Berlin

Verordnung über die zuständige Stelle nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte Vom 30. August 1974

Ausfertigungsdatum:
30.08.1974
Fundstelle:
GVBl. 1974, 2123
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LwAltHzustStV

Auf Grund des § 2 a Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie des § 41 Abs. 1 Buchst. e letzter Satz und des § 42 Abs. 4 und 6 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448 / GVBl. S. 1638), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 1974 (BGBl. I S. 821 / GVBl. S. 865), wird verordnet:

§ 1

§ 1Zuständige Stelle für die Erteilung der Bescheinigungen nach § 2 a Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 1 Buchst. e letzter Satz und § 42 Abs. 4 und 6 Satz 1 sowie für die Erteilung der Ermächtigung zur Landveräußerung und Landverpachtung nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte ist im Land Berlin das für Wirtschaft zuständige Mitglied des Senats.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die zuständige Stelle nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 883) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.