Berlin

Gesetz betreffend Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Preußischen Staat zur Regelung eines einheitlichen Zwischen- und Dauerkreditwesens für die ländliche Siedlung Vom 31. Juli 1931 in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 761-2)

Fundstelle:
GVBl. Sb I, 214
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LSiedlKredWG

[Text hier nicht wiedergegeben.]

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.