Berlin

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) „Mariendorf“ im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Mariendorf Vom 14. Februar 2023

Ausfertigungsdatum:
14.02.2023
Fundstelle:
GVBl. 2023, 95
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage MariendBauGB§172Abs1V

Anlage

Eingangsformel MariendBauGB§172Abs1V

Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1119), wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung

§ 1 Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung(1) Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte mit einer gestrichelten, ockerfarbenen Linie eingegrenzte, ockerfarben unterlegte Gebiet. Die anliegende Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.(2) Das Original der anliegenden Karte ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Ansicht niedergelegt. Das Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin enthält eine verkleinerte Fassung dieser Karte.(3) Eine beglaubigte Kopie der Verordnung nebst anliegender Karte in Originalgröße kann ferner beim Fachbereich Stadtplanung des Stadtentwicklungsamtes zu den Sprechzeiten oder nach Vereinbarung eingesehen werden.

§ 2

Gegenstand der Verordnung

§ 2 Gegenstand der VerordnungZur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung.

§ 3

Zuständigkeit

§ 3 ZuständigkeitDie Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

§ 4 OrdnungswidrigkeitenWer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 3 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 5

Ausnahmen

§ 5 Ausnahmen§ 2 dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 6

Verletzung von Vorschriften

§ 6 Verletzung von Vorschriften(1) Unbeachtlich wird eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.(2) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) wird für die Rechtswirksamkeit der Rechtsverordnungen unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.