Berlin

Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburgauf dem Gebiet der Landwirtschaft (Landwirtschaftsstaatsvertrag) Vom 17. Dezember 2003*

Ausfertigungsdatum:
17.12.2003
Fundstelle:
GVBl. 2004, 138
39 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Aufgabenübertragung von Berlin auf Brandenburg(1) Das Land Berlin überträgt dem Land Brandenburg alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Förderprogramme und Beihilfen im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF). Diese Aufgabenübertragung umfasst auch die Planung und Durchführung von Sonderstützungsmaßnahmen. Den in Bezug auf die übertragenen Aufgaben erlassenen Verordnungen der Europäischen Union in der jeweils gültigen Fassung, Leitlinien und Arbeitspapieren der Kommission sowie nationalen Vorschriften einschließlich Verwaltungsvorschriften ist dabei ebenso Rechnung zu tragen wie etwaigen Programmen, die sich auf weitere Förderperioden beziehen.(2) Die Programmplanung im Rahmen der Fonds für die Förderperioden der Europäischen Union ab 2021 wird von der für Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg im Benehmen mit der für Landwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin erstellt. Das Land Berlin unterbreitet dem Land Brandenburg die inhaltlichen Vorschläge für die Maßnahmen im Rahmen des ELER für das Gebiet des Landes Berlin. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des gemeinsamen Entwicklungsprogramms für die Entwicklung des ländlichen Raumes unter Berücksichtigung länderspezifischer Belange beziehungsweise auf der Grundlage etwaiger Folgeprogramme und Folgepläne.(3) Das Land Berlin stellt dem Land Brandenburg für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 1 Mittel zur Kofinanzierung für Maßnahmen im Land Berlin nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans rechtzeitig zur Verfügung; der finanzielle Ausgleich nach Artikel 17 bleibt davon unberührt.

Artikel

Artikel 10 Anzuwendendes RechtFür die Wahrnehmung der im Rahmen dieses Staatsvertrages übertragenen Aufgaben gilt das Recht des Landes Brandenburg, soweit nicht Unionsrecht oder Bundesrecht vorgehen.

Artikel

Artikel 11 Länderübergreifende ZusammenarbeitDie Behörden der vertragschließenden Länder sind zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung dieses Staatsvertrages verpflichtet. Die Unterstützung beinhaltet für die gemäß Artikel 1, Artikel 6 und Artikel 7 übertragenen Aufgaben die jederzeitige Erteilung von Auskünften, die gegenseitige Unterrichtung, die Übermittlung von Erkenntnissen sowie die Erhebung, Aufbereitung und Bereitstellung statistischer Daten.

Artikel

Artikel 12 Datenschutz und Akteneinsicht(1) Für die Verarbeitung einschließlich der Erhebung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gilt das Recht des Landes Brandenburg, soweit nicht Unionsrecht oder Bundesrecht vorgehen.(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg überwacht im Benehmen mit der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz und zur Akteneinsicht.

Artikel

Artikel 13 HaushaltDie vertragschließenden Länder verpflichten sich, jeweils rechtzeitig die Haushaltsvoraussetzungen für die Durchführung dieses Staatsvertrages zu schaffen. Die für das jeweilige Land zur Verfügung gestellten Mittel stehen allein für Maßnahmen in dem jeweiligen Land zur Verfügung.

Artikel

Artikel 14 FinanzkontrolleDie Rechnungshöfe der vertragschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages zu prüfen. Sie sollen Prüfvereinbarungen auf der Grundlage des § 93 der Landeshaushaltsordnungen treffen. Die Prüfungsrechte der Kommission, des Europäischen Rechnungshofes und des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.

Artikel

Artikel 15 VerwaltungsvereinbarungenDie für Landwirtschaft zuständigen Mitglieder der Landesregierungen der vertragschließenden Länder regeln das Nähere zur Durchführung dieses Staatsvertrages durch Verwaltungsvereinbarungen.

Artikel

Artikel 16 Fortentwicklung des StaatsvertragesDie vertragschließenden Länder verpflichten sich, insbesondere im Hinblick auf die Fortentwicklung des einschlägigen Unions- und Bundesrechts, erforderliche Änderungen des Staatsvertrages herbeizuführen.

Artikel

Artikel 17 Finanzieller Ausgleich(1) Das Land Berlin zahlt an das Land Brandenburg jährlich zum 16. Oktober eines Jahres einen finanziellen Ausgleich für den Aufwand infolge der Übernahme der gemäß Artikel 1, Artikel 6 und Artikel 7 übertragenen Aufgaben. Die Höhe des finanziellen Ausgleichs wird durch Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 15 geregelt.(2) Die Höhe des vereinbarten finanziellen Ausgleichs soll mindestens alle drei Jahre überprüft und bei Bedarf einvernehmlich durch Änderung der Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 15 neu festgelegt werden. Abweichend von Satz 1 soll die Höhe des vereinbarten finanziellen Ausgleichs hinsichtlich des Aufwands für die Übernahme von Ordnungsaufgaben gemäß Artikel 7 erstmalig bereits nach Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages überprüft werden.(3) Sind über die gemäß Artikel 1, Artikel 6 und Artikel 7 übertragenen Aufgaben hinaus neue Aufgaben durch Einzel-Maßnahmen, Zuwendungen, Billigkeitsleistungen oder Sonderstützungsmaßnahmen von Behörden des Landes Brandenburg abzuwickeln, die einen erhöhten, zusätzlichen Personalaufwand nach sich ziehen, vereinbaren die vertragschließenden Länder für die betreffenden Jahre ab Übernahme der hinzukommenden Aufgaben über den finanziellen Ausgleich hinaus einen zusätzlichen Betrag und legen ihn in der Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 15 fest.

Artikel

Artikel 18 Geltungsdauer, Kündigung und salvatorische Klausel(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit.(2) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Land mit einer Frist von drei Jahren zum Ende eines EU-Haushaltsjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sofern die Kündigung zeitlich nicht mit dem Ende einer Förderperiode zusammenfällt, kann sie nur im vorherigen Benehmen mit der Europäischen Kommission erfolgen.(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Staatsvertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit seiner übrigen Bestimmungen. Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die den Regelungszielen der unwirksamen Bestimmungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Staatsvertrag enthaltene Regelungslücken.

Artikel

Artikel 19 InkrafttretenDieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt am 16. Oktober 2020 in Kraft.

Artikel

Artikel 2 Zuständige Behörde, Bescheinigende Stelle, EU-Zahlstelle und Verwaltungsbehörde; Behörden des EMFF(1) Die zuständige Behörde des Landes Brandenburg gemäß Artikel 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59) oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung lässt die EU-Zahlstelle Brandenburg-Berlin zu und überprüft die Zulassung im Rahmen der ständigen Aufsicht.(2) Die zuständige Behörde des Landes Brandenburg benennt die Bescheinigende Stelle im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung.(3) EU-Zahlstelle für die Bereiche des EGFL und des ELER für das Land Berlin und das Land Brandenburg ist die EU-Zahlstelle des Landes Brandenburg. Sie führt die Bezeichnung EU-Zahlstelle Brandenburg-Berlin.(4) Alle für die Bereiche des EGFL und des ELER ab dem 16. Oktober 2020 vorzunehmenden Zahlungen des Landes Berlin und des Landes Brandenburgs werden über die EU-Zahlstelle Brandenburg-Berlin abgewickelt. Dies gilt auch für die vorzunehmenden Zahlungen im Bereich der Sonderstützungsmaßnahmen. Die Jahresrechnungen für die Region Brandenburg-Berlin werden von der EU-Zahlstelle Brandenburg-Berlin erstellt.(5) Zuständige Verwaltungsbehörde nach Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung für den Bereich des ELER für das Land Berlin ist die für den ELER zuständige Verwaltungsbehörde des Landes Brandenburg.(6) Zuständige Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung für den Bereich des EMFF für das Land Berlin sind die für den EMFF zuständigen Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörden des Landes Brandenburg.

Artikel

Artikel 3 Finanzkorrekturen der Europäischen Union (Anlastungen)Anlastungen durch die Europäische Union werden von den vertragschließenden Ländern gemeinsam getragen und zwar im Verhältnis der an die Berliner und brandenburgischen Begünstigten ausgezahlten Beihilfen. Das Verhältnis wird entsprechend der angelasteten Haushaltslinien an die Berliner und brandenburgischen Begünstigten ausgezahlten Beträge ermittelt. Anlastungen, die nach Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von Bund und Ländern gemeinsam zu tragen sind, bleiben hiervon unberührt. In Anwendungsfällen des Artikels 104a Absatz 6 des Grundgesetzes ermittelt die EU-Zahlstelle Brandenburg-Berlin die von Berliner und brandenburgischen Begünstigten erhaltenen Mittel getrennt je Land und jedes Land trägt die auf es selbst entfallenden Finanzkorrekturen wie gemäß Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes vorgesehen.

Artikel

Artikel 4 Verpflichtungen im Bereich des ELERFür die Einhaltung von Verpflichtungen im Bereich des ELER, die in dem jeweiligen Entwicklungsprogramm für die Entwicklung des ländlichen Raumes und etwaigen Folgeprogrammen und Folgeplänen festgeschrieben sind, sowie für das Stellen von Änderungsanträgen für das Entwicklungsprogramm ist auch für das Land Berlin die für den ELER zuständige Verwaltungsbehörde des Landes Brandenburg zuständig.

Artikel

Artikel 5 Durchführung von Kontrollen zur Einhaltung von Cross-Compliance(1) Die Durchführung der von der Europäischen Kommission geforderten Vor-Ort-Kontrollen einschließlich der Auswahl der Kontrollstichproben sowie der Berichterstattung zur Umsetzung von Cross-Compliance-Vorschriften beziehungsweise etwaigen Folgevorschriften erfolgt für die Berliner Begünstigten durch die jeweils zuständigen Behörden des Landes Brandenburg, soweit diesbezüglich keine anderen Regelungen getroffen worden sind. Zentrale Ansprech- und Koordinierungsstelle ist die EU-Zahlstelle Brandenburg-Berlin.(2) Die Aufgaben der zuständigen Kontrollbehörde nach den Artikeln 67 und 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69) oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung (Durchführung der „systematischen“ Kontrollen) werden bei den Berliner Begünstigten nach Maßgabe des jeweiligen Landeszuständigkeitsrechts hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung und Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach den Artikeln 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung in Bezug auf Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, zur Tierhaltung und zum Tierschutz, Pflanzen- und Wasserschutz sowie zum FFH- und Vogelschutz von den Berliner Behörden, im Übrigen von den Behörden des Landes Brandenburg, wahrgenommen. Gleiches gilt für die Durchführung anlassbezogener Kontrollen bei den Berliner Begünstigten.

Artikel

Artikel 6 Übertragung von Aufgaben für weitere Fördermaßnahmen(1) Das Land Berlin überträgt dem Land Brandenburg die Planung, Durchführung, Abrechnung und Berichterstattung der nationalen Fördermaßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK).(2) Das Land Berlin stellt dem Land Brandenburg für die Durchführung der Fördermaßnahmen nach Absatz 1 Mittel zur Kofinanzierung für Maßnahmen im Land Berlin nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans rechtzeitig zur Verfügung; der finanzielle Ausgleich nach Artikel 17 bleibt davon unberührt.(3) Weitere durch Bundes- oder Landesmittel oder durch beide zugleich finanzierte Fördermaßnahmen, Zuwendungen und Billigkeitsleistungen können durch Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 15 übertragen werden.

Artikel

Artikel 7 Übertragung von OrdnungsaufgabenDas Land Berlin überträgt dem Land Brandenburg die Erfüllung der Ordnungsaufgaben nach1. dem Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,2. dem Sortenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 37 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,3. dem Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,4. dem Milch- und Fettgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 397 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,5. dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,6. dem Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), das zuletzt durch Artikel 102 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,7. dem Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18), in der jeweils geltenden Fassung,8. dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und9. dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassungsowie für die Aufgaben nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen. Satz 1 gilt nicht für die den Berliner Bezirken zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Staatsvertrages zugewiesenen Aufgaben.

Artikel

Artikel 8 Delegation; Geltendmachung von Rechten(1) Die für Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg ist berechtigt, nach Herstellung des Benehmens mit der für Landwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin die Wahrnehmung der mit diesem Staatsvertrag für das Land Berlin übernommenen Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Behörden des Landes Brandenburg zu übertragen.(2) Zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben ermächtigt das Land Berlin das Land Brandenburg einschließlich der zuständigen Behörden des Landes Brandenburg, jegliche Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben einschließlich einer eventuell erforderlichen Prozessführung im eigenen Namen geltend zu machen.

Artikel

Artikel 9 AmtshandlungenDie Bediensteten der Behörden des Landes Brandenburg sind berechtigt, zur Wahrnehmung der mit diesem Staatsvertrag auf das Land Brandenburg übertragenen Aufgaben, Amtshandlungen im Land Berlin vorzunehmen.

Eingangsformel LwStV

Das Land Berlin,vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, und das Land Brandenburg,vertreten durch den Ministerpräsidenten,schließen folgenden Staatsvertrag:

Artikel

Artikel 1 Europäischer Ausrichtungs- und Garantie-Fonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie und Abteilung Ausrichtung sowie das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF)(1) Die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg ist im Land Berlin zuständig für die Durchführung der Förderprogramme der Europäischen Union für die Landwirtschaft, die mit Mitteln aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantie-Fonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie und Abteilung Ausrichtung, sowie des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) kofinanziert werden. (2) Für die Durchführung der Maßnahmen auf Grundlage des Europäischen Ausrichtungs- und Garantie-Fonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, sowie des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) gilt Absatz 1 mit Beginn der neuen EU-Förderperiode ab 2007. (3) Die Programmplanung für die neue EU-Förderperiode ab 2007 wird von der für Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg im Benehmen mit den für Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes einschließlich des Naturschutzes zuständigen Senatsverwaltungen des Landes Berlin erstellt. Die Förderung soll in der neuen EU-Förderperiode auf Grundlage eines einheitlichen Förderprogramms beider Länder erfolgen. (4) Das Land Berlin stellt dem Land Brandenburg für die Durchführung der Förderaufgaben Mittel zur Kofinanzierung für Maßnahmen im Land Berlin nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans rechtzeitig zur Verfügung; der finanzielle Ausgleich nach Artikel 15 bleibt davon unberührt.

Artikel

Artikel 10 Datenschutz und Akteneinsicht(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gilt das Recht des Landes Brandenburg, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist. Soweit für die Erhebung von Daten im Land Berlin bereichsspezifische Rechtsvorschriften gelten, finden diese auf die Datenerhebung in Berlin Anwendung. (2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht in Brandenburg überwacht im Einvernehmen mit dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz und zur Akteneinsicht.

Artikel

Artikel 11 HaushaltDie vertragsschließenden Länder verpflichten sich, jeweils rechtzeitig die Haushaltsvoraussetzungen für die Durchführung dieses Staatsvertrages zu schaffen.

Artikel

Artikel 12 FinanzkontrolleDie Rechnungshöfe der vertragsschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages zu prüfen. Sie sollen Prüfvereinbarungen auf der Grundlage von § 93 der Landeshaushaltsordnungen treffen. Die Prüfungsrechte der Europäischen Kommission, des Europäischen Rechnungshofes und des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.

Artikel

Artikel 13 VerwaltungsvereinbarungenDie für Landwirtschaft zuständigen Mitglieder der Landesregierungen der vertragsschließenden Länder regeln das Nähere zur Durchführung dieses Vertrages durch Verwaltungsvereinbarungen.

Artikel

Artikel 14 Fortentwicklung des VertragesDie vertragsschließenden Länder verpflichten sich, insbesondere im Hinblick auf die Fortentwicklung des einschlägigen Bundes- und EU-Rechts, erforderliche Änderungen des Vertrages herbeizuführen.

Artikel

Artikel 15 Finanzieller Ausgleich(1) Das Land Berlin zahlt an das Land Brandenburg jährlich im Voraus, jeweils zu Beginn des EU-Haushaltsjahres am 16. Oktober, einen pauschalierten finanziellen Ausgleich für den Verwaltungsaufwand infolge der Übernahme der im ersten Abschnitt dieses Vertrages genannten Zuständigkeiten und der daraus erwachsenden Aufgaben. (2) Für die verwaltungsmäßige Durchführung der einzelnen Aufgaben leistet das Land Berlin jeweils den pauschalierten finanziellen Ausgleich für den Einsatz einer Dienstkraft, eingruppiert nach Vergütungsgruppe IVa BAT (Ost): a) zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 1, ausgenommen Artikel 1 Abs. 2, und nach Artikel 3,b) zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 1 Abs. 2 (ab dem Jahr 2007),c) zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 2,d) zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 6. (3) Für die Wahrnehmung der ministeriellen Aufgaben leistet das Land Berlin zusätzlich einen pauschalisierten finanziellen Ausgleich in Höhe von 10 Prozent der in Absatz 2 festgelegten Zahlungen.

Artikel

Artikel 16 Außerkrafttreten bestehender Verwaltungsvereinbarungen(1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt das "Abkommen zwischen dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg und dem Senator für Wirtschaft und Betriebe des Landes Berlin über die Durchführung technischer Aufgaben im Rahmen der EU-Agrarförderung" vom 28. Februar 1997 außer Kraft. (2) Das "Ressortabkommen zwischen der Senatsverwaltung für Finanzen sowie der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen des Landes Berlin und dem Ministerium für Finanzen des Landes Brandenburg zur Durchführung von Prüfungen im Rahmen der Fördermaßnahmen der Europäischen Union aus Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und Garantie-Fonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie," vom 27. Dezember 2002 tritt außer Kraft, wenn die Zustimmung der EU-Kommission zur Abmeldung der Zahlstelle EAGFL-Abteilung Garantie Berlin - vorliegt.

Artikel

Artikel 17 Geltungsdauer und KündigungDieser Vertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem vertragsschließenden Land zum Ende eines EU-Haushaltsjahres schriftlich mit einer Frist von drei Jahren gekündigt werden.

Artikel

Artikel 18 InkrafttretenDieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag nach Austausch der Ratifizierungsurkunden, frühestens am 16. Oktober 2004, in Kraft.*

Artikel

Artikel 2 EU-Direktbeihilfen und Gemeinsame MarktordnungenDie für Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg ist zuständig für die Gewährung der EU-Direktbeihilfen an Betriebe, die in Berlin ihren Sitz haben, sowie für die Gemeinsamen Marktordnungen.

Artikel

Artikel 3 Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK)(1) Die für Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg ist im Land Berlin zuständig für die Durchführung des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK). (2) Das Land Berlin stellt dem Land Brandenburg für die Durchführung der Förderaufgaben Mittel zur Kofinanzierung für Maßnahmen im Land Berlin nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans rechtzeitig zur Verfügung; der finanzielle Ausgleich nach Artikel 15 bleibt davon unberührt.

Artikel

Artikel 4 Zahlstellen(1) Zahlstelle EAGFL-Garantie für das Land Berlin ist die Zahlstelle EAGFL-Garantie des Landes Brandenburg. (2) Mit Beginn der neuen EU-Förderperiode ab 2007 ist Zahlstelle EAGFL-Ausrichtung für das Land Berlin die Zahlstelle EAGFL-Ausrichtung des Landes Brandenburg.

Artikel

Artikel 5 Finanzkorrekturen der EU (Anlastungen)Anlastungen durch die EU werden von den Ländern gemeinsam getragen und zwar im Verhältnis der an Berliner und Brandenburger Betriebe ausgezahlten Beihilfen.

Artikel

Artikel 6 OrdnungsaufgabenDie für Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg ist im Land Berlin zuständig für die Aufgaben auf Grund der folgenden Bestimmungen: 1. Saatgutverkehrsgesetz,2. Sortenschutzgesetz,3. Düngemittelgesetz,4. Milch- und Fettgesetz,5. Milch- und Margarinegesetz,6. Vieh- und Fleischgesetz,7. Tierzuchtgesetz,8. Flurbereinigungsgesetz,9. Landwirtschaftsanpassungsgesetz,10. Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (EG-Öko-Verordnung) sowie für die Aufgaben nach den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen. Satz 1 gilt nicht für die den Berliner Bezirken zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Staatsvertrages zugewiesenen Aufgaben.

Artikel

Artikel 7 DelegationDie für Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg ist berechtigt, nach Herstellung des Benehmens mit der für Landwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin die Durchführung der mit diesem Staatsvertrag für das Land Berlin übernommenen Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden zu übertragen.

Artikel

Artikel 8 Amtshandlungen(1) Die Bediensteten des Landes Brandenburg sind berechtigt, im Rahmen der mit diesem Vertrag auf das Land Brandenburg übertragenen Zuständigkeiten im Land Berlin Amtshandlungen vorzunehmen. (2) Für die Durchführung der im Rahmen dieses Staatsvertrages übertragenen Aufgaben gilt das Recht des Landes Brandenburg.

Artikel

Artikel 9 Länderübergreifende Zusammenarbeit(1) Die Behörden der vertragsschließenden Länder sind zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung dieses Vertrages verpflichtet. Die Unterstützung beinhaltet die jederzeitige Erteilung von Auskünften, die gegenseitige Unterrichtung, die Übermittlung von Erkenntnissen sowie die Erhebung, Aufbereitung und Bereitstellung statistischer Daten. (2) Soweit nach diesem Staatsvertrag Aufgaben von Landesbehörden Brandenburgs für das Land Berlin wahrgenommen werden, kann das für Landwirtschaft zuständige Senatsmitglied im Einzelfall die Herstellung des Einvernehmens verlangen. (3) Die vertragsschließenden Länder streben an, in länderübergreifenden Gremien einvernehmlich abzustimmen. Sie stellen den hierfür erforderlichen Informationsaustausch sicher.

Eingangsformel LwBBStVtr

PräambelDie Länder Berlin und Brandenburg bilden auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raumes eine Region mit engen Verflechtungen bei der landwirtschaftlichen Produktion und beim Absatz landwirtschaftlicher Produkte. Mit dem Ziel, durch die Bündelung von Verwaltungsaufgaben - den Aufwand für die Landwirtschaftsverwaltung in den Ländern insgesamt zu senken,- die regionalen Verflechtungen weiter zu entwickeln,- das Leistungsangebot für die Landwirte in der gesamten Region weiter zu verbessern, kommen die Länder Berlin und Brandenburg überein, den nachfolgenden Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums zu schließen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.