Berlin

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet "Luisenstadt/Bethaniendamm" im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vom 18. September 2006

Ausfertigungsdatum:
18.09.2006
Fundstelle:
GVBl. 2006, 1032
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage LuisBethBauGB§172Abs1V

Anlage

Eingangsformel LuisBethBauGB§172Abs1V

Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDie Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1:5 000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es umfasst - das Bethaniengelände zwischen Waldemarstraße, Adalbertstraße, Bethaniendamm und Mariannenplatz- die Köpenicker Straße zwischen Bethaniendamm und Manteuffelstraße, mit der südlichen Bebauung (Köpenicker Straße 143-158) einschließlich des gesamten Straßenraumes- die Manteuffelstraße zwischen Köpenicker Straße und Wrangelstraße mit der westlichen Bebauung (Manteuffelstraße 1-14) einschließlich des gesamten Straßenraumes- die Wrangelstraße zwischen Mariannenplatz und Manteuffelstraße mit der nördlichen Bebauung (Wrangelstraße 127-131) einschließlich des gesamten Straßenraumes- die Waldemarstraße zwischen Mariannenplatz und Manteuffelstraße mit der beidseitigen Bebauung (Waldemarstraße 79-103 und 86-104) einschließlich des gesamten Straßenraumes- die Waldemarstraße zwischen Mariannenplatz und Adalbertstraße, nur Straßenraum- Adalbertstraße zwischen Waldemarstraße und Bethaniendamm, nur Straßenraum. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Gegenstand der Verordnung

§ 2 Gegenstand der VerordnungZur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung nach § 173 BauGB. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3

Zuständigkeit

§ 3 ZuständigkeitDie Genehmigung wird durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin erteilt.

§ 4

Verletzung von Vorschriften

§ 4 Verletzung von Vorschriften(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb eines Jahres oder2. Mängel der Abwägung innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB und § 32 Abs. 2 AGBauGB ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenWer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6

Ausnahmen

§ 6 Ausnahmen§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.