Berlin

Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans V-L-2 Frankfurter Allee-Süd im Bezirk Friedrichshain von Berlin Vom 9. März 1999

Ausfertigungsdatum:
09.03.1999
Fundstelle:
GVBl. 1999, 92
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage LPlV-L-2FV

Anlagegemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans V-L-2

Eingangsformel LPlV-L-2FV

Auf Grund der §§ 8, 10 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 4. Juli 1997 (GVBl. S. 376), wird verordnet:

§ 1

§ 1Der Landschaftsplan V-L-2 Frankfurter Allee-Süd wird für den folgenden Geltungsbereich festgesetzt: Die nördliche Begrenzung des Geltungsbereichs bildet die Mitte zwischen den Fahrbahnen der Frankfurter Allee zwischen Warschauer Straße im Westen und dem Grundstück Frankfurter Allee Nr. 110 im Osten. Von dort verläuft die östliche Grenze des Geltungsbereichs entlang der Böschungsunterkante der S-Bahn in südliche Richtung und schließt die Grundstücke östlich der Gürtelstraße und östlich der Neuen Bahnhofstraße in den Geltungsbereich ein. Die südliche Grenze verläuft im Anschluß an das Grundstück Bahnhofstraße 1 weiter in Straßenmitte bis sie in die Simplonstraße einknickt und straßenmittig bis zur Simplonstraße 16 verläuft. An der östlichen Grundstücksgrenze der Simplonstraße 16 und an der östlichen Flurstücksgrenze des dahinterliegenden Flurstücks 53 verläuft die Grenze in südliche Richtung, knickt am Flurstück 53 in westliche Richtung ab. An der östlichen Grundstücksgrenze der Dirschauer Straße 15 knickt die Grenze weiter in Richtung Süden ab und verläuft entlang der östlichen Grundstücksgrenzen Dirschauer Straße 15 bis 10 und Revaler Straße 17. Hier knickt die Geltungsbereichsgrenze in Straßenmitte in die Revaler Straße ab, verläuft straßenmittig in westliche Richtung bis zur Warschauer Straße und biegt dort in südlicher Richtung ein. Die westliche Grenze knickt jeweils straßenmittig von der Warschauer Straße in die Marchlewskistraße ein und folgt der Marchlewskistraße in nordwestliche Richtung bis zur Torellstraße, entlang der Torellstraße in östliche Richtung, knickt an der Kreuzung Gubener Straße nach Nordwesten, an der Kreuzung Grünberger Straße nach Osten, an der Kreuzung Kadiner Straße nach Norden, an der Kreuzung Hildegard-Jadamowitz-Straße nach Südosten bis zu deren Ende. Dann knickt sie an der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Frankfurter Tor 8A/ Warschauer Straße 5-8 nach Norden, folgt der nördlichen Grenze desselben Grundstücks bis zur Straßenmitte der Warschauer Straße. Hier folgt die Grenze straßenmittig der Warschauer Straße in Richtung Norden bis zur Frankfurter Allee.

§ 2

§ 2(1) Der Landschaftsplan besteht aus einer Bestands- und Bewertungskarte, einer Festsetzungskarte und einem Text mit Begründung. (2) Der Landschaftsplan ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung. (3) Die textlich festgesetzten Maßnahmen des Landschaftsplans ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 3

§ 3Die Urschrift des Landschaftsplans kann beim Bezirksamt Friedrichshain von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, Vermessungsamt, beglaubigte Abschriften des Landschaftsplans können bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege und beim Bezirksamt Friedrichshain von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, Stadtplanungsamt und Bauaufsichtsamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

§ 4

§ 4Auf die Vorschriften über 1.die Geltendmachung und Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche nach § 47 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs und2.das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung nach § 47 Abs. 2 des Berliner Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs wird hingewiesen.

§ 5

§ 5(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß 1.eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 10 Abs. 6 Satz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes bezeichnet sind sowie2.Mängel der Abwägung innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain von Berlin geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 10 Abs. 6 des Berliner Naturschutzgesetzes ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt sind.

§ 6

§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.