---
title: "Gesetz über die Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften in der Beamtenversorgung Vom 3. Juli 2008"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/lpartbeamtvglgbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-LPartBeamtVGlGBErahmen"
updated: "2026-05-13T01:38:12+00:00"
---

# Gesetz über die Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften in der Beamtenversorgung Vom 3. Juli 2008

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 03.07.2008
*Fundstelle:* GVBl. 2008, 176


### Eingangsformel LPartBeamtVGlG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDieses Gesetz regelt die Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften in der Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Berlin und der Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

### § 2 — Gleichstellung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft

§ 2 Gleichstellung einer Eingetragenen LebenspartnerschaftFür Ansprüche nach dem gemäß Artikel 125a Abs. 1 des Grundgesetzes als Bundesrecht fortgeltenden Beamtenversorgungsgesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gelten ab dem 3. Dezember 2003 als Eheschließung auch die Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Eingetragene Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehegatte auch eine Eingetragene Lebenspartnerin oder ein Eingetragener Lebenspartner, als geschiedener Ehegatte auch eine frühere Eingetragene Lebenspartnerin oder ein früherer Eingetragener Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch eine hinterbliebene Eingetragene Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener Eingetragener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Eingetragenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Eingetragenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Eingetragenen Lebenspartnerschaft aus.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

---

— Gesetz über die Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften in der Beamtenversorgung Vom 3. Juli 2008
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-LPartBeamtVGlGBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
