Berlin

Gesetz über die Genehmigungsfreiheit im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Vom 5. Oktober 1994

Ausfertigungsdatum:
05.10.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 392
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LwGrdstGenFrhG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Freigrenze

§ 1 FreigrenzeDie Veräußerung von Grundstücken bis zu einer Größe von einem Hektar bedarf nicht der Genehmigung nach § 2 Abs. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, 1652, 2000/GVBl. S. 1757), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191/GVBl. 1987 S. 74).

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.