Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes Vom 10. Juli 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 10.07.2001
- Fundstelle:
- GVBl. 2001, 222
Durchführungsvorschriften
§ 8 DurchführungsvorschriftenDie Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes und des Personenstandsgesetzes Rechtsverordnungen über Mitteilungspflichten und Regelungen bei Wechsel des Bundeslandes sowie Verwaltungsvorschriften über Anmeldung und Begründung der Lebenspartnerschaft, die bei der Begründung zu wahrende würdige Form, den Gebrauch von Formularen und Abkürzungen sowie statistische Erhebungen zu erlassen.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Zuständigkeit
§ 1 ZuständigkeitZuständig für die Entgegennahme von Erklärungen gemäß § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, 2 und 3 und § 6 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) sind die Standesbeamtinnen und Standesbeamten der Bezirke.
Lebenspartnerschaftsbuch
§ 2 LebenspartnerschaftsbuchDie Standesbeamtinnen und Standesbeamten führen ein Lebenspartnerschaftsbuch zur Eintragung von Lebenspartnerschaften.
Begründung der Lebenspartnerschaft
§ 3 Begründung der LebenspartnerschaftDie §§ 4, 5 Abs. 1 bis 3, §§ 6, 7, 9 und 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 des Personenstandsgesetzes vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1126), das zuletzt durch Artikel 3 § 9 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
Führung des Lebenspartnerschaftsbuches
§ 4 Führung des Lebenspartnerschaftsbuches(1) Im Lebenspartnerschaftsbuch sind einzutragen 1.der Tod der Lebenspartner, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse,2.die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,3.die Feststellung des Nichtbestehens der Lebenspartnerschaft,4.die Änderung oder allgemein bindende Feststellung des Namens,5.der Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,6.die erneute Begründung einer Lebenspartnerschaft oder die Eheschließung eines Lebenspartners,7.Berichtigungen. (2) Die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 15 Abs. 4 des Lebenspartnerschaftsgesetzes kann auch durch die Standesbeamtinnen und Standesbeamten der Bezirke erfolgen. § 15 c Abs. 2 des Personenstandsgesetzes gilt entsprechend.(3) Die §§ 44, 44 a, 44 b, 46 Abs. 1, § 46 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 46 b, 60, 61, 68 a und 69 des Personenstandsgesetzes gelten entsprechend.
Lebenspartnerschaftsurkunde
§ 5 Lebenspartnerschaftsurkunde(1) Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten stellen auf Grund des Lebenspartnerschaftsbuches Lebenspartnerschaftsurkunden aus. (2) Die §§ 63, 65 und 66 des Personenstandsgesetzes gelten entsprechend.
Zustellungen
§ 6 ZustellungenDie Standesbeamtinnen und Standesbeamten können die Zustellung der Erklärung an den anderen Lebenspartner gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes im Auftrag des Lebenspartners bewirken, der die Erklärung abgibt, wenn dieser sie dazu ermächtigt.
Elektronische Datenverarbeitung
§ 7 Elektronische DatenverarbeitungDas Lebenspartnerschaftsbuch kann in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden. § 126 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 129 Abs. 1, 2 Satz 1, §§ 130 und 131 der Grundbuchordnung gelten entsprechend.
Inkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten§ 8 tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. August 2001 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.