Gesetz zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg auf dem Gebiet der Landwirtschaft (Landwirtschaftsstaatsvertrag) Vom 25. März 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 25.03.2004
- Fundstelle:
- GVBl. 2004, 138
Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag(1) Dem am 10. Juli 2020 in Berlin und am 3. August 2020 in Potsdam unterzeichneten Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg auf dem Gebiet der Landwirtschaft (Landwirtschaftsstaatsvertrag) wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
Artikel 2 Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes[Änderungsanweisung zu Nummer 32 der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930)]
Artikel 3 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel 2 tritt mit Inkrafttreten des Staatsvertrages in Kraft.(2) Der Tag, an dem die Regelungen des Staatsvertrages nach seinem Artikel 19 für das Land Berlin in Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1(1) Dem am 17. Dezember 2003 unterzeichneten Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg auf dem Gebiet der Landwirtschaft (Landwirtschaftsstaatsvertrag) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.