionen;o) Angelegenheiten, die den jeweiligen Hochschulbereich oder seine Angehörigen insgesamt betreffen;p) der Verleihung von Ehrenwürden;q) sonstigen Angelegenheiten, die nicht unmittelbar Forschung, künstlerische Entwicklung oder Lehre berühren.3. Darüber hinaus in Angelegenheiten der Krankenversorgung in den Fachbereichsräten, Institutsräten, Gemeinsamen Kommissionen mit Entscheidungsbefugnis und Direktorien von wissenschaftlichen Einrichtungen bei a) der Planung, Organisation und Koordinierung der Krankenversorgung;b) Rationalisierungs- und Investitionsvorhaben;c) der Regelung der Inanspruchnahme, Organisation und des Betriebsablaufs in den Einrichtungen der Krankenversorgung sowie dem Erlaß der Hausordnung;d) der Sicherstellung der Krankenhaushygiene, des Gesundheits- und Arbeitsschutzes für die Beschäftigten des Klinikums;e) der Aufstellung von Grundzügen für Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für die Beschäftigten des Klinikums. (2) Die in Absatz 1 nicht aufgeführten Angelegenheiten, die in den §§ 78 Abs. 1, 89 Abs. 2 und 98 Abs. 4 BerlHG genannt sind, gelten als Angelegenheiten im Sinne des § 3, die Forschung, künstlerische Entwicklung oder Lehre unmittelbar berühren. (3) Im Kuratorium, der Hauptkommission und allen übrigen Ausschüssen und Kommissionen an den Hochschulen mit Ausnahme der Ständigen Kommissionen für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs sowie für künstlerische und wissenschaftliche Vorhaben gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 BerlHG haben die sonstigen Mitarbeiter stets Stimmrecht. Bei Beschlüssen der Ständigen Kommissionen für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs sowie für künstlerische und wissenschaftliche Vorhaben gilt dies nur, wenn die Beschlüsse die Forschung oder künstlerische Entwicklung nicht unmittelbar berühren.
Eingeschränktes Stimmrecht
§ 3 Eingeschränktes StimmrechtIn Angelegenheiten, die die Forschung oder die künstlerische Entwicklung unmittelbar berühren, haben nur die Vertreter der sonstigen Mitarbeiter in den in § 2 genannten Hochschulgremien Stimmrecht, die einen erheblichen Teil ihrer Dienstleistungen im Bereich der Organisation, Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung der Forschungstätigkeit oder künstlerischen Entwicklung erbringen und bereits zumindest ein Jahr lang erbracht haben. Entsprechendes gilt für Angelegenheiten, die die Lehre unmittelbar berühren. In Angelegenheiten, die sowohl die Forschung oder künstlerische Entwicklung als auch die Lehre unmittelbar berühren, haben nur die Vertreter der sonstigen Mitarbeiter Stimmrecht, bei denen zumindest in einem der durch den Beschluß unmittelbar berührten Bereiche, Forschung, künstlerische Entwicklung oder Lehre, die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
Zuständigkeit des Vorsitzenden des Gremiums
§ 4 Zuständigkeit des Vorsitzenden des Gremiums(1) Die Vorsitzenden der in § 2 genannten Hochschulgremien stellen vor jeder Abstimmung fest, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, bei der die Vertreter der sonstigen Mitarbeiter Stimmrecht haben. (2) Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts gemäß § 3 entscheidet der Vorsitzende des Hochschulgremiums in der ersten Sitzung nach der Wahl der Vertreter der sonstigen Mitarbeiter für deren Amtszeit.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Die Verordnung über das Stimmrecht der anderen Dienstkräfte in den Gremien der Akademischen Selbstverwaltung an den Universitäten vom 14. Mai 1974 (GVBl. S. 1340) und die Verordnung über das Stimmrecht der anderen Dienstkräfte in den Gremien der Akademischen Selbstverwaltung an der Hochschule der Künste Berlin vom 25. September 1975 (GVBl. S. 2526) treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Berlin, den 13. Dezember 1979Der Senator für Wissenschaft und ForschungGlotz
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.