Berlin

Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplanes XIII-L-2 Kirchhainer Damm im Bezirk Tempelhof von Berlin Vom 18. Dezember 2000

Ausfertigungsdatum:
18.12.2000
Fundstelle:
GVBl. 2000, 563
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage LPlXIII-L-2FV

Anlagezur Rechtsverordnung gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplanes XIII-L-2 1. Auf den als Wohnbebauung dargestellten Flächen mit einer festgesetzten Mindestbepflanzung mit Waldbäumen sind je angefangene 100 qm Grundstücksfläche zwei Waldbäume der Pflanzenliste mit einem Stammumfang von mindestens 12/14 cm anzupflanzen. Vorhandene Waldbäume, die den festgesetzten Qualitäten entsprechen, werden angerechnet, sind zu erhalten und nach Abgang nachzupflanzen.2. Die als Wald, Waldparkanlage und Waldbestand „Jugendarrestanstalt“ dargestellten Flächen sind als vielfältig strukturierter und mehrschichtiger Wald mit unterschiedlichen Altersstrukturen und Strauch- und Krautunterwuchs zu entwickeln, zu sichern und zu pflegen. Dabei sind sowohl Altholzbestände als auch Totholz vorbehaltlich der Verkehrssicherungspflicht im Bestand zu belassen.Vorhandene nicht standortgerechte und gebietsuntypische Arten sind in ihrer Entwicklung zu begrenzen und langfristig aus dem Bestand zu entfernen.Für die als Wald dargestellten Flächen gilt zusätzlich, dass die inneren und äußeren Waldränder, welche die Übergangsbereiche zwischen den verschiedenen Vegetationsformationen darstellen, als vielfältig strukturierte und abgestufte Bestände mit einer Kraut-, Strauch- und Baumschicht zu entwickeln und zu pflegen sind.3. Auf den dargestellten Gemeinbedarfsflächen Seniorenheim Georg-Kriedte-Haus, Jugendarrestanstalt und Jugendhaftanstalt Kieferngrund sind auf den nicht überbaubaren Flächen die vorhandenen standortgerechten und gebietstypischen Bäume zu erhalten, zu pflegen und nach Abgang durch Arten der Pflanzenliste zu ersetzen.4. In der als Kleingartenanlage dargestellten Fläche ist je angefangene 100 qm Parzellenfläche ein Obstbaum zu pflanzen. Vorhandene Obstbäume werden angerechnet, sind zu erhalten und nach Abgang nachzupflanzen.5. Die als Lützowteich und als Georg-Kriedte-Teich dargestellten Kleingewässer sind naturnah herzustellen, zu entwickeln und auf Dauer zu erhalten.6. Die als Eingangsbereich dargestellte Fläche ist als Platz mit Aufenthaltscharakter zu gestalten. Die Platzgestaltung soll unter dem Vorbehalt der endgültigen Straßenausbauplanung erfolgen.7. Entlang des als Verkehrsfläche dargestellten Kirchhainer Damms sind straßenbegleitende Baumpflanzungen vorzunehmen.8. Auf dem als Verkehrsfläche dargestellten Kirchhainer Damm sind jeweils in Höhe des Grünzuges Lützowstraße und in Höhe des Seniorenheimes Georg-Kriedte-Haus zwei zusätzliche Fußgängerüberwege zu dem schon bestehenden in Höhe der Siedlung Birkenhaag einzurichten.9. Die dargestellten Wege sind bei Neu- und Umbaumaßnahmen - mit Ausnahme der Waldwege - ausschließlich mit einer wassergebundenen Decke zu gestalten. Sie dürfen eine Breite von drei Metern nicht überschreiten. Eine Einfassung mit Natursteinen ist zulässig. Neu anzulegende, dargestellte Waldwege sind ohne bauliche Befestigungen herzustellen. PflanzenlisteWaldbäume und -sträucher für Pflanzmaßnahmen auf den Flächen für Wohnbebauung und auf Gemeinbedarfsflächen(Arten der potentiellen natürlichen Vegetation Linden-Traubeneichen-Hainbuchenwald)(Vogelnährgehölze**) BÄUME Acer campestre Feld-Ahorn Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn Betula pendula Hänge-Birke Carpinus betulus Hainbuche Fagus sylvatica Rot-Buche Fraxinus excelsior Gemeine Esche Pinus sylvestris Wald-Kiefer Quercus petraea Trauben-Eiche Quercus robur Stiel-Eiche Sorbus aucuparia Eberesche Tilia cordata Winter-Linde Ulmus glabra Berg-Ulme STRÄUCHER Clematis vitalba Gemeine Waldrebe Cornus sanguinea** Blutroter Hartriegel Corylus avellana** Gemeine Hasel Crataegus monogyna** Eingriffliger Weißdorn Euonymus europaea** Europäisches Pfaffenhütchen Hedera helix** Gemeiner Efeu Lonicera periclymenum Deutsches Geißblatt Lonicera xylosteum** Rote Heckenkirsche Prunus padus Gewöhnliche Traubenkirsche Rubus idaeus** Himbeere Sambucus nigra** Schwarzer Holunder Viburnum opulus** Gemeiner Schneeball KLETTERPFLANZEN Clematis vitalba Echte Waldrebe Hedera helix Gemeiner Efeu Lonicera periclymenum Deutsches Geißblatt Parthenocissus quinquefolia Fünfblättrige Zaunrebe

Eingangsformel LPlXIII-L-2FV

Auf Grund des §§ 8 und des 10 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 10. Juli 1999 (GVBl. S. 390) wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDer Landschaftsplan XIII-L-2 wird mit der den Geltungsbereich umfassenden Fläche des Wäldchens am Kirchhainer Damm einschließlich der Grundstücksfläche des Franz-Neumann-Seniorenheims an der Augsburger Straße 18-19 mit Ausnahme der Straßenverkehrsfläche der geplanten Verbindung zwischen der Kronacher und Tutzinger Straße, mit der Fläche der Grundstücke Kirchhainer Damm 59-109 (ungerade) sowie 60-110 (gerade) mit Ausnahme des Geschützten Landschaftsbestandteils "Birkenhaag" einschließlich der Verkehrsfläche des Wendehammers der Saalower Straße, mit der Fläche der Grundstücke Lützowstraße 25-45 (ungerade) sowie der Verkehrsfläche des Kirchhainer Damms von der Stadtgrenze bis zur verlängerten nördlichen Grenze des Landschaftsschutzgebietes mit einer Fläche von insgesamt 39,8 ha festgesetzt. Der südliche und der östliche Rand des Geltungsbereiches stellt gleichzeitig die Landesgrenze zwischen Berlin und Brandenburg dar.

§ 2

Bestandteile des Landschaftsplans

§ 2 Bestandteile des Landschaftsplans(1) Der Landschaftsplan besteht aus einer Bestands- und Bewertungskarte, einer Festsetzungskarte und einem Text mit Begründung. (2) Der Landschaftsplan ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung. (3) Die textlich festgesetzten Maßnahmen des Landschaftsplanes ergeben sich aus der Anlage dieser Verordnung.

§ 3

Verbotene Handlungen

§ 3 Verbotene HandlungenAuf der als Waldbestand dargestellten Fläche der Gemeinbedarfsfläche Franz-Neumann-Seniorenheim, Augsburger Straße 18-19, ist es verboten, - Bäume oder Gebüsche zu beseitigen, zu zerstören oder zu entnehmen. Davon ausgenommen sind Einzelstammentnahmen oder Jungaufwuchsbeseitigung von den gebietsuntypischen und nicht standortgerechten Arten Prunus serotina, Robinia pseudacacia und Acer platanoides.- gebietsuntypische und nicht standortgerechte Arten einzubringen, die nicht in der Pflanzenliste enthalten sind.- Totholz und Altholzbestände aus dem Bestand zu entfernen und- den Waldboden mit Boden- oder Bodenbestandteilen, Steinen, Mineralien oder deren Gemischen oder ähnlichen Gegenständen zu überschütten. Soweit notwendige Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht vorzunehmen sind, sind diese von den Verboten ausgenommen. Ebenso sind gegebenenfalls erforderliche Eingriffe zur Pflege und Eingriffe zur forstwirtschaftlichen Nutzung, welche in Absprache mit den Berliner Forsten zu erfolgen haben, von den Verboten ausgenommen.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 18 und Nr. 19 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Rechtsverordnung oder einer vollziehbaren Anordnung, die auf Grund dieser Rechtsverordnung getroffen worden ist, zuwiderhandelt oder gegen § 3 dieser Verordnung verstößt.

§ 5

Einsichtnahme

§ 5 EinsichtnahmeDie Urschrift des Landschaftsplanes kann bei der örtlich zuständigen unteren, eine beglaubigte Ausfertigung des Landschaftsplanes bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

§ 6

Entschädigung

§ 6 EntschädigungAuf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche nach § 47 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs und2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung nach § 47 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs wird hingewiesen.

§ 7

Verfahrensfehler

§ 7 Verfahrensfehler(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 10 Abs. 6 Satz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes bezeichnet sind sowie2. Mängel der Abwägung innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 10 Abs. 6 des Berliner Naturschutzgesetzes ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebotes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt sind.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.