Berlin

Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung Vom 31. März 1931 in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 235-6)

Ausfertigungsdatum:
31.03.1931
Fundstelle:
GVBl. Sb III, 317
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

§ 4(1) Die … Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank ist befreit 1. von den Steuern, die … die Länder … vom Einkommen, vom Vermögen, vom Grundbesitz sowie vom Gewerbebetrieb erheben,2.*3.* (2) *Bei dem Erwerb oder der Veräußerung von Grundstücken und Grundstückszubehör durch die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank dürfen …, Länder … Steuern oder Gebühren nicht erheben.

§§

§§ 1 bis 3*

§§

§§ 5 und 6*

§ 7

§ 7Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Bestimmungen….

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.