Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XIV-L-4 (St. Jacobi-Kirchhof II) im Bezirk Neukölln von Berlin Vom 15. Mai 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 15.05.1993
- Fundstelle:
- GVBl. 1993, 219
Auf Grund der §§ 8 , 11 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234), wird verordnet:
§ 1 Der Landschaftsplan XIV-L-4 (St. Jacobi-Kirchhof II) vom 7. April 1993 wird für den Geltungsbereich auf dem Grundstück Hermannstraße 99-102 durchgehend zur Oderstraße 5 festgesetzt.
§ 2 Der Landschaftsplan besteht aus einer Bestands- und Bewertungskarte, einer Festsetzungskarte und einem Text mit Begründung.
§ 3 Die Urschrift des Landschaftsplans kann bei der örtlich zuständigen unteren, eine beglaubigte Ausfertigung des Landschaftsplans bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.
§ 4 Auf die Vorschriften über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen ( 47 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes ) wird hingewiesen.
§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 15. Mai 1993 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Hassemer
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.