LMÜTranspG-DVO · Berlin

Verordnung zur Durchführung des Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzes (Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzdurchführungsverordnung - LMÜTranspG-DVO) Vom 3. Januar 2023

Ausfertigungsdatum:
03.01.2023
Fundstelle:
GVBl. 2023, 7
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 zu § 1 Beurteilungsmerkmal: Verhalten der Lebensmittelunternehmerin/des Lebensmittelunternehmers Beurteilungskriterien zum Verhalten der Lebensmittelunternehmerin/des Lebensmittelunternehmers 1. Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen Beurteilung der1. Art und Anzahl aller verwaltungsrechtlichen Maßnahmen (Ordnungsverfügungen, Beschränkungen oder Widerruf von Zulassungen, Bußgeldverfahren, Strafverfahren) innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren2. Anzahl von gegebenenfalls vorliegenden Probenbeanstandungen in Bezug auf Gesundheitsgefahr innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren3. Anzahl von gegebenenfalls vorliegenden Probenbeanstandungen in Bezug auf Täuschungsschutz innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren4. Einhaltung von behördlich gesetzten Fristen und Maßnahmen oder Anordnungen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren 2. Rückverfolgbarkeit Beurteilung der1. Funktionstüchtigkeit der eingerichteten Rückverfolgbarkeitssysteme gemäß Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 für gentechnisch veränderte Organismen2. Verwendung von Identitätskennzeichen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs3. Dokumentation 3. Mitarbeiterschulung Beurteilung der1. Inhalte und Intervalle der durchgeführten/veranlassten Schulungen zu Hygiene (Personalhygiene, Arbeitsvorgängen, Produktionsabläufen), Infektionsschutzgesetz, betriebliche Eigenkontrollen, HACCP-Konzept2. Dokumentation Beurteilungsmerkmal: Verlässlichkeit der Eigenkontrollen Beurteilungskriterien zur Verlässlichkeit der Eigenkontrollen 1. HACCP-Verfahren Beurteilung des HACCP-Konzepts1. Qualität, Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit (Gefahrenanalyse, Bestimmung von Kontrollpunkten (CP) und kritischen Kontrollpunkten (CCP), Festlegung von Grenzwerten, Festlegung von Verfahren zur Kontrolle von kritischen Kontrollpunkten, Maßnahmen bei Abweichung von den festgelegten Grenzwerten, Verifizierung)2. Umfang3. Aktualisierung4. Dokumentation 2. Untersuchung von Produkten Beurteilung der1. Qualität der Wareneingangskontrolle und Untersuchung von Ausgangsmaterial2. Qualität der Untersuchungen des Betriebes zur Überprüfung der Einhaltung gesundheitsschutzrechtlicher Anforderungen (Untersuchungspläne für Ausgangsstoffe/Zutaten, Behandlungsstoffe, Zwischenprodukte, Endprodukte, Bedingungen, bei denen Lebensmittel behandelt oder gelagert werden, Trinkwasserqualität)3. Qualität der Untersuchungen des Betriebes zur Überprüfung der Einhaltung täuschungsschutzrechtlicher Anforderungen (Endprodukt)4. Dokumentation 3. Temperatureinhaltung (Kühlung) Beurteilung der1. Qualität der Einhaltung der Kühltemperaturen und der Kühlkette bei kühlpflichtigen Lebensmitteln2. Überprüfung der Temperaturen und Temperaturmessgeräte3. Dokumentation Beurteilungsmerkmal: Hygienemanagement Beurteilungskriterien zum Hygienemanagement 1. Bauliche Beschaffenheit Beurteilung der1. Betriebsstruktur, Ausstattung (Wände, Decken, Fußboden, Beleuchtung, Belüftung, Handwaschbecken), Kühlkapazität, Abwasserabfluss, Anlagen2. Qualität der laufenden Instandhaltungsmaßnahmen 2. Reinigung und Desinfektion Beurteilung der1. Effektivität der Reinigung (Mittel, Intervalle, Maßnahmen bei Abweichungen, Erfolgskontrolle)2. Effektivität der Desinfektion (Mittel, Intervalle, Maßnahmen bei Abweichungen, Erfolgskontrolle)3. Dokumentation 3. Personalhygiene Beurteilung der1. Qualität des Hygienebewusstseins der Mitarbeiter2. Schutzkleidung3. Maßnahmen bei Erkrankungen4. Dokumentation 4. Produktionshygiene Beurteilung der1. Organisation der Produktion2. Schutz vor nachteiliger Beeinflussung3. Abfallbeseitigung 5. Schädlingsbekämpfung Beurteilung der1. Effektivität der Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen (Auswahl und Lage der Köder, Überprüfungsintervalle, Maßnahmen bei Befall)2. Dokumentation

Anlage 2

Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 Betrieb Datum Beurteilungsstufe max. Punkte 80 Beurteilungsmerkmal 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = zufriedenstellend, 4 = ausreichend, 5 = nicht ausreichend; 1 2 3 4 5 Die Beurteilungsmerkmale sind anhand der Beurteilungskriterien zu bewerten. Pro Beurteilungskriterium eine Beurteilungsstufe markieren, vorgegebene Punktwerte verwenden, keine freie Punktvergabe Verhalten der Lebensmittelunternehmerin/des Lebensmittelunternehmers 15 9 7 3 0 xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 1. Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen 5 4 3 2 0 2. Rückverfolgbarkeit 3 - 1 - 0 3. Mitarbeiterschulung 7 5 3 1 0 Verlässlichkeit der Eigenkontrollen 25 19 13 7 0 xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 1. HACCP-Verfahren 12 9 6 3 0 2. Untersuchung von Produkten 5 4 3 2 0 3. Temperatureinhaltung (Kühlung) 8 6 4 2 0 Hygienemanagement 40 27 20 10 0 xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 1. Bauliche Beschaffenheit (Instandhaltung) 5 4 3 2 0 2. Reinigung und Desinfektion 8 6 4 2 0 3. Personalhygiene 11 8 6 3 0 4. Produktionshygiene 13 9 6 3 0 5. Schädlingsbekämpfung 3 - 1 - 0 Gesamtpunktzahl

Anlage 3

Anlage 3 zu § 4 Absatz 1

Eingangsformel LMÜTranspG-DVO

Auf Grund des § 6 des Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. 1033) verordnet die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz:

§ 1

Beurteilungskriterien

§ 1 BeurteilungskriterienDie Beurteilungsmerkmale nach § 4 Nummer 2 des Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzes werden anhand der Beurteilungskriterien gemäß Anlage 1 zu dieser Rechtsverordnung überprüft.

§ 2

Beurteilung

§ 2 Beurteilung(1) Die Beurteilung der bei der amtlichen Kontrolle getroffenen Feststellungen zu den in § 4 Nummer 2 des Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzes genannten Beurteilungsmerkmalen erfolgt in Form von fünf Beurteilungsstufen, denen die folgende Beurteilung durch Punkte zugeordnet wird: Beurteilungsstufe 1 2 3 4 5 Beurteilung sehr gut gut zufriedenstellend ausreichend nicht ausreichend Verhalten der Lebensmittelunternehmerin/des Lebensmittelunternehmers (§ 4 Nummer 2 Buchstabe a Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz) 15 9 7 3 0 Verlässlichkeit der Eigenkontrollen (§ 4 Nummer 2 Buchstabe b Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz) 25 19 13 7 0 Hygienemanagement (§ 4 Nummer 2 Buchstabe c Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz) 40 27 20 10 0Die Punkte setzen sich aus den Einzelpunkten zu den Beurteilungskriterien nach der Anlage 2 zu dieser Rechtsverordnung zusammen.(2) Die zuständige Behörde gemäß § 3 des Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzes dokumentiert die Beurteilung in schriftlicher oder elektronischer Form entsprechend des Beurteilungsbogens nach Anlage 2 zu dieser Rechtsverordnung.

§ 3

Bewertung

§ 3 BewertungZur Ermittlung des Kontrollergebnisses wird die Summe der Punkte gemäß § 2 Absatz 1 zu den Beurteilungsmerkmalen gemäß § 4 Nummer 2 des Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzes gebildet.

§ 4

Darstellung des Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometers

§ 4 Darstellung des Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometers(1) Die zuständige Behörde gemäß § 3 des Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzes erstellt unter Verwendung des in Anlage 3 zu dieser Rechtsverordnung aufgeführten Musters ein Dokument (Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer), das die Anschrift der zuständigen Behörde, den Namen und die Anschrift der Betriebsstätte sowie die in § 5 Absatz 4 des Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzes und die in Absatz 2 genannten Angaben enthält. Das Dokument ist mit dem Siegel der zuständigen Behörde zu versehen.(2) Das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer bildet das Kontrollergebnis nach § 3 graphisch ab. Die nach § 3 ermittelte Gesamtpunktzahl wird in Relation zur maximal möglichen Punktzahl gesetzt und im Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer vom linken, grünen Bereich aus beginnend, der die maximal zu erreichende Punktzahl darstellt, mit einem Pfeil markiert.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.