Berlin

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen Vom 3. März 1956

Ausfertigungsdatum:
03.03.1956
Fundstelle:
GVBl. 1956, 221
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LwVfgAV

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Die Vorschlagslisten für die Berufung der landwirtschaftlichen Beisitzer des Amtsgerichts (Landwirtschaftsrichter) und des Kammergerichts (Oberlandwirtschaftsrichter) sind nach Maßgabe des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667 / GVBl. S. 1112) und der folgenden Vorschriften von dem Senator für Wirtschaft und Kredit im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz aufzustellen.

§ 2

§ 2(1) In den Vorschlagslisten ist für jeden zum landwirtschaftlichen Beisitzer Vorgeschlagenen die Stellung im Beruf anzugeben, insbesondere ob und wieviel Land er als selbstwirtschaftender Eigentümer oder als Verpächter oder als Pächter inne hat oder zuletzt innegehabt hat. (2) In jeder Vorschlagsliste sollen mindestens zwei Personen aus dem Personenkreis des § 35 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201 / GVBl. S. 336) vorgeschlagen und als solche bezeichnet werden. (3) Angehörige der Landwirtschaftsbehörden des Senats und der Bezirksämter sind nicht vorzuschlagen. (4) Niemand soll als landwirtschaftlicher Beisitzer für mehrere, im Rechtszuge über- oder nachgeordnete Gerichte vorgeschlagen werden.

§ 3

§ 3Der Senator für Wirtschaft und Kredit hat vor der Aufstellung der Vorschlagslisten die anerkannten landwirtschaftlichen Berufsvertretungen und wegen der in § 2 Abs. 2 genannten Personen die im Beirat für Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen bei dem Senator für Arbeit und Sozialwesen vertretenen Spitzenorganisationen der Vertriebenen- und Flüchtlingsvereinigungen zu hören.

§ 4

§ 4Reicht für ein Gericht die Zahl der vorgeschlagenen Personen nicht aus, um die erforderliche Zahl von landwirtschaftlichen Beisitzern zu bestimmen, so kann der Kammergerichtspräsident für dieses Gericht eine Ergänzungsliste unter Angabe der erforderlichen Zahl der weiteren landwirtschaftlichen Beisitzer anfordern. Er bestimmt, wie viele von ihnen dem Personenkreis des § 35 des Bundesvertriebenengesetzes angehören sollen. Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes auch für die Ergänzungsliste.

§ 5

§ 5Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.Der Regierende Bürgermeister Otto Suhr

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.