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title: "Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes \"Luisenstadt\" im Bezirk Kreuzberg von Berlin Vom 30. Mai 1995*"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/luisensterhvbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-LuisenstErhVBErahmen"
updated: "2026-05-13T01:45:43+00:00"
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# Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes "Luisenstadt" im Bezirk Kreuzberg von Berlin Vom 30. Mai 1995*

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 30.05.1995
*Fundstelle:* GVBl. 1995, 486


### Anlage 1

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2)

### Anlage 2

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3)

### Eingangsformel LuisenstErhV

Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch § 16 des Gesetzes vom 14. Oktober 2022 (GVBl. S. 578) geändert worden ist, verordnet das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Die Verordnung gilt jeweils für das in den Anlagen zu dieser Verordnung eingegrenzte Gebiet „Luisenstadt“. Die Innenkanten der grünen durchgezogenen Linien bilden die Gebietsgrenzen. Die Anlagen sind Bestandteile dieser Verordnung.(2) Entsprechend der Anlage 1 wird das Gebiet zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs abgegrenzt durch die Bezirksgrenze, die Köpenicker Straße, die Pfuelstraße und die Ortsteilgrenze mit Ausnahme des Grundstücks Cuvrystraße 50-54, Schlesische Straße 33-34 als nördliche Begrenzung, den Landwehrkanal im Osten, das Paul-Lincke- und Fraenkelufer im Süden sowie die Böcklerstraße, die rückwärtigen Grundstücksgrenzen des Segitzdamms mitsamt den Grundstücken Wassertorstraße 3 und 4, Ritterstraße 125, Ritterstraße 2, 2A, 2B, 3, 4-5 und Prinzessinnenstraße 30, die Prinzessinnenstraße bis zur gedachten Verlängerung der Luckauer Straße und die Luckauer Straße als westliche Begrenzung.(3) Entsprechend der Anlage 2 wird das Gebiet zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs abgegrenzt durch die Waldemarstraße, den Leuschnerdamm, den Bethaniendamm, die Adalbertstraße, die Waldemarstraße, den Mariannenplatz, durch die Bezirksgrenze, die Köpenicker Straße, die Pfuelstraße und die Ortsteilgrenze mit Ausnahme des Grundstücks Cuvrystraße 50-54, Schlesische Straße 33-34 als nördliche Begrenzung, den Landwehrkanal im Osten, das Paul-Lincke- und Fraenkelufer im Süden sowie den Erkelenzdamm, die Prinzessinnenstraße bis zur gedachten Verlängerung der Luckauer Straße und die Luckauer Straße als westliche Begrenzung.

### § 2 — Gegenstand der Verordnung

§ 2 Gegenstand der Verordnung(1) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs) bedürfen in dem in § 1 Absatz 2 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.(2) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs) bedürfen in dem in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung.

### § 3 — Zuständigkeit

§ 3 ZuständigkeitDie Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin.

### § 4 — Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

§ 4 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften(1) Es wird darauf hingewiesen, dass unbeachtlich werden1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verletzungen oder Fehler gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und die in Satz 1 Nummer 3 genannte Verletzung gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

### § 5 — Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenWer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 3 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße belegt werden.

### § 6 — Ausnahmen

§ 6 Ausnahmen§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 Buchstabe a oder b des Baugesetzbuchs bezeichneten Zwecken dienen und nicht auf Grundstücke, auf denen Vorhaben nach § 26 Nummer 3 des Baugesetzbuchs errichtet werden sollen. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin anzuzeigen.

### § 7 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft:- Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes „Luisenstadt“ im Bezirk Kreuzberg von Berlin vom 30. Mai 1995 (GVBl. S. 486), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Juli 2018 (GVBl. S. 489) geändert worden ist,- Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet „Luisenstadt/Bethaniendamm“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 18. September 2006 (GVBl. S. 1032) und- Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet „Luisenstadt/Segitzdamm“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 18. September 2006 (GVBl. S. 1030)

### Anlage LuisenstErhV

Anlage

### Eingangsformel LuisenstErhV

Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253/GVBl. 1987 S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241), wird verordnet:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDie Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte durch eine durchbrochene Linie eingegrenzte Gebiet. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

### § 2 — Gegenstand der Verordnung

§ 2 Gegenstand der Verordnung(1) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung der errichteten baulichen Anlagen oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. (2) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1 verzeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.

### § 3 — Verletzung von Vorschriften

§ 3 Verletzung von VorschriftenDie Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) geregelten und der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren, seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Kreuzberg, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs, § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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— Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes "Luisenstadt" im Bezirk Kreuzberg von Berlin Vom 30. Mai 1995*
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-LuisenstErhVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
