MMDaVG · Berlin

Gesetz über die Verwendung von Meldedaten durch die Zentrale Stelle für das bevölkerungsbezogene Mammographie-Screening (Mammographie-Screening-Meldedatenverwendungsgesetz - MMDaVG) Vom 25. Mai 2006

Ausfertigungsdatum:
25.05.2006
Fundstelle:
GVBl. 2006, 449
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Berechtigung der Zentralen Stelle

§ 1 Berechtigung der Zentralen Stelle(1) Die zur Durchführung des bevölkerungsbezogenen Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening von der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen in Berlin errichtete Zentrale Stelle ist eine öffentliche Stelle im Sinne des § 34 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geändert worden ist. (2) Die Zentrale Stelle nach Absatz 1 ist berechtigt, von allen in Berlin mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung melderechtlich erfassten Frauen im Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres regelmäßig aus dem Melderegister die folgenden Angaben zu beziehen: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Tag und Ort der Geburt,5. gegenwärtige Anschrift. (3) Die personenbezogenen Daten aus dem Melderegister dürfen von der Zentralen Stelle zur Einladung zur Teilnahme am Brustkrebsfrüherkennungsprogramm durch Mammographie-Screening und zum Zweck der Evaluation nach den Vorschriften des Abschnitts B Nr. 4 Buchstabe d, e und n der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), die zuletzt am 19. Juli 2005 (BAnz. S. 14 983) geändert worden ist, erhoben, übermittelt, verändert, gespeichert, genutzt und gelöscht werden. Die Zentrale Stelle führt den Datenabgleich gemäß Abschnitt B Nr. 4 Buchstabe n der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien mit dem Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen (GKR) durch.

§ 1

Berechtigung der Zentralen Stelle

§ 1 Berechtigung der Zentralen Stelle(1) Die zur Durchführung des bevölkerungsbezogenen Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening von der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen in Berlin errichtete Zentrale Stelle ist eine öffentliche Stelle im Sinne des § 34 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geändert worden ist.(2) Die Zentrale Stelle nach Absatz 1 ist berechtigt, von allen in Berlin mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung melderechtlich erfassten Frauen im Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres regelmäßig aus dem Melderegister die folgenden Angaben zu beziehen:1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Tag und Ort der Geburt,5. gegenwärtige Anschrift.(3) Die personenbezogenen Daten aus dem Melderegister dürfen von der Zentralen Stelle zur Einladung zur Teilnahme am Brustkrebsfrüherkennungsprogramm durch Mammographie-Screening und zum Zweck der Evaluation nach den Vorschriften des Abschnitts B Nr. 4 Buchstabe d, e und n der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), die zuletzt am 19. Juli 2005 (BAnz. S. 14 983) geändert worden ist, erhoben, übermittelt, verändert, gespeichert, genutzt und gelöscht werden. Die Zentrale Stelle führt den Datenabgleich gemäß Abschnitt B Nr. 4 Buchstabe n der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien mit der Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin gGmbH durch.

Eingangsformel MMDaVG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Berechtigung der Zentralen Stelle

§ 1 Berechtigung der Zentralen Stelle(1) Die zur Durchführung des bevölkerungsbezogenen Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening von der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen in Berlin errichtete Zentrale Stelle ist eine öffentliche Stelle im Sinne des § 26 des Meldegesetzes vom 26. Februar 1985 (GVBl. S. 507), das zuletzt durch Nummer 27 der Anlage des Gesetzes vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist. (2) Die Zentrale Stelle nach Absatz 1 ist berechtigt, von allen in Berlin mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung melderechtlich erfassten Frauen im Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres regelmäßig aus dem Melderegister die folgenden Angaben zu beziehen: 1.Familiennamen,2.frühere Namen,3.Vornamen,4.Tag und Ort der Geburt,5.gegenwärtige Anschrift. (3) Die personenbezogenen Daten aus dem Melderegister dürfen von der Zentralen Stelle zur Einladung zur Teilnahme am Brustkrebsfrüherkennungsprogramm durch Mammographie-Screening und zum Zweck der Evaluation nach den Vorschriften des Abschnitts B Nr. 4 Buchstabe d, e und n der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), die zuletzt am 19. Juli 2005 (BAnz. S. 14 983) geändert worden ist, erhoben, übermittelt, verändert, gespeichert, genutzt und gelöscht werden. Die Zentrale Stelle führt den Datenabgleich gemäß Abschnitt B Nr. 4 Buchstabe n der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien mit dem Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen (GKR) durch.

§ 2

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes, Rückkehr zum einheitlichen ...

§ 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes, Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang(1) In Anlage 4 der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes vom 4. März 1986 (GVBl. S. 476), die zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (GVBl. S. 282) geändert worden ist, wird folgende Nummer 14 angefügt: "14 "Zentrale Stelle" für das bevölkerungsbezogene Mammographie-Screening im Land Berlin Familiennamen,frühere Namen,Vornamen,Tag und Ort der Geburt,gegenwärtige Anschrift Eintritt des jeweiligen Ereignisses nach Spalte 5 Einladung von weiblichen Einwohnern im Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres im turnusmäßigen Abstand von zwei Jahren zur Teilnahme am Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening". sowie während des Zeitraums von drei Monaten nach Übermittlung der Daten nach Spalte 3: Änderung des Namens, der Anschrift, Tod (2) Der auf Absatz 1 beruhende Teil der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.